Bereitschaftspolizei NRW – Welche Zuweisungen gibt es vom Bund an das Land?

Kleine Anfrage
vom 09.05.2025

Kleine Anfrage 5594

der Abgeordneten Dr. Hartmut Beucker und Markus Wagner AfD

Bereitschaftspolizei NRW Welche Zuweisungen gibt es vom Bund an das Land?

Im gerade veröffentlichen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD zur Bildung einer neuen Bundesregierung wird zu den Bereitschaftspolizeien der Länder auf Seite 84 ausgeführt: „Der Bund finanziert seinen zugesagten Anteil an den Fähigkeiten der Bereitschaftspolizeien der Länder.“1

Die Bereitschaftspolizeien der Länder kommen insbesondere in Großlagen zum Einsatz. Der Bund kann den Ländern im Rahmen der Artikel 35, 91 und 115f des Grundgesetzes entsprechende Anweisungen erteilen. Deshalb übernimmt er auch gewisse Ausgaben, um die Bereitschaftspolizeien auszustatten.

Der Bund hat mit den Ländern entsprechende Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei geschlossen.2

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Welche finanziellen Mittel bzw. Ausrüstungsgegenstände hat das Land Nordrhein-Westfalen vom Bund für die Polizei und im Besonderen die Bereitschaftspolizei seit dem Jahr 2020 erhalten? (Wir bitten um eine Aufschlüsselung nach Jahren, der Haushaltstitel und Detailbeschreibung der Ausrüstung und Zwecke.)
  2. Mit welchen Mitteln bzw. Ausrüstungsgegenständen vom Bund plant das Land Nordrhein-Westfalen für die Polizei und im Besonderen die Bereitschaftspolizei in den Jahren 2025 bis 2029? (Wir bitten um die gleiche Aufschlüsselung wie zu Frage 1.)
  3. Welche Beschaffungsanforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen an den Bund sind für die Polizei für die Haushaltsjahre 2020 bis 2025 erfüllt worden?
  4. Welche Ausrüstungsgegenstände des Bundes sind aktuell bei der Landespolizei Nordrhein-Westfalen im Einsatz?
  5. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung mit Blick auf die Landespolizei und im Besonderen die Bereitschaftspolizei für den Spannungs- bzw. Verteidigungsfall vor dem Hintergrund des russischen Einmarschs im Jahr 2022 in die Ukraine eingeleitet?

Dr. Hartmut Beucker
Markus Wagner

 

MMD18-13764

 

1 https://www.koalitionsvertrag2025.de/ abgerufen am 11.04.2025

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2052&bes_id=6468&val=6468&  ver=7&sg=1&aufgehoben=N&menu=1 abgerufen am 11.04.2025


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5594 mit Schreiben vom 10. Juni 2025 na­mens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Vorrangige Aufgaben der Bereitschaftspolizei sind gemäß des Verwaltungsabkommens über die Bereitschaftspolizei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen

  • die Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass einschließlich Gefahrenlagen nach den Artikeln 35 Abs. 3, 91 Abs. 2 und 115 f GG
  • die Unterstützung anderer Länder bei der Bewältigung von Lagen aus besonderem An­lass, einschließlich der Gefahrenlagen nach den Artikeln 35 Abs. 3 und 91 Abs. 2 GG und
  • die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes.

Gemäß dem genannten Verwaltungsabkommen beschafft der Bund auf seine Kosten Füh-rungs- und Einsatzmittel für die Bereitschaftspolizei des Landes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

  1. Welche finanziellen Mittel bzw. Ausrüstungsgegenstände hat das Land Nordrhein-Westfalen vom Bund für die Polizei und im Besonderen die Bereitschaftspolizei seit dem Jahr 2020 erhalten? (Wir bitten um eine Aufschlüsselung nach Jahren, der Haushaltstitel und Detailbeschreibung der Ausrüstung und Zwecke.)

Die Leistungen des Bundes beschränken sich auf Sachleistungen in Form von Informations-und Kommunikationsmitteln, Waffen und Geräte sowie Kraftfahrzeuge. Detailinformationen können in diesem Zusammenhang nicht gegeben werden, da diese Rückschlüsse auf das taktische Vorgehen der Polizei ermöglichen und potenziellen Störer oder Straftäter in die Lage versetzen könnten, sich auf polizeiliche Maßnahmen einzustellen. Vor diesem Hintergrund wurde die Ausstattungsnachweisung für die Bereitschaftspolizei durch den Bund auch als Ver­schlusssache eingestuft.

  1. Mit welchen Mitteln bzw. Ausrüstungsgegenständen vom Bund plant das Land Nordrhein-Westfalen für die Polizei und im Besonderen die Bereitschaftspolizei in den Jahren 2025 bis 2029? (Wir bitten um die gleiche Aufschlüsselung wie zu Frage 1.)

Der Bund plant seine Beschaffungen für die Bereitschaftspolizeien der Länder auf Grundlage der entsprechenden Verwaltungsabkommen.

Für die Zukunft ist aktuell nicht abschließend bekannt, welche Beschaffungsmaßnahmen und Zuweisungen tatsächlich durch den Bund erfolgen bzw. welche Haushaltsmittel dem Bund für diese Zwecke perspektivisch zur Verfügung stehen werden.

  1. Welche Beschaffungsanforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind für die Polizei für die Haushaltsjahre 2020 bis 2025 erfüllt worden?

Ich verweise auf meine Antworten zu den Fragen 1 und 2.

  1. Welche Ausrüstungsgegenstände des Bundes sind aktuell bei der Landespolizei Nordrhein-Westfalen im Einsatz?

Ich verweise auf meine Antwort zu der Frage 1.

  1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung mit Blick auf die Landespolizei und im Besonderen die Bereitschaftspolizei für den Spannungs- bzw. Verteidigungs­fall vor dem Hintergrund des russischen Einmarschs im Jahr 2022 in die Ukraine eingeleitet?

Die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sind grundsätzlich über die Aufgaben der Polizei im Rahmen der Gesamtverteidigung und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Ziele der zivilen Verteidigung

  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
  • Zivilschutz,
  • Versorgung der Bevölkerung sowie
  • Unterstützung der Streitkräfte zur Gewährleistung der Operationsfreiheit und -fähigkeit,

informiert.

Diesbezüglich sind die polizeilichen Aufgaben (Schutz der Bevölkerung, Strafverfolgung, Amts- und Vollzugshilfe und Verkehrsmaßnahmen) und Verantwortlichkeiten, z. B. im Zusam­menhang mit möglichen militärischen Truppentransporten in Nordrhein-Westfalen, landesweit abgestimmt und festgelegt. In diesem Zusammenhang hat das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 3. Dezember 2024 mit den Leitungen aller Polizeibehörden eine eintägige Präsenzveranstaltung durchgeführt. In diesem Rahmen wurden u. a. die Rah­menrichtlinie für die Gesamtverteidigung (RRGV) sowie Inhalte des Operationsplanes Deutschland dargestellt.

Im Zusammenhang mit der zivilen Verteidigung und den damit einhergehenden planerischen Vorsorgemaßnahmen macht der Bund im Rahmen der Zivilen Alarmplanung (ZAP) den Ver­waltungen der Länder einschließlich der Kommunen verbindliche Vorgaben zur Sicherung der Handlungsfähigkeit. Die daraus resultierenden konkreten Einzelmaßnahmen für die Polizei und deren Umsetzung, u. a. in Form von organisatorischen Vorkehrungen und vorbereitenden Maßnahmen, werden durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen fort­laufend mit den Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen eng abgestimmt.

In diesem Kontext steht die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen gleichermaßen im engen und fortlaufenden Austausch mit den Verantwortlichen der Bundeswehr, insbesondere des Landeskommandos Nordrhein-Westfalen, sowie mit den Polizeien der anderen Länder und des Bundes.

 

MMD18-14294