Kleine Anfrage 5249
des Abgeordneten Sven W. Tritschler AfD
Beobachtung von Journalisten durch den „Verfassungsschutz“
Eine Reihe von Medien wird von den „Verfassungsschutzbehörden“ des Bundes und der Länder beobachtet und entsprechend eingestuft. Beispielsweise wird der Blog „PI News“ seit April 2021 beim „Bundesamt für Verfassungsschutz“ als „erwiesen extremistisch“ eingestuft.1
Im Dezember 2021 stufte dieselbe Behörde das „Compact Magazin“ ebenfalls als „gesichert rechtsextremistisch“ ein.2 Daraufhin verbot Bundesinnenministerin Faeser das Magazin3 im Juli 2024 und ließ das Vermögen einziehen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte diese Maßnahme im August 2024 vorläufig außer Kraft,4 das Magazin darf seither wieder erscheinen.
Auch in Nordrhein-Westfalen haben Maßnahmen der „Verfassungsschutzbehörden“ gegen die Presse eine gewisse traurige Tradition. Jahrelang wurde die Wochenzeitung „Junge Freiheit“ im Bericht der Behörde als „rechtsextreme Publikation“ geführt, bis das Bundesverfassungsgericht die Praxis in seinem „Junge-Freiheit-Urteil“5 die Praxis untersagte.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie viele Journalisten, Blogger, Livestreamer, Influencer, Produzenten von Inhalten in Social-Media-Kanälen, Betreiber von Social-Media-Accounts, Autoren, Kameraleute und sonstige Medienschaffende werden gegenwärtig vom Verfassungsschutz NRW beobachtet?
- Bitte jeweils die Art der Person bzw. des Mediums und den verfassungsschutzrelevanten Phänomenbereich angeben.
Sven W. Tritschler
3 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/07/exekutive2.html
5 BVerfGE 113, 63
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5249 mit Schreiben vom 21. Mai 2025 namens der Landesregierung beantwortet.
- Wie viele Journalisten, Blogger, Livestreamer, Influencer, Produzenten von Inhalten in Social-Media-Kanälen, Betreiber von Social-Media-Accounts, Autoren, Kameraleute und sonstige Medienschaffende werden gegenwärtig vom Verfassungsschutz NRW beobachtet?
- Bitte jeweils die Art der Person bzw. des Mediums und den verfassungsschutzrelevanten Phänomenbereich angeben.
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz beobachtet in Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags aus § 3 Abs. 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) Gruppierungen und Einzelpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen. Er darf zur Erfüllung dieser Aufgabe personenbezogene Daten speichern. Voraussetzung ist das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für extremistische Bestrebungen. Eine Beobachtung allein vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand erfolgt nicht. Auch ein Kontakt mit Extremisten allein aufgrund der beruflichen Tätigkeiten rechtfertigt noch keine Beobachtung. Soweit jedoch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Journalistinnen oder Journalisten extremistische Bestrebungen entfalten oder sich in extremistischen Gruppierungen betätigen, werden sie vom gesetzlichen Beobachtungsauftrag erfasst. Dabei werden sie, soweit erforderlich, durch die Presse- und Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) geschützt. Bei der Beobachtung ist deshalb jeweils eine Einzelfallabwägung unter Beachtung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 2 GG vorzunehmen. Diese wirken aufgrund der Bindung der Verfassungsschutzbehörde an Gesetz und Recht unmittelbar, Artikel 20 Abs. 3 GG. Zudem ist die Abwägung Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 5 Abs. 4 VSG NRW bei der Entscheidung über Ausmaß sowie Art und Weise der Beobachtung. Im Übrigen sind beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel die besonderen gesetzlichen Vorgaben des § 5a VSG NRW zu beachten. Dieser schützt neben dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ausdrücklich auch das Vertrauensverhältnis der in den §§ 53, 53a StPO genannten Berufsgeheimnisträge-rinnen und -träger, zu denen u.a. Journalistinnen und Journalisten zählen. Liegen bei den genannten Berufsgruppen die o.a. Voraussetzungen zur Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten vor, werden die entsprechenden Daten gespeichert.
Valide Angaben über Zahl und Phänomenzugehörigkeit der wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch den nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz beobachteten Medienschaffenden im Sinne der Fragestellung sind jedoch nur eingeschränkt möglich. Wenn die Tätigkeit als Journalistin oder Journalist nicht in den Vordergrund tritt, wird diese nicht zwangsläufig bekannt. Umgekehrt ist nicht auszuschließen, dass in der Vergangenheit auch Personen bspw. als Journalistinnen oder Journalisten erfasst wurden, die den Journalistenberuf aktuell nicht (mehr) ausüben. Zudem ist bereits die Berufsbezeichnung „Journalist“ nicht gesetzlich (legal-)definiert, sodass sich eine weitere sachliche Unschärfe ergibt. Der Begriff „Medienschaffender“ ist dabei noch deutlich weiter als „Journalist“ und umfasst u.a. die in der Fragestellung bereits aufgegriffenen Personen, sofern ihre Inhalte publizistisch oder journalistisch sind. Es ist ein bestimmtes Maß an Professionalität oder zumindest Zielgerichtetheit und Kontinuität vorauszusetzen, um eine Zuordnung der Begrifflichkeit wie Bloggerinnen und Blogger, Produzentinnen und Produzenten, Influencerinnen und Influencer zu dem gewählten „Überbegriff“ des Medienschaffenden vorzunehmen. Inwieweit die o. g. Voraussetzungen eines sog. Medienschaffenden in sachlicher Hinsicht vorliegen, kann deshalb nur im jeweils konkreten Einzelfall unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Umstände beurteilt werden. Insoweit liegen die Daten nicht in der angefragten strukturierten Form vor. Für die Beantwortung des Berufsfeldes der gesamten Medienschaffenden wäre eine inhaltliche Sichtung und Bewertung eines umfänglichen Aktenbestandes in händischer Form erforderlich. Dies ist in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Um dennoch dem parlamentarischen Fragerecht so weit als möglich nachzukommen, erfolgt die nachstehend vorgenommene Bezifferung auf einer elektronischen Recherche zu dem Suchbegriff „Journalist“. Die Recherche dazu hat ergeben, dass durch den nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz aktuell Daten zu einer niedrigen zweistelligen Anzahl von Extremistinnen und Extremisten sowie Personen unter Extremismusverdacht gespeichert sind, zu denen Informationen vorliegen, dass sie auch journalistisch tätig sind. Die aufgefundenen Speicherungen betreffen sämtliche Extremismusphänomenbereiche.