Autobahnbaustellen im Autobahndreieck Heumar und Autobahnkreuz Düsseldorf-Süd

Kleine Anfrage
vom 04.12.2017

Kleine Anfrage 590
der Abgeordneten Nic Vogel und Andreas Keith AfD

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Im Bereich des Autobahndreieckes Heumar und im Bereich des Autobahnkreuzes Düsseldorf-Süd sind derzeit Baustellen eingerichtet.

Die von der üblichen Verkehrslenkung abweichende Führung der einzelnen Fahrspuren ist in Baustellenbereichen üblicherweise mit gelben, geklebten Markierungsstreifen verändert. Diese gelben Markierungsstreifen sind auch an den beiden genannten Baustellen zur Rege­lung des Verkehrsflusses verklebt worden.

Allerdings haben sich die gelben Streifen in beiden angesprochenen Baustellenbereichen seit mindestens vier Wochen in weiten Teilen von der Straße gelöst.

Die gelben, ehemaligen Markierungsstreifen liegen in Fetzen am Straßenrand und auf der Fahrbahn. Zum Teil sind die gelben Markierungsstreifen soweit in Schlangenlinien ver-scho-ben, so daß eine eindeutige Regelung nicht mehr erkennbar ist. Dies insbesondere bei Dun­kelheit und/oder Nässe.

Die BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) schreibt dazu: „Fahrbahnmarkierungen sind Ver­kehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). Sie werden auf Straßen in Deutschland entweder in Weiß als dauerhafte Markierung oder in Gelb als vorübergehende Markierung eingesetzt. Darüber hinaus müssen sie eindeutig erkennbar sein, eine fortlaufende optische Führung der Verkehrsteilnehmer gewährleisten und höchsten Belastungen standhal­ten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen Markierungssysteme vorgeschrie­bene Mindestanforderungen hinsichtlich der Sichtbarkeit, Griffigkeit und Verschleißfestigkeit erfüllen.“

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie oft kontrolliert der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) durch Besuche eigener Mitarbeiter die Verkehrssicherheit solcher Baustellen?
  2. Wann wurden die beiden genannten Baustellen zuletzt von Mitarbeitern von Stra-ßen.NRW besucht?
  3. Haben die Mitarbeiter von Straßen.NRW im Zuge ihrer Besuche der beiden Baustellen die
    eingeschränkte Verkehrssicherheit bemängelt?
  4. Wie wird das Ergebnis solcher Baustellenbesichtigungen dokumentiert?
  5. Welche Haftungsrisiken können das Land treffen, wenn durch solche verschobenen oder abgelösten gelben Fahrspurmarkierungen Verkehrsteilnehmer untereinander schuldlos Schaden nehmen, weil für diese plötzlich entgegen den Regelungen der StVO keine Fahr-spurmarkierung erkennbar ist oder durch die Verschiebung der gelben Streifen eine ein­deutige Fahrspurmarkierung fehlt?

Nic Vogel

Andreas Keith

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Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 590 mit Schreiben vom 8. Januar 2018 na­mens der Landesregierung beantwortet.

  1. Wie oft kontrolliert der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) durch Besuche eigener Mitarbeiter die Verkehrssicherheit solcher Baustellen?
  2. Wann wurden die beiden genannten Baustellen zuletzt von Mitarbeitern von Straßen.NRW besucht?

Die Fragen 1. und 2. werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:

Grundsätzlich wird vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen die Herstellung von Baustellenverkehrsführungen einschließlich der Gelbmarkierungen an geeignete Fachunter­nehmen direkt oder in einem Unterauftragnehmerverhältnis vergeben. Zur Leistungserbrin-gung gehören auch die Vorhaltung und das Betreiben der Verkehrsführung. Die entsprechen­den vertraglichen Bedingungen hierzu sind bundesweit einheitlich in den „Zusätzlichen tech­nischen Vertragsbedingungen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ geregelt. Dies schließt auch die vom Auftragnehmer zu leistenden, regelmäßigen Kontrollen des Zustandes der Verkehrsführung mit ein. Die Kontrollen finden demnach zweimal täglich statt, an arbeits­freien Tagen einmal täglich.

Im Rahmen der Bauherrenaufgaben werden die in Betrieb befindlichen Baustellen außerdem in der Regel zweimal pro Woche durch Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen kontrolliert. Im Fall der beiden angesprochenen Baustellen werden diese Kontrollen laufend zweimal pro Woche von Mitarbeitern der zuständigen Regionalniederlassung Rhein-Berg ausgeführt.

  1. Haben die Mitarbeiter von Straßen.NRW im Zuge ihrer Besuche der beiden Baustel­len die eingeschränkte Verkehrssicherheit bemängelt?

Nach Feststellung der eingetretenen Mängel an der Baustellenverkehrsführung wurden im Fall der beiden genannten Bauprojekte die ausführenden Unternehmen wiederholt mündlich, fern­mündlich bzw. elektronisch auf den Mangel hingewiesen und zur Wiederherstellung der Ver­kehrsführung aufgefordert.

  1. Wie wird das Ergebnis solcher Baustellenbesichtigungen dokumentiert?

Die Ergebnisse der Baustellenbesichtigungen und ggfs. getroffene Entscheidungen und Auf­forderungen an die ausführenden Unternehmen werden in der Regel in Besprechungsproto­kollen der regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen und im Bautagebuch dokumentiert.

  1. Welche Haftungsrisiken können das Land treffen, wenn durch solche verschobenen

oder abgelösten gelben Fahrspurmarkierungen Verkehrsteilnehmer untereinander schuldlos Schaden nehmen, weil für diese plötzlich entgegen den Regelungen der StVO keine Fahrspurmarkierung erkennbar ist oder durch die Verschiebung der gel­ben Streifen eine eindeutige Fahrspurmarkierung fehlt?

Grundsätzlich gelten für alle Kraftfahrzeugführer zunächst alle Vorschriften der StVO. Wenn die gelben Fahrbahnmarkierungen aufgrund äußerer Einflüsse nicht vorhanden oder nicht sichtbar sind, gilt – wie immer – das allgemeine Rücksichtnahmegebot der StVO. Jeder hat danach seine Fahrweise und Geschwindigkeit so anzupassen, dass andere Verkehrsteilneh­mer nicht gefährdet werden. Wie die letzten Tage im Dezember 2017 gezeigt haben, können beispielsweise auch bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen die Markierungen nicht zu sehen sein. Mit solchen Situationen sind die Fahrer von Fahrzeugen gewöhnlich vertraut und können damit umgehen.

In einem solchen Fall ist abzubremsen und vorsichtig spurgetreu weiterzufahren, wobei er­höhte Aufmerksamkeit und Eigenverantwortlichkeit zu fordern ist. Spurwechsel sollten in die­sen Bereich daher nicht erfolgen – bei sichtbaren durchgehenden gelben Markierungen sind sie ohnehin verboten.

Sollte es in solchen Situationen dennoch zu Unfällen kommen, sind sie daher zunächst den Beteiligten zuzurechnen. Eine Haftung des Landes NRW kommt allenfalls nachrangig und in Ausnahmefällen in Betracht.