Beschlagnahmung von Wohnungen zwecks Asylunterbringung

Kleine Anfrage
vom 16.11.2023

Kleine Anfrage 2905

des Abgeordneten Carlo Clemens AfD

Beschlagnahmung von Wohnungen zwecks Asylunterbringung

In einer ZDF-Talkshow am 24. Oktober 2023 war u. a. der nordrhein-westfälische Generalsekretär des CDU-Landesverbandes zu Gast. Im Laufe der Sendung äußerte er, dass in einer Gemeinde seines Wahlkreises, Nachrodt-Wiblingwerde, leerstehende Wohnungen für Asylbewerber beschlagnahmt worden seien. Diese Maßnahme sei vor dem Hintergrund einer immensen Überforderung der Kommune bezüglich der Asylunterbringung getroffen worden.1

In einem lokalpolitischen Artikel2 vom 10. Juli 2023 wird von 39 beschlagnahmten Wohnungen in Nachrodt-Wiblingwerde gesprochen. Zudem äußerte sich die örtliche Bürgermeisterin zum Sachverhalt und spricht davon, dass die Wohnungen renoviert übernommen und auch wieder renoviert übergeben werden. Eventuell aufgelaufene Mietschulden und zukünftige Mieten ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme seien ebenfalls für den Mieter zu zahlen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Welche Rechtsgrundlage liegt der Beschlagnahmung von Wohnraum zwecks Asylunterbringung zugrunde?
  2. Sind der Landesregierung seit 2015 weitere Fälle von Beschlagnahmungen von Wohnungen zwecks Asylunterbringung in Nordrhein-Westfalen bekannt?
  3. Falls ja: Wer tritt für die beschlagnahmten Wohnungen in NRW als Vermieter auf (bitte aufschlüsseln nach beschlagnahmten Wohnungen und Art des Mietvertrages, die zur Anwendung kommt)?
  4. Wie hoch schätzt die Landesregierung die bisherigen Kosten für die Beschlagnahmung von Wohnraum in NRW zwecks Asylunterbringung inklusive durchgeführter Renovierungen?
  5. Ist der Landesregierung bekannt, ob beschlagnahmte Wohnungen zwecks Asylunterbringung in NRW zuvor leerstehend waren (bitte aufschlüsseln nach Leerstandsdauer pro Wohnung vor Beschlagnahmung)?

Carlo Clemens

 

MMD18-6797

 

1 Vgl. https://www.zdf.de/gesellschaft/markus-lanz/markus-lanz-vom-24-oktober-2023-100.html.

2 Vgl. https://lokaldirekt.de/news/info-text-warum-die-gemeinde-wohnungen-beschlagnahmt.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2905 mit Schreibe vom 20. Dezember 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration sowie der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.

  1. Welche Rechtsgrundlage liegt der Beschlagnahmung von Wohnraum zwecks Asylunterbringung zugrunde?

Grundsätzlich kann eine Beschlagnahmung von Wohnraum zwecks Asylunterbringungen nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 OBG erfolgen.

  1. Sind der Landesregierung seit 2015 weitere Fälle von Beschlagnahmungen von Wohnungen zwecks Asylunterbringung in Nordrhein-Westfalen bekannt?
  2. Falls ja: Wer tritt für die beschlagnahmten Wohnungen in NRW als Vermieter auf (bitte aufschlüsseln nach beschlagnahmten Wohnungen und Art des Mietvertra­ges, die zur Anwendung kommt)?
  3. Wie hoch schätzt die Landesregierung die bisherigen Kosten für die Beschlagnah­mung von Wohnraum in NRW zwecks Asylunterbringung inklusive durchgeführter Renovierungen?
  4. Ist der Landesregierung bekannt, ob beschlagnahmte Wohnungen zwecks Asyl­unterbringung in NRW zuvor leerstehend waren (bitte aufschlüsseln nach Leerstandsdauer pro Wohnung vor Beschlagnahmung)?

Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Der Landesregierung sind keine Fälle von Beschlagnahmungen von Wohnungen zwecks Asyl­unterbringung in Nordrhein-Westfalen bekannt.

 

MMD18-7502

Beteiligte:
Carlo Clemens