Begriffsdefinitionen des Landesamtes für Verfassungsschutz

Kleine Anfrage
vom 02.01.2018

Kleine Anfrage 670
des Abgeordneten Markus Wagner AfD

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Vor einiger Zeit veröffentlichte das Landesamt für Verfassungsschutz seinen Jahresbericht für das Jahr 2016. Darin wird eine Vielzahl an Begriffen verwendet bei denen die vom Landesamt für Verfassungsschutz verwendeten Definitionen jedoch zumeist nicht näher erläutert werden. Was genau unter diesen Begriffen zu verstehen ist, bleibt somit dem Bauchgefühl des Lesers überlassen.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Islamfeindlichkeit“?
  2. Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Rassismus“?
  3. Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Fremdenfeindlichkeit“?
  4. Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Antisemitismus“?
  5. Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Autonome“?

Markus Wagner

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 670 im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und In­tegration wie folgt:

Vorbemerkung der Landesregierung

Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 2 Abs. 2 VSG NRW das Ministerium des Innern. Nachfolgend werden die Fragen daher auf die Verfassungsschutzbehörde bezogen. Grundlage der nachfolgenden Definitionen sind die auch vom Bundes­ministerium des Innern verwendeten Definitionen der entsprechenden Begrifflichkeiten.

Frage 1

Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Islamfeindlichkeit“?

Die Verfassungsschutzbehörde definiert den Begriff „Islamfeindlichkeit“

wie folgt: Islamfeindlichkeit ist eine Sammelbezeichnung für alle Einstellungen und Verhaltensweisen, die Menschen aufgrund der vermeintli­chen Zugehörigkeit zum Islam negative Einstellungen unterstellen, um damit eine Abwertung, Benachteiligung, Verfolgung oder Vernichtung ideologisch zu rechtfertigen. Die Missachtung der Menschenrechte un­terscheidet Islamfeindschaft von der Kritik an bestimmten Ausprägungen des Islams.

Frage 2

Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Rassismus“?

Der Begriff „Rassismus“ wird wie folgt definiert: Rassismus ist eine Ideo­logie der Ungleichheit, gespeist aus spezifischen Vorurteilen und Kli­schees. Der Begriff „Rassismus“ steht allgemein für Auffassungen, die von dem Bestehen nicht oder kaum veränderbarer „Rassen“ ausgehen, daraus naturbedingte Besonderheiten und Verhaltensweisen von Men­schen ableiten und hierbei eine Einschätzung im Sinne von „höherwer-tig“ oder „minderwertig“ vornehmen.

Diese menschenrechtsfeindliche Ideologie der Ungleichheit artikuliert sich etwa durch die Betonung von nicht näher begründeten Exklusivi-tätsrechten für die eigene ethnische Gruppe und damit eine zusammen­hängende Diskriminierung einer anderen, fremden ethnischen Gruppe.

Frage 3

Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Be-griff„Fremdenfeindlichkeit“?

Der Begriff „Fremdenfeindlichkeit“ wird durch die Verfassungsschutzbe­hörde wie folgt definiert: Fremdenfeindlichkeit bezeichnet ein Ressenti­ment, das sich – oft unterschiedslos – gegen alle Menschen richtet, die angeblich in Deutschland „fremd“ sind oder beispielsweise wegen ihrer Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Herkunft „fremd“ wirken: also gegen Ausländer ohne Unterschied, ob sie sich als Touristen, geschäft­lich, mit Arbeitserlaubnis oder illegal in Deutschland aufhalten, gegen Asylbewerber, gegen deutsche Staatsbürger ausländischer Herkunft, gegen Aussiedler und andere. Den „Fremden“ wird dabei pauschal un­terstellt, dass gerade sie an zahlreichen gesellschaftlichen und sozialen Problemen in Deutschland (zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Kriminalität, Belastung der Sozialsysteme) verantwortlich seien.

Frage 4

Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Antisemitismus“?

Der Begriff „Antisemitismus“ bezeichnet eine Sammelbezeichnung für alle Einstellungen und Verhaltensweisen, die anderen Menschen auf­grund der vermeintlichen Zugehörigkeit zum Judentum negative Eigen­schaften unterstellen, um damit eine Abwertung, Benachteiligung, Ver­folgung oder Vernichtung ideologisch zu rechtfertigen. Als Vorurteils-und Einstellungssyndrom werden dabei Juden häufig im Sinne einer Verschwörungsideologie verschiedene negative Wesensmerkmale und Charaktereigenschaften zugeschrieben. Eine besondere Rolle spielt hierbei die Behauptung einer angeblichen weltweiten Dominanz in Poli­tik und Wirtschaft.

Frage 5

Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Autonome“?

Als Autonome wird die größte Gruppe des gewaltorientierten Linksext­remismus in Deutschland bezeichnet. Obwohl die Gruppe der Autono­men nicht homogen ist, gibt es gemeinsame politische Grundvorstellungen, wie die Ablehnung staatlicher und gesellschaftlicher Regeln und Werte, die Bildung von herrschaftsfreien Räumen und der Widerstand gegen den demokratischen Staat und seine Institutionen, wobei Gewalt von Autonomen grundsätzlich als Aktionsmittel („militante Politik“) ak­zeptiert ist.

Mit freundlichen Grüßen

Herbert Reul

Beteiligte:
Markus Wagner