Kleine Anfrage 590
der Abgeordneten Nic Vogel und Andreas Keith AfD
Im Bereich des Autobahndreieckes Heumar und im Bereich des Autobahnkreuzes Düsseldorf-Süd sind derzeit Baustellen eingerichtet.
Die von der üblichen Verkehrslenkung abweichende Führung der einzelnen Fahrspuren ist in Baustellenbereichen üblicherweise mit gelben, geklebten Markierungsstreifen verändert. Diese gelben Markierungsstreifen sind auch an den beiden genannten Baustellen zur Regelung des Verkehrsflusses verklebt worden.
Allerdings haben sich die gelben Streifen in beiden angesprochenen Baustellenbereichen seit mindestens vier Wochen in weiten Teilen von der Straße gelöst.
Die gelben, ehemaligen Markierungsstreifen liegen in Fetzen am Straßenrand und auf der Fahrbahn. Zum Teil sind die gelben Markierungsstreifen soweit in Schlangenlinien ver-scho-ben, so daß eine eindeutige Regelung nicht mehr erkennbar ist. Dies insbesondere bei Dunkelheit und/oder Nässe.
Die BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) schreibt dazu: „Fahrbahnmarkierungen sind Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). Sie werden auf Straßen in Deutschland entweder in Weiß als dauerhafte Markierung oder in Gelb als vorübergehende Markierung eingesetzt. Darüber hinaus müssen sie eindeutig erkennbar sein, eine fortlaufende optische Führung der Verkehrsteilnehmer gewährleisten und höchsten Belastungen standhalten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen Markierungssysteme vorgeschriebene Mindestanforderungen hinsichtlich der Sichtbarkeit, Griffigkeit und Verschleißfestigkeit erfüllen.“
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wie oft kontrolliert der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) durch Besuche eigener Mitarbeiter die Verkehrssicherheit solcher Baustellen?
- Wann wurden die beiden genannten Baustellen zuletzt von Mitarbeitern von Stra-ßen.NRW besucht?
- Haben die Mitarbeiter von Straßen.NRW im Zuge ihrer Besuche der beiden Baustellen die
eingeschränkte Verkehrssicherheit bemängelt? - Wie wird das Ergebnis solcher Baustellenbesichtigungen dokumentiert?
- Welche Haftungsrisiken können das Land treffen, wenn durch solche verschobenen oder abgelösten gelben Fahrspurmarkierungen Verkehrsteilnehmer untereinander schuldlos Schaden nehmen, weil für diese plötzlich entgegen den Regelungen der StVO keine Fahr-spurmarkierung erkennbar ist oder durch die Verschiebung der gelben Streifen eine eindeutige Fahrspurmarkierung fehlt?
Nic Vogel
Andreas Keith
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Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 590 mit Schreiben vom 8. Januar 2018 namens der Landesregierung beantwortet.
- Wie oft kontrolliert der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) durch Besuche eigener Mitarbeiter die Verkehrssicherheit solcher Baustellen?
- Wann wurden die beiden genannten Baustellen zuletzt von Mitarbeitern von Straßen.NRW besucht?
Die Fragen 1. und 2. werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Grundsätzlich wird vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen die Herstellung von Baustellenverkehrsführungen einschließlich der Gelbmarkierungen an geeignete Fachunternehmen direkt oder in einem Unterauftragnehmerverhältnis vergeben. Zur Leistungserbrin-gung gehören auch die Vorhaltung und das Betreiben der Verkehrsführung. Die entsprechenden vertraglichen Bedingungen hierzu sind bundesweit einheitlich in den „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ geregelt. Dies schließt auch die vom Auftragnehmer zu leistenden, regelmäßigen Kontrollen des Zustandes der Verkehrsführung mit ein. Die Kontrollen finden demnach zweimal täglich statt, an arbeitsfreien Tagen einmal täglich.
Im Rahmen der Bauherrenaufgaben werden die in Betrieb befindlichen Baustellen außerdem in der Regel zweimal pro Woche durch Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen kontrolliert. Im Fall der beiden angesprochenen Baustellen werden diese Kontrollen laufend zweimal pro Woche von Mitarbeitern der zuständigen Regionalniederlassung Rhein-Berg ausgeführt.
- Haben die Mitarbeiter von Straßen.NRW im Zuge ihrer Besuche der beiden Baustellen die eingeschränkte Verkehrssicherheit bemängelt?
Nach Feststellung der eingetretenen Mängel an der Baustellenverkehrsführung wurden im Fall der beiden genannten Bauprojekte die ausführenden Unternehmen wiederholt mündlich, fernmündlich bzw. elektronisch auf den Mangel hingewiesen und zur Wiederherstellung der Verkehrsführung aufgefordert.
- Wie wird das Ergebnis solcher Baustellenbesichtigungen dokumentiert?
Die Ergebnisse der Baustellenbesichtigungen und ggfs. getroffene Entscheidungen und Aufforderungen an die ausführenden Unternehmen werden in der Regel in Besprechungsprotokollen der regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen und im Bautagebuch dokumentiert.
- Welche Haftungsrisiken können das Land treffen, wenn durch solche verschobenen
oder abgelösten gelben Fahrspurmarkierungen Verkehrsteilnehmer untereinander schuldlos Schaden nehmen, weil für diese plötzlich entgegen den Regelungen der StVO keine Fahrspurmarkierung erkennbar ist oder durch die Verschiebung der gelben Streifen eine eindeutige Fahrspurmarkierung fehlt?
Grundsätzlich gelten für alle Kraftfahrzeugführer zunächst alle Vorschriften der StVO. Wenn die gelben Fahrbahnmarkierungen aufgrund äußerer Einflüsse nicht vorhanden oder nicht sichtbar sind, gilt – wie immer – das allgemeine Rücksichtnahmegebot der StVO. Jeder hat danach seine Fahrweise und Geschwindigkeit so anzupassen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Wie die letzten Tage im Dezember 2017 gezeigt haben, können beispielsweise auch bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen die Markierungen nicht zu sehen sein. Mit solchen Situationen sind die Fahrer von Fahrzeugen gewöhnlich vertraut und können damit umgehen.
In einem solchen Fall ist abzubremsen und vorsichtig spurgetreu weiterzufahren, wobei erhöhte Aufmerksamkeit und Eigenverantwortlichkeit zu fordern ist. Spurwechsel sollten in diesen Bereich daher nicht erfolgen – bei sichtbaren durchgehenden gelben Markierungen sind sie ohnehin verboten.
Sollte es in solchen Situationen dennoch zu Unfällen kommen, sind sie daher zunächst den Beteiligten zuzurechnen. Eine Haftung des Landes NRW kommt allenfalls nachrangig und in Ausnahmefällen in Betracht.