Beschäftigt die Hauptschule an der Wächtlerstraße in Essen einen Muslimbruder als Islam-Lehrer?

Kleine Anfrage
vom 25.05.2021

Kleine Anfrage 5529der Abgeordneten Helmut Seifen und Gabriele Walger-Demolsky vom 25.05.2021

 

Beschäftigt die Hauptschule an der Wächtlerstraße in Essen einen Muslimbruder als Islam-Lehrer?

In einem am 9. April 2021 veröffentlichten Artikel über den Streit zweier Essener Moschee-Gemeinden schrieb die WAZ:

„Ein langjähriger früherer Imam und Prediger der Alfaruq-Moschee engagiert sich inzwischen in einem Bochumer Moschee-Verein, von dem der NRW-Verfassungsschutz behauptet, er sei, eine Anlaufstelle für Anhänger der Muslimbruderschaft in NRW‘. Der Geistliche, der den Rang eines, Sheik‘ innehat, unterrichtet nach Informationen dieser Zeitung übrigens seit Jahren Islamische Religion an einer Essener Schule.“

Gegenstand des Artikels waren unter anderem Vorwürfe an die Alfaruq-Moschee, sie spiele eine „rätselhafte Rolle“ – bei der Rekrutierung von „Gotteskriegern“ – für die Terror-Organisation Islamischer Staat (IS).1

Mit dem „Bochumer Moschee-Verein, von dem der NRW-Verfassungsschutz behauptet, er sei, eine Anlaufstelle für Anhänger der Muslimbruderschaft in NRW“, kann nur der Islamische Kulturverein Bochum (IKV) gemeint sein. Dies leitet sich daraus ab, dass diese Formulierung von Seiten der Landesregierung bislang nur für einen Bochumer Moschee-Verein benutzt wurde, nämlich für den IKV.2

Allerdings machte die WAZ in ihrem Artikel vom 9. April 2021 keinerlei Angaben dazu, wer der frühere Imam der Alfaruq-Moschee sein könnte, der sich jetzt bei einem Bochumer Moschee-Verein engagiert, der als Anlaufstelle für Anhänger der Muslimbruderschaft gilt, und der darüber hinaus seit Jahren an einer Essener Schule Islamische Religion unterrichten soll.

Konkrete Auskunft zu dessen Identität findet man jedoch in einem am 25. Januar 2021 im Internet veröffentlichten Artikel einer Islamismus-Expertin- Darin heißt es wörtlich:

„Der nächste Bezug nach Bochum ist B., der derzeitige Vorsitzende von „Darul Quran“ des IKV. B. trat im IKV sogar mit Q. einem bekannten Vordenker der Muslimbruderschaft, und dem Bochumer Imam B. auf. Derzeit soll er an der Assunaa-Moschee in Dortmund wirken. Er scheint aber auch in Essen als Lehrer tätig zu sein. Damit haben die von der Quran-Akademie aufgeführten Experten also allesamt ihre jeweils eigenen problematischen Bezüge und sind überwiegend dem Spektrum der Muslimbruderschaft zuzuordnen.“3

Wenn man Vor- und Nachnamen des potenziellen Lehrers der Hauptschule in Essen vollständig ausgeschrieben bei Google eingibt, findet sich dieser mit völlig identischer Schreibweise in einem Artikel der WAZ vom 14. Januar 2015. In diesem Artikel heißt es wörtlich: „Im Islamunterricht der Essener Hauptschule an der Wächtlerstraße spricht Lehrer B.“4

Da der Nachname des potenziellen Lehrers der Hauptschule in Essen., der hier – im Gegensatz zu den offenbar unbeanstandeten Veröffentlichungen einer Islamismus-Expertin und der WAZ – aus rechtlichen Gründen nicht ausgeschrieben werden darf, in Deutschland extrem selten vorkommt, ist auf Grund der in dieser Vorbemerkung erläuterten Herleitung von einer Personenidentität auszugehen. Dass B. schon vor dem Jahre 2015 für die Hauptschule an der Wächtlerstraße in Essen als Lehrer tätig war, ergibt sich aus einem Eintrag aus dem Jahr 2014 im Bürgerinformationssystem der Stadt Mülheim an der Ruhr über herkunftssprachlichen Unterricht in Mülheim sowie in den Nachbarstädten.5

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Sind der Landesregierung die Aktivitäten von B., dem potenziellen Lehrer der Hauptschule in Essen, beim IKV Bochum bekannt?
  2. Sind der Landesregierung entsprechende Aktivitäten von B. in Düsseldorf bekannt?
  3. Ist der Landesregierung bekannt, ob B. weiterhin für die Hauptschule an der Wächtlerstraße in Essen als Lehrer tätig ist?
  4. Ist der Landesregierung bekannt, ob die Schule vor der Beschäftigung von B. eine Auskunft über ihn beim Innenministerium oder beim Landesverfassungsschutz eingeholt hat?
  5. Wie schätzt die Landesregierung die Beschäftigung von im islamistischen Spektrum verankerten Akteuren wie B. als Lehrer in Schulen ein?

Helmut Seifen
Gabriele Walger-Demolsky

 

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1 Vgl. https://www.waz.de/staedte/essen/streit-zwischen-zwei-essener-moschee-gemeinden-eskaliert-id232004869.html

2 Vgl. Lt.-Vorlage 17/1816

3 Vgl. https://vunv1863.wordpress.com/2021/01/25/die-halal-checker-ii/

4 Vgl. https://www.waz.de/staedte/essen/wie-im-islam-unterricht-jetzt-ueber-die-attentate-von-paris-gesprochen-wird-id10232522.html

5 Vgl. https://ratsinfo.muelheim-ruhr.de/buerger/to020.asp?TOLFDNR=73472


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5529 mit Schreiben vom 28. Juni 2021 na­mens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Bildung beant­wortet.

1.   Sind der Landesregierung die Aktivitäten von B. dem potenziellen Lehrer der Hauptschule in Essen, beim IKV Bochum bekannt?
2.   Sind der Landesregierung entsprechende Aktivitäten von B. in Düsseldorf be­kannt?
3.   Ist der Landesregierung bekannt, ob B. weiterhin für die Hauptschule an der Wächtlerstraße in Essen als Lehrer tätig ist?
4.   Ist der Landesregierung bekannt, ob die Schule vor der Beschäftigung von B. eine Auskunft über ihn beim Innenministerium oder beim Landesverfassungsschutz eingeholt hat?

Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Landesregierung erteilt grundsätzlich keine Auskunft über Einzelpersonen.

5.   Wie schätzt die Landesregierung die Beschäftigung von im islamistischen Spektrum verankerten Akteuren wie B. als Lehrer in Schulen ein?

Die Formulierung „im islamistischen Spektrum verankerten Akteuren“ lässt unklar, welche Ver­hältnisse genau der Frage zu Grunde liegen. Insgesamt wendet sich das Ministerium für Schule und Bildung in vielen Programmen und Initiativen gegen Extremismus wie Islamismus an Schulen. Die Vertretung extremistischer Positionen ist nicht mit dem Bildungs- und Erzie­hungsauftrag der Schule vereinbar. Der Schulaufsicht steht ein breites Instrumentarium an Einwirkungsmöglichkeiten und Maßnahmen aus dem Arbeits- und Disziplinarrecht zur Verfü­gung, sollte eine Lehrkraft in der Schule extremistisch handeln oder sich extremistisch äußern. Eine Beschäftigung von bekannt extremistischen Bewerberinnen und Bewerbern kommt oh­nehin nicht in Betracht. Bereits bei der Einstellung werden Lehrkräfte auf die freiheitliche de­mokratische Grundordnung verpflichtet.

 

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