Große Anfrage 29der AfD-Fraktion vom 30.09.2020
Begriffe, Methoden und Publikationen der Abteilung 6 des Ministeriums des Innern: Ein Nachrichtendienst zwischen Verfassungs- und Regierungsschutz?
A. Begriffliche Unschärfen, methodische Doppelstandards und Diskreditierung der Opposition
Vorbemerkung: Die nachfolgenden Abschnitte (A.a. bis A.g.) speisen sich aus der bisherigen Befassung der AfD-Landtagsfraktion mit der Arbeitsweise, also den normativen Grundlagen, den Begriffen, Methoden und der Publikationstätigkeit des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes u.a. auf der Grundlage von Kleinen Anfragen, Berichtswünschen, den entsprechenden Antworten der Landesregierung, Ausschussprotokollen und Medienberichten. Die nachfolgenden Ausführungen, die deskriptive, einordnende, vergleichende und präskriptive Anteile enthalten, zeigen bereits mannigfaltige Widersprüche und (bisher zu konstatierende) Doppelstandards auf und dienen als Herleitung für Anschlussfragen. Der Fragenkatalog des Kapitels B ist – in hier teils marginal gekürzter und teils erweiterter – Form bereits am 15.Juli 2020 gemäß einer Übereinkunft der Obleute im Obleute-Gespräch am 24. Juni 2020 für die 61. Sitzung des Innenausschusses am 20. August 2020 zum Thema „Verfassungsschutz“ eingereicht worden. Da die Beantwortung durch Vertreter der Landesregierung weder quantitativ ausreichend und schriftlich noch inhaltlich zufriedenstellend ausgefallen ist, erbittet die AfD-Landtagsfraktion hiermit nunmehr eine ausführliche und schriftliche Beantwortung. Es wird dezidiert darum gebeten, die Fragen umfassend und in der angemessenen Tiefe zu beantworten. Ebenso erbitten wir, die Fragen einzeln zu beantworten, auch wenn möglicherweise Sachzusammenhänge zwischen mehreren Fragen hergestellt werden können.
A.a. Normativer Rahmen im länderübergreifenden Vergleich, Wesen und Notwendigkeit der Verfassungsschutzbehörde
Der Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen beobachtet Bestrebungen, die seiner Auffassung nach gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Beschaffung, Sammlung und Auswertung von Informationen erfolgt dabei bereits im Vorfeld von konkreten Gefährdungslagen oder Straftaten. In den jährlich publizierten Verfassungsschutzberichten dürfen Bestrebungen bereits dann Erwähnung finden, wenn als „hinreichend“ betrachtete Verdachtsmomente gegeben zu sein scheinen. Im Rahmen primärer, sekundärer und tertiärer Präventionsarbeit ist der Verfassungsschutz auf Messen vertreten, informiert die Öffentlichkeit mittels Vortragsarbeit, bietet Präventions- und Aussteigerprogramme an.1
A.b. Parteipolitische Einflussnahme
Der Leiter der Abteilung 6 Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern NRW, Burkhard Freier, ist Parteimitglied der SPD.2 Die Jugendorganisation seiner Partei, die Jungsozialisten (Jusos), wiederum weist gemeinsam mit der Jugendorganisation der Partei Bündnis 90/Die Grünen, der Grünen Jugend, verschiedenartige und wechselseitige Bezüge in den Phänomenbereich des Linksextremismus auf. Im Jahre 2018 solidarisierten sich die Jusos zum Beispiel – so wie die Grüne Jugend es zuvor bereits tat – qua Beschluss auf ihrem Bundeskongress mit der als gesichert linksextrem eingestuften „Roten Hilfe e.V.“ und bemühten sich überdies, Einfluss auf die diesbezügliche Gesamtausrichtung der sozialdemokratischen Mutterpartei SPD zu nehmen.3 Da im Rahmen des Zusammenschlusses der Jusos bundesweit über 70.000 Personen4 jungsozialistische Bestrebungen entsprechend der vorgenannten Bundeskongressbeschlüsse entfalten, was annähernd 17 Prozent des Gesamtpersonenpotenzials der SPD mit ihren knapp 420.000 Mitgliedern ausmacht, handelt es sich hierbei um keine marginalisierte Splittergruppe.
In jüngster Vergangenheit solidarisierten sich Grüne Jugend und Jusos überdies gemeinsam mit der ebenfalls als linksextrem eingestuften Jugendorganisation der Linkspartei, „Solid“, mit dem linksextremistisch beeinflussten Bündnis „Ende Gelände“ und forderten als Reaktion auf eine Einstufung des Berliner Landesamts sogar eine bundesweite Abschaffung des Verfassungsschutzes. Über „partielle thematisch orientierte Kooperationen von Linksextremisten mit Angehörigen oder Gruppierungen aus dem demokratischen Spektrum“ hinaus will der Landesverfassungsschutz jedoch angeblich nichts von linken „Mischszenen“ wissen.5 Konkrete Verbindungen seien dem Verfassungsschutz entweder nicht bekannt6 oder aber die Behörde merkt lediglich an, dass man jene Parteien und ihre Jugendorganisationen nicht beobachte.7
A.c. Bewertung der Jungen Alternative NRW und Fallgestaltungen
Während die Landesregierung im März 2019 desinteressiert mitteilte, dass sie Grüne Jugend und Jusos trotz der aus öffentlich zugänglichen Quellen hervorgehenden Bezüge zum Linksextremismus grundsätzlich nicht beobachte, verkündete man zeitgleich, dass der „nordrhein-westfälische Landesverband der AfD und der nordrhein-westfälische Landesverband der Jugendorganisation „Junge Alternative“ (JA) (…) derzeit durch den Verfassungsschutz von Nordrhein-Westfalen geprüft (wird, d. Verf.). Dazu gehört auch die Untersuchung möglicher Verbindungen und Überschneidungen der AfD und der JA in die extremistische Szene.“8 Doch auch ein Jahr später musste der zuständige Gruppenleiter der Abteilung 6 des Innenministeriums vertretungsweise in der 56. Sitzung des Innenausschusses mitteilen, dass man auf der Grundlage der vorliegenden Anhaltspunkte bei der Jungen Alternativen weiterhin nur von einem Prüffall ausgehe.9 Auf die dezidierte Nachfrage in der Kleinen Anfrage 3454 hin konkretisierte die Landesregierung sogar:
„Der Landesverband der Jungen Alternative für Deutschland (JA NRW) ist kein eigenständiges Beobachtungsobjekt des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes.“10
In derselben schriftlichen Antwort auf die Kleine Anfrage erläutert die Landesregierung eingangs die Terminologie der Verdachtsgrade einer verfassungsfeindlichen Bestrebung und die rechtlichen Grundlagen einer Beobachtung wie folgt:
„Der Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen kann Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sammeln und auswerten, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Eine Bestrebung bezeichnet dabei politisch bestimmte, ziel-und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die sich gegen die Schutzgüter des § 3 Abs. 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) richten. Tatsächliche Anhaltspunkte sind konkrete Umstände und keine Vermutungen. Es kann sich um erste oder verdichtete Anhaltspunkte handeln. Ob und in welcher Weise eine Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch den Verfassungsschutz erfolgt, ist jeweils im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden.
Begriffe wie „Prüffall“ und „Verdachtsfall“ sind keine Rechtsbegriffe im Sinne des VSG NRW. Sie geben lediglich eine Orientierung über den Grad des Verdachts auf eine verfassungsfeindliche Bestrebung. Der „Prüffall“ bezeichnet dabei, dass erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Bestrebung vorliegen. Der „Verdachtsfall“ bringt zum Ausdruck, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte bereits verdichtet haben. Als dritte Fallgestaltung gibt es die „festgestellte Bestrebung“. Der Begriff „Beobachtungsobjekt“ stellt die übergeordnete Kategorie für den „Verdachtsfall“ und die „festgestellte Bestrebung“ dar.“
A.d. Auf dem linken Auge blind?
Dass der Kreisverband Essen der Partei Die Linke am 22. April 2020 auf der Social-MediaPlattform Twitter einen inzwischen gelöschten Beitrag anlässlich des 150. Geburtstags von Lenin, „der die russischen Kommunisten 1917 an die Macht geputscht und seine Gegner danach mit Konzentrationslagern und Erschießungen bezwungen hatte“11, gepostet und am 5. Mai 2020 einen Beitrag, der Karl Marx zum Geburtstag gratulierte, retweetet hat, interessierte den NRW-Verfassungsschutz demgegenüber schlichtweg nicht. Die lapidare Antwort auf eine Anfrage der AfD-Fraktion lautete:
„Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz beobachtet Personenzusammenschlüsse, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfalten. Es gehört nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben, Bewertungen von Tweets zu Jubiläen oder Geburtstagen von Personen der Zeitgeschichte durch Organisationen vorzunehmen, die nicht seinem Beobachtungsauftrag unterliegen.“12
Vor dem Hintergrund, dass sich im aktuellen Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 auf Seite 167 als „Grund der Beobachtung/Verfassungsfeindlichkeit“ der Marxistisch-Leninistischen (!) Partei Deutschlands (MLPD) unter anderem das ungebrochene Bekenntnis zu den Lehren von Marx, Engels, Stalin und Mao Tse-tung findet13, lässt die obige Feststellung Anschlussfragen offen.
A.e. Bewertung des aufgelösten Zusammenschlusses „Der Flügel“
Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz beobachtet die Aktivitäten der Mitglieder des Personenzusammenschlusses „Der Flügel“, der inzwischen jedoch offiziell aufgelöst worden ist, und rechnet diesem in Nordrhein-Westfalen ca. 1.000 Personen zu. Diese Zurechnung beruhte bis zum Frühjahr 2020 allerdings lediglich auf einer Schätzung, die sich wiederum auf eine „Auswertung“ öffentlicher Quellen, wie z.B. Zeitungsberichten, stützte. Eine personenscharfe Zuordnung zum „Flügel“ ist mit Ausnahme der bekannten Protagonisten, die öffentlich für den „Flügel“ in NRW aufgetreten sind, nach Auskunft der Landesregierung bis zum Frühjahr 2020 nicht erfolgt.14
A.f. „Mischszenen“: Wird mit zweierlei Maß gemessen?
Dort wo der Verfassungsschutz beim „Flügel“ auf unscharfe und waghalsige Spekulationen setzt, was die Gesamtzahl an Anhängern betrifft, verfährt dieselbe Behörde im Umgang mit dem laut Behördeneinstufung „linksextrem beeinflussten“ Bündnis „Ende Gelände“ auffallend zögerlich, obgleich dieses 2018 in der Kooperation zwischen extremistischen und nichtextremistischen Gruppen eine steuernde Rolle übernahm und laut Aussage des Behördenleiters etwa die Hälfte der Ortsgruppen in Nordrhein-Westfalen von der linksextremen „Interventionistischen Linken“ beeinflusst werden.15 Nichtsdestotrotz will der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz über „partielle thematisch orientierte Kooperationen von Linksextremisten mit Angehörigen oder Gruppierungen aus dem demokratischen Spektrum“16 hinaus nichts von linken „Mischszenen“ wissen. Solche „Mischszenen“ glaubt der Landesverfassungsschutz bisher lediglich im Bereich des Rechtsextremismus identifizieren zu können. Darunter versteht er nämlich Gruppierungen, die „durch ein heterogenes, nicht durchgängig extremistisches Personenpotenzial gekennzeichnet sind, aber extremistische Positionen dominieren.“ Auf Seiten der politischen Linken würden demgegenüber angeblich „extremistische Positionen gerade nicht geteilt bzw. übernommen werden.“17
Im aktuellen Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 wird das Bündnis „Ende Gelände“ erneut als „extremistisch beeinflusst“ bezeichnet und findet an mehreren Stellen eine explizite Erwähnung. Allerdings ist „Ende Gelände“ typografisch nicht gesondert mittels Kursivschrift oder Fettdruck markiert, was laut offiziellem Lesehinweis eine erwiesene Verfassungsfeindlichkeit bzw. Verdachtsfälle anzeigen soll18. Die Vermutung via Umkehrschluss liegt also nahe, dass „Ende Gelände“ lediglich ein Prüffall sein muss, und das obwohl die Hälfte der lokalen Strukturen linksextrem beeinflusst ist, das Bündnis an Entgrenzungsdynamiken teilhat und diese linksextreme Beeinflussung bereits seit 2017 festgestellt wird.19
Entgrenzungen zwischen dem demokratischen und dem linksextremen Spektrum lassen sich zudem in unzähligen Bündnissen gegen „Rechts“ feststellen. Das Projekt „Kein Veedel für Rassismus“ der VVN-BdA, die unter anderem vom bayrischen Verfassungsschutz beobachtet wird20, wird neben der Piratenpartei Köln, DER LINKEN KV Köln oder der DGB-Jugend Köln eben auch von der DKP Köln, der SDAJ Köln oder REBELL Köln „getragen“.21 In dem Bündnis „Essen stellt sich quer“ wirken neben der SPD, dem DGB, den Grünen und der Grünen Jugend auch Linksextremisten der SDAJ, der Linksjugend, der DKP, von REBELL und der VVN-BdA mit.22
A.g. Bewertung des Medienportals „FritzFeed/FlinkFeed“
Nicht mehrere Jahre, sondern bloß zwei Wochen benötigten der Innenminister und der Verfassungsschutz hingegen, um ein eindeutiges Urteil über das gerade erst gegründete Medienportal „FritzFeed“ zu fällen, das selbst ganz dezidiert kein Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes ist.23 Auf Antrag der Fraktionen von CDU und FDP beriet der Innenausschuss am 23. April 2020 in seiner 57. Sitzung über „Verbindungen der AfD-Landtagsfraktion NRW zum Netzportal „Fritzfeed“. Aus zahlreichen Einlassungen von Vertretern der Landesregierung ergeben sich unmittelbar Anschlussfragen, die die Verfahrensweise des Verfassungsschutzes und deren rechtliche Grundlagen betreffen. Minister Herbert Reul begann seine Einlassungen zu dem jungen Portal wie folgt:
„Die Bedeutung von Onlineportalen zur Meinungsbildung muss ich Ihnen nicht groß erklären. Dass auch das Spektrum rechts von der Mitte dieses Instrument nutzt, ist auch kein neues Phänomen. Dabei geht es vor allem auch um die Möglichkeit, mit eigenen Themen und Thesen anschlussfähig an die Mitte zu werden und dabei die Grenzen zwischen der demokratischen Mitte und dem Rechtsextremismus jenseits des Verfassungsbogens schwammig werden zu lassen. Das ist nicht zuletzt eine Frage der Verpackung.“24
Herbert Reul führte weiterhin aus:
„Für den Verfassungsschutz zeigt sich bereits, dass einige Inhalte rechtsextremistische Themenfelder betreffen und entsprechende Argumentationsmuster aufweisen. Das Portal ist erst seit Anfang April aktiv.“25
Ebenfalls sei festgestellt worden:
„Feministische Einstellungen oder andere Abweichungen von der politischen Ausrichtung der Verfasser werden verächtlich gemacht.“26
MDgt Burkhard Freier als Behördenleiter versuchte im weiteren Verlauf und nach einer regen Debatte der Mitglieder des Innenausschusses über die Frage, weshalb sich der Verfassungsschutz bereits kurz nach der Gründung einem jungen Medienportal zuwendet und dieses öffentlich negativ bewertet27, klarzustellen:
„Zur Klarstellung: Es ist keine Beobachtung im rechtlichen Sinne. Diese Seite ist kein Beobachtungsobjekt. Wir haben nur deutlich gemacht, dass es auf dieser offenen Seite, die jedermann lesen kann – und natürlich können wir sie auch bewerten –, nicht nur rechtsextremistische Themen gibt, sondern auch rechtsextremistische Argumentationsmuster verwendet werden.“28
B. Fragenkatalog
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Landesregierung um Beantwortung des nachfolgenden Fragenkatalogs:
- Wie unterscheidet sich das VSG NRW von der normativen Situation des Bundes und anderer Bundesländer?
- Sind der Landesregierung andere Staaten dieser Welt bekannt, die ihren Inlandsnachrichtendiensten ähnliche Befugnisse hinsichtlich der regierungsamtlichen Markierung von politischen Bestrebungen einschließlich bedeutenden Oppositionsparteien als „extremistisch“ und hinsichtlich der öffentlichen Berichterstattung darüber verleiht? (Bitte auflisten)
- Erachtet die Landesregierung andere, ebenfalls demokratisch verfasste Staatswesen, die ihren jeweiligen Inlandsgeheimdiensten nicht derartige Eingriffsrechte in den politischen Wettbewerb einräumen, für instabiler respektive in ihrer demokratischen Verfassung für gefährdet(er)?
- Seit wann ist der Leiter der Abteilung 6 Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern NRW Mitglied der SPD, und weist er noch weitere Bezüge zu anderweitigen politischen Bestrebungen auf? (Wenn, ja: Zu welchen und seit wann?)
- War der Verfassungsschutzleiter früher selbst Mitglied der Jusos oder anderer politischer Bestrebungen?
- Wie will der Leiter der Abteilung 6 Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern NRW sicherstellen, dass er sich in seinem Handeln als Behördenleiter in Fragen der Beobachtung und Erwähnung der Jusos ausnahmslos an objektiven Maßstäben des Rechtsstaates orientiert und nicht auch womöglich – und sei es nur dem Anschein nach – von Parteiinteressen leiten lässt?
- Welche Maßnahmen ergreift die Abteilung 6 Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern NRW, um sich vor parteipolitischer Einflussnahme zu schützen?
- Gab es in der Vergangenheit eine formelle oder informelle Weisung durch Innenminister Herbert Reul an die Abteilung 6 Verfassungsschutz, z.B. wechselseitige Verbindungen zwischen Grüner Jugend, den Jusos, weiteren als demokratisch eingestuften Zusammenschlüssen und dem Phänomenbereich des Linksextremismus unberücksichtigt zu lassen?
- Wieso sind die Mehrheitsbeschlüsse von linken Jugendorganisationen, in denen man sich – teils gemeinsam mit anderen linksextremen Bestrebungen – mit linksextrem beeinflussten Bestrebungen oder eindeutig linksextremen Bestrebungen solidarisiert und sich in einer Bewegung wähnt, nicht relevant für den nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz?
- Ist der Aufruf, in die „Rote Hilfe e.V.“ einzutreten, eine Forderung, die auf eine Bejahung der fdGO hindeutet, oder könnte dies ein erster tatsächlicher Anhaltspunkt für eine – zumindest partielle – Ablehnung der fdGO sein?
- Auf welcher Rechtsgrundlage hat der zuständige Gruppenleiter der Abteilung 6 des Innenministeriums die Junge Alternative, bei der auch nach einem Jahr der Prüfung offensichtlich keine verdichteten Anhaltspunkte für über verfassungsfeindliche Bestrebungen gefunden werden konnten, in öffentlicher Sitzung pejorativ wertend als „Prüffall“ klassifiziert?
- Welche ersten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die Schutzgüter des § 3 Abs. 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) liegen beim Landesverband Nordrhein-Westfalen der Jungen Alternative gegenwärtig vor, sodass dieser weiterhin als Prüffall eingestuft wird? (Bitte die Anhaltspunkte explizit und umfassend benennen.)
- Warum hat die Tatsache, dass sich die vorgeblichen ersten tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Alternative auch nach einem Jahr der Prüfung nicht dergestalt haben verdichten lassen, dass eine Hochstufung hinzu einem Verdachtsfall angezeigt gewesen wäre, nicht zu einem Ende der Prüffallbeobachtung geführt?
- Wie lange beabsichtigt der Verfassungsschutz noch, den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Jungen Alternative als Prüffall zu bearbeiten und auf Nachfrage hin in der Öffentlichkeit pejorativ wertend zu klassifizieren, obwohl sich die vermeintlichen ersten tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen explizit nicht verdichten?
- Wie ist es dem Verfassungsschutz möglich, zu registrieren, ob sich politische Bestrebungen beziehungsweise Teile von ihnen, die bislang als dem demokratischen Spektrum zugehörig bewertet worden sind, in das extremistische Spektrum oder in so genannte „Mischszenen“ hineinziehen lassen, wenn es angeblich nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört, öffentliche Bezugnahmen auf totalitäre Gewaltherrscher oder Bekenntnisse zu linksextremen Gefangenenhilfsorganisationen der politischen Gegenwart durch Organisationen, die bislang nicht seinem Beobachtungsauftrag unterlagen, zu sammeln und auszuwerten?
- Bewertet es die Landesregierung als defizitäres Verfahren und als eine Zirkelschlussargumentation, wenn Hinweise auf konkrete Umstände und erste tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen durch den Verfassungsschutz nicht geprüft und bewertet werden, weil die politischen Akteure, von denen jene Bestrebungen ausgehen, zum Zeitpunkt der Hinweisgabe keine Beobachtungsgegenstände gewesen sind, was dazu führt, dass die Akteure auch weiterhin als nicht-extremistisch eingestuft werden?
- Stellen affirmative und apologetische Bezugnahmen auf Lenin und Marx erste tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dar?
- Stellen die wiederholten o. g. Solidaritätserklärungen seitens der Grünen Jugend und der Jusos mit linksextremen Bestrebung bzw. linksextrem beeinflussten Bestrebungen erste tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dar?
- Sind die wiederholten Solidaritätserklärungen seitens der Grünen Jugend und der Jusos mit linksextremen Bestrebung bzw. linksextrem beeinflussten Bestrebungen jemals im Rahmen eines Prüffalls durch den Verfassungsschutz bearbeitet worden?
- Wenn Frage 19 mit „Ja.“ beantwortet wird: Mit welchem Ergebnis?
- Wenn Frage 19 mit „Nein.“ beantwortet wird: Warum nicht?
- Auf welcher konkreten „Flügel“-Veranstaltung in Nordrhein-Westfalen, über die in öffentlich zugänglichen Quellen berichtet worden ist, haben sich bis zu 1.000 Personen versammelt, von denen alle Anwesenden Bestrebungen entfaltet haben, die eine eindeutige Zuordnung zum ehemaligen „Flügel“ ermöglichten?
- Aus welchen Berichterstattungen zu Parteitagen der AfD, die den „Flügel“ thematisiert haben, ist zweifelsfrei hervorgegangen, dass sich bis zu 1.000 Parteimitglieder in Form einer Willensbekundung zum Flügel bekannt haben?
- Anhand welcher Indikatoren erfolgt nun die personenscharfe Zuordnung zum „Flügel“?
- Welche Auswirkungen auf die Beobachtungstätigkeit des Verfassungsschutzes hat die Selbstauflösung des „Flügels“?
- Wie viel Prozent der Gesamtzahl an tatsächlichen und vermeintlichen Rechtsextremisten in NRW im Berichtsjahr 2019 beruhen auf einer Schätzung und damit nicht auf einer personenscharfen Zuordnung?
- Schlussfolgert die Landesregierung aus einem in Teilen lediglich auf Schätzungen auf der Grundlage von Zeitungsartikeln beruhenden Anstieg der Gesamtzahl von Rechtsextremisten sicherheitspolitische und/oder haushälterische Maßnahmen?
- Warum kann der Verfassungsschutz im Umfeld des Bündnisses „Ende Gelände“ (EG) keine „Mischszene“ erkennen, obwohl mindestens die Hälfte der lokalen Strukturen von „EG“ linksextrem beeinflusst sind, „EG“ ein heterogenes „Sammelbündnis zivildemokratischer und linksextremistischer Organisationen“ ist, „EG“ eine steuernde Funktion innehat, und sich Jugendorganisationen, die dem demokratischen Spektrum zugerechnet werden, unkritisch und uneingeschränkt zu „EG“ bekennen?
- Wird „Ende Gelände“ weiterhin als Prüffall bearbeitet, obwohl sich seit mehreren Jahren tatsächliche Anhaltspunkte für eine umfangreiche linksextreme Beeinflussung seiner Strukturen nachweisen lassen?
- In welchem Umfang müsste „EG“ in NRW durch linksextreme Akteure beeinflusst werden, um als Verdachtsfall oder gar gesicherte linksextreme Bestrebung eingestuft zu werden?
- In welcher Form wehren sich die nicht-extremistisch beeinflussten Strukturen von „EG“ wahrnehmbar und deutlich gegen diejenige Hälfte des Bündnisses, die extremistisch beeinflusst ist? (Bitte qualitativ und quantitativ explizieren.)
- Bedeutet die Aussage, wonach etwa die Hälfte der Ortsgruppen von „EG“ in Nordrhein-Westfalen von der linksextremen „Interventionistischen Linken“ beeinflusst werden, dass die andere Hälfte zweifelsfrei demokratisch orientiert ist, oder wirken hier gegebenenfalls andere linksextreme Akteure auf die Strukturen ein?
- Ist „extremistisch beeinflusst“ eine gesonderte Kategorie, die sich zwischen dem Prüf-und dem Verdachtsfall bewegt?
- Findet diese Kategorie auch andernorts Anwendung? (Wenn, ja: Bitte sämtliche Organisationen, bei denen diese Kategorie Anwendung findet oder gefunden hat, nachvollziehbar auflisten.)
- Wie stuft der Verfassungsschutz NRW die VVN-BdA ein?
- Welche Träger/Unterstützer des Projekts „Kein Veedel für Rassismus“ werden vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft? (Bitte aufschlüsseln nach Prüf-, Verdachtsfällen und gesicherten extremistischen Bestrebungen)
- In welchem Umfang wird das Projekt „Kein Veedel für Rassismus“ durch die als extremistisch eingestuften Bestrebungen gesteuert bzw. beeinflusst?
- Welcher Träger/Unterstützer des Bündnisses „Essen stellt sich quer“ werden vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft? (Bitte aufschlüsseln nach Prüf-, Verdachtsfällen und gesicherten extremistischen Bestrebungen)
- In welchem Umfang wird das Bündnis „Essen stellt sich quer“ durch die als extremistisch eingestuften Bestrebungen gesteuert bzw. beeinflusst?
- Welche Träger/Unterstützer der Bochumer Gruppierung „Rathaus Nazifrei“ werden vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft? (Bitte aufschlüsseln nach Prüf-, Verdachtsfällen und gesicherten extremistischen Bestrebungen)
- In welchem Umfang wird die Bochumer Gruppierung „Rathaus Nazifrei“ durch die als extremistisch eingestuften Bestrebungen gesteuert bzw. beeinflusst?
- Welche partei- und organisationsübergreifenden Projekte, Bündnisse oder Kampagnen, die sich gegen „Repression“, „Gentrifizierung“, „Rechts“, „Rechtsextremismus“ oder „Rassismus“ engagieren, werden in NRW auch von linksextremen Bestrebungen mitgetragen und/oder sind deren Versuchen einer Steuerung oder Beeinflussung ausgesetzt? (Bitte namentlich und umfassend benennen.)
- In welchem Umfang werden partei- und organisationsübergreifende Projekte, Bündnisse oder Kampagnen, die sich gegen „Repression“, „Gentrifizierung“, „Rechts“, „Rechtsextremismus“ oder „Rassismus“ engagieren, in NRW auch von linksextremen Bestrebungen mitgetragen und/oder sind deren Versuchen einer Steuerung oder Beeinflussung ausgesetzt? (Bitte nach Projekt, extremistischen Akteuren und qualitativer und quantitativer Beeinflussung/Steuerung aufschlüsseln.)
- Wie bewertet es der Verfassungsschutz, dass sich als demokratisch eingestufte Akteure nicht von extremistischen Bestrebungen abgrenzen, sondern in verschiedenen Kampagnen bzw. Bündnissen eng mit ihnen kooperieren?
- Welche partei- und organisationsübergreifenden Projekte, Bündnisse oder Kampagnen, die sich gegen „Repression“, „Gentrifizierung“, „Rechts“, „Rechtsextremismus“ oder „Rassismus“ engagieren, erhalten staatliche Zuschüsse oder kooperieren mit Behörden im Rahmen der Extremismusbekämpfung? (Bitte einzeln, namentlich und umfassend benennen.)
- Entspricht es den polit-topografischen Vorstellungsinhalten des Innenministers, dass es „dem“ gesamten politischen Spektrum zur Rechten derjenigen Teilmenge, die er „Mitte“ nennt, vor allem darum geht, u.a. mittels Onlineportalen zur Meinungsbildung Anschlussfähigkeit herzustellen und dabei zielgerichtet die Grenzen zum Rechtsextremismus zu entgrenzen?
- Folgen in den polit-topografischen Vorstellungsinhalten des Innenministers auf eine politische Mitte ausschließlich Akteure mit Scharnierfunktion in den Rechtsextremismus und dann der Rechtsextremismus selbst, oder erkennt der Innenminister die Möglichkeit einer demokratischen Rechten an?
- Wie definiert der Verfassungsschutz das politische Spektrum rechts der Mitte, also jeweils im Einzelnen die Begriffe „rechts“, „konservativ“, „rechtskonservativ“, „nationalkonservativ“, „rechtsintellektuell“, „Neue Rechte“, „rechtsradikal“, „rechtsextrem“, „(neo-)faschistisch“, „(neo-)nationalsozialistisch“?
- Ist es nach der zeitgeistigen verfassungsrechtlichen und verfassungsschutzrechtlichen Auffassung der Landesregierung möglich, in einem zweifelsfrei demokratischen Spektrum rechts der Mitte millionenfache und ungeregelte Zuwanderung zu kritisieren, diese steuern und begrenzen zu wollen, für den Fortbestand der in einem Staatsgebiet historisch gewachsenen kulturellen Identität zu streiten, auf die auch kulturellen Folgen der auch durch außereuropäische und muslimische Migration geprägten demografischen Verschiebungen im Laufe der Jahrzehnte zu verweisen oder die Rückführung abgelehnter, ausreisepflichtiger Asylbewerber zu fordern?
- Welche Bilder, Überschriften, Textkörper, Einzelaussagen in Textkörpern oder multimodale Text-Bild-Konglomerate, die bislang auf den Kanälen von „FritzFeed“ publiziert worden sind, betreffen rechtsextreme Themenfelder oder weisen rechtsextreme Argumentationsmuster auf? (Bitte explizit und umfassend alle identifizierten Anhaltspunkte nachvollziehbar aufzählen.)
- Gegen welche Schutzgüter des § 3 Abs. 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) richten sich die unter Ziffer 48. erfragten Bilder, Überschriften, Textkörper, Einzelaussagen in Textkörpern oder multimodalen Text-Bild-Konglomerate jeweils, die bislang auf den Kanälen von „FritzFeed“ publiziert worden sind und nach Auffassung der Landesregierung rechtsextreme Themenfelder betreffen oder rechtsextreme Argumentationsmuster aufweisen? (Bitte explizit und umfassend aufzählen.)
- Warum richten sich die unter Ziffer 48. erfragten Bilder, Überschriften, Textkörper, Einzelaussagen in Textkörpern oder multimodalen Text-Bild-Konglomerate, die bislang auf den Kanälen von „FritzFeed“ publiziert worden sind und nach Auffassung der Landesregierung rechtsextreme Themenfelder betreffen oder rechtsextreme Argumentationsmuster aufweisen, im Einzelnen gegen die jeweiligen Schutzgüter des § 3 Abs. 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (VSG NRW)? (Bitte explizit und umfassend und jeweils einzeln erläutern.)
- Wie gestaltet sich das Verhältnis von nach Einschätzung des Verfassungsschutzes zweifelsfrei rechtsextremen Inhalten und nicht-rechtsextremen Inhalten auf „FritzFeed“? (Bitte eindeutig quantifizieren, in welchem auch numerischen Verhältnis womöglich zweifelsfrei rechtsextreme Inhalte und nicht-rechtsextreme Inhalte stehen.)
- Sind „feministische Einstellungen“ unabdingbare Fundamentalnormen des demokratischen Verfassungsstaates und der fdGO, deren Ablehnung, mitunter deren polemisch zugespitzte Ablehnung, zwangsläufig impliziert, antidemokratische Bestrebungen zu verfolgen?
- Wieso kann der Verfassungsschutz ein junges Medienportal kurz nach seiner Gründung auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Quellen in öffentlicher Sitzung als mindestens in Teilen rechtsextrem bewerten, wobei er es zugleich als nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehörig erachtet, Bewertungen von öffentlich zugänglichen Tweets zu Jubiläen oder Geburtstagen von Marx und Lenin durch den KV Essen der Partei Die Linke, innerhalb derer obendrein mehrere linksextreme Zusammenschlüsse wirken, vorzunehmen?
- Sieht die Landesregierung in einer solchen frühzeitigen und amtlichen Stigmatisierung eines Medienportals eine Gefahr für die Meinungs- und Pressefreiheit des Grundgesetzes, die wiederum selbst Schutzgüter des Verfassungsschutzes sind?
- Wie bewertet die Landesregierung den verfassungsrechtlich gescheiterten Versuch, die damals als „Neue Rechte“ bezeichnete „Junge Freiheit“ als Verdachtsfall des Rechtsextremismus beobachten zu wollen?
- Welche Rückschlüsse und Erkenntnisse daraus fließen in die gegenwärtige (Publikations-)Tätigkeit ein?
Markus Wagner
Nic Peter Vogel
Andreas Keith
und Fraktion
Antwort der Landesregierung als PDF laden
1 Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2019): Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2018, Düsseldorf, S. 8ff., 308.
2 Vgl. Kölner Stadt-Anzeiger (2020): Wie Verschwörungsmythen zu Terror führen können; online im Internet: https://www.ksta.de/politik/verfassungsschutz-chef-im-interview-wieverschwoerungsmythen-zu-terror-fuehren-koennen-36825100..
3 Vgl. Drucksache 17/9803, S. 1-5.
4 Vgl. Jusos (2020): Über uns; online im Internet: https://www.jusos.de/wir-jusos/.
5 Vgl. Drucksache 17/9803, S. 1-5.
6 Vgl. Vorlage 17/3370 A09, S. 2f..
7 Vgl. Drucksache 17/5334, S. 2.
8 Drs. 17/5334, S. 2f..
9 Vgl. APr 17/941, S. 40.
10 Drucksache 17/8962, S. 2f..
11 Knabe, Hubertus (2020): Würdigung eines Massenmörders; online im Internet: https://hubertusknabe.de/lenin-als-vorbild/.
12 Drs. 17/9870, S.2.
13 Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2020): Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019, Düsseldorf, S. 167.
14 Vgl. APr 17/941, S. 39ff. und Drucksache 17/8962, S. 2f..
15 Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (2019): Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2018, Düsseldorf, S. 160 und Kölner Stadt-Anzeiger (2020): Wie Verschwörungsmythen zu Terror führen können; online im Internet: https://www.ksta.de/politik/verfassungsschutz-chef-im-interview-wieverschwoerungsmythen-zu-terror-fuehren-koennen-36825100.
16 Drs. 17/8760, S. 2.
17 Ebd..
18 Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (2020): Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019, Düsseldorf, S. 147ff..
19 Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (2018): Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2017, Düsseldorf, S. 107.
20 Vgl. Süddeutsche Zeitung (2020): Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes wird beobachtet; online im Internet: https://www.sueddeutsche.de/politik/landtag-muenchen-vereinigung-der-verfolgten-des-naziregimes-wirdbeobachtet-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-191211-99-103024.
21 Vgl. „Kein Veedel für Rassismus“: „Kein Veedel für Rassismus“ wird getragen von; online im Internet: https://www.keinveedelfuerrassismus.de/die-kampagne-wird-getragen-von/.
22 Vgl. Essq (2020): Wer wir sind; online im Internet: https://essq.de/index.php/wer-wir-sind-und-was-wir-wollen/.
23 Vgl. APr 17/972, S. 75.
24 Ebd., S. 70.
25 Ebd..
26 Ebd., S. 71.
27 Vgl. ebd., S. 71-75.
28 Ebd., S. 75.