Beschlagnahmung und Veräußerung von Kryptowährungen

Kleine Anfrage
vom 19.12.2017

Kleine Anfrage 637
des Abgeordneten Sven W. Tritschler AfD

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Die Internetkriminalität ist eine transnationale Form der Kriminalität und hat in den letzten Jahren immer weiter zugenommen. Aus dem letzten Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes für Cybercrime geht hervor, dass über 82.000 Fälle von Cybercrime im engeren Sinne für das Jahre 2017 registriert worden sind. Das ist eine Steigerung von über 80 Prozent zum Vorjahr. Die Justiz steht einer zunehmenden Professionalisierung der Täter gegenüber.

Im Darknet, einer spezialisierten Form des Internets, handeln die Internetkriminellen auf illegalen Online-Marktplätzen, wie z.B. Silk Road 2.0, und beschaffen sich so Drogen, Waffen und Sprengsätze. Um ihre Aktivitäten zu verheimlichen, verwenden die Kriminellen digitale Zahlungsmittel, sogenannte Kryptowährungen.

Die berühmteste Kryptowährung ist Bitcoin. Als ein weltweit dezentrales Buchungssystem werden Überweisungen mit einer speziellen Peer-to-Peer-Anwendung abgewickelt. Der Umrechnungskurs von Bitcoin in andere Zahlungsmittel wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Im Augenblick hat Bitcoin einen neuen Rekord beim Wechselkurs erreicht und hat die magische Marke von über 10.000 US-Dollar überschritten.

Um die Internetkriminalität in den Griff zu bekommen, führt die Justiz auch Razzien bei Verdächtigen durch. So können die Internetfahnder durch die Beschlagnahmung der Computer die digitale Transaktion rekonstruieren und die Kryptowährungen als Beweismittel verwenden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Haben die Nordrhein-Westfälischen Internetfahnder auch Kryptowährungen beschlagnahmt?
  2. Wie hoch ist ggf. die derzeitige Menge an beschlagnahmter Kryptowährung? (Bitte nach einzelnen digitalen Zahlungsmitteln auflisten)
  3. Wie ist das behördliche Verfahren für die Veräußerung von beschlagnahmter Kryptowährung?
  4. Wann ist die Veräußerung der beschlagnahmten Kryptowährung (wie z.B. Bitcoins) geplant?
  5. Wie hoch wäre die zusätzlichen Staatseinnahmen, wenn die gesamte Kryptowährung veräußert wird? (Bitte nach einzelnen Zahlungsmitteln auflisten)

Sven W. Tritschler

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 637 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern wie folgt:

Frage 1

Haben die nordrhein-westfälischen Internetfahnder auch Kryptowährungen beschlagnahmt?

Ja.

Frage 2

Wie hoch ist ggf. die derzeitige Menge an beschlagnahmter Kryptowährung? (Bitte nach einzelnen digitalen Zahlungsmitteln auflis­ten)

Hierzu liegen der Landesregierung statistische Daten nicht vor. Eine Son­derauswertung, die von Hand vorzunehmen wäre, ist in der für die Beant­wortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht mög­lich.

Frage 3

Wie ist das behördliche Verfahren für die Veräußerung von beschlagnahmter Kryptowährung?

Das Verfahren betreffend die Veräußerung beschlagnahmter Kryptowährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 111b ff., §§ 73 ff. StGB).

Derzeit prüft die in Umsetzung eines Beschlusses der Justizministerkon­ferenz vom 17. November 2016 eingerichtete Länderarbeitsgruppe „Digi­tale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht“ unter Beteiligung von Vertretern der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen etwaigen gesetz­geberischen Handlungsbedarf im Zusammenhang mit kryptographischen Währungen. Die Vorlage des Berichts der Arbeitsgruppe bleibt zunächst abzuwarten.

Frage 4

Wann ist die Veräußerung der beschlagnahmten Kryptowährung (wie z.B. Bitcoins) geplant?

Die Veräußerung erfolgt in der Regel nach Rechtskraft des Urteils im Rahmen der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gemäß § 459g StPO.

Mit Blick auf mögliche Wertschwankungen der Kontowährungen ist jedoch für den Fall des Kursverlustes stets die Möglichkeit einer Notveräu­ßerung gemäß § 111p StPO bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen.

Frage 5

Wie hoch wäre die zusätzlichen Staatseinnahmen, wenn die gesamte Kryptowährung veräußert wird? (Bitte nach einzelnen Zahlungsmit­teln auflisten)

Angesichts der noch eher geringen, statistisch zudem nicht validierten Praxiserfahrung bei der Beschlagnahme und Veräußerung sogenannter Kryptowährung sind belastbare Prognosen zur Höhe der hierdurch zu er­zielenden zusätzlichen Staatseinnahmen nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Biesenbach

Beteiligte:
Sven Tritschler