Besetzung der Schulleiterstellen

Kleine Anfrage
vom 01.02.2018

Kleine Anfrage 773
des Abgeordneten Helmut Seifen AfD

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Anlage 1 als PDF laden

Viele Schulen in NRW müssen aktuell ohne Schulleiter auskommen.

Die Schulleiterstellen an öffentlichen Schulen werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) ausgeschrieben. Die Ausschreibung bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. An welchen Schulen werden im Regierungsbezirk Düsseldorf 2018 Schulleiterstellen besetzt?
  2. In welcher Weise überwacht das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) in NRW die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Auswahlverfahren und stellt die Bestenauslese nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gemäß Grundgesetz sicher?
  3. Gibt es Beschwerden, dass im Stellenbesetzungsverfahren von Schulleiterstellen von vornherein Hausbewerber bevorzugt werden?
  4. Gibt es Beschwerden, dass die Bestenauslese im Stellenbesetzungsverfahren für Schulleiterstellen unterlaufen wird?
  5. Gibt es Beschwerden, dass Ausschreibungsvorschläge für Schulleiterstellen durch Herbeiführung eines Eilbeschlusses der Schulkonferenz genehmigt werden sollen?

Helmut Seifen

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 773 wie folgt:

Vorbemerkung der Landesregierung

Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 499) wurde das Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern neu gestaltet (§ 61 Schulgesetz). Durch die Neuregelung wurde insbesondere die Beteiligung der Schulkonferenz und des Schul­trägers bei der Auswahlentscheidung klarer gefasst.

Von bislang (Stand 31.12.2017) 513 nach neuem Recht durchgeführten Besetzungsverfahren wurden 500 (= ca. 97,5 %) unstreitig in Überein­stimmung mit den Wünschen der Schulkonferenz und Schulträger be­setzt.

Das neue Verfahren ist eindeutig weniger streitanfällig und trägt damit zu einer rechtssicheren Nachbesetzung der Schulleitungsstellen bei.

  1. An welchen Schulen werden im Regierungsbezirk Düsseldorf 2018 Schulleiterstellen besetzt?

Die Schulen, an denen die Leitungsstelle derzeit (Stand 19.02.2018) nicht besetzt ist, ergeben sich aus der Anlage 1. Nicht in allen Fällen erfolgt auch eine Nachbesetzung (z.B. wegen bevorstehender Schlie­ßung).

Die Schulen, an denen die Leitungsstelle darüber hinaus im weiteren Verlauf des Jahres frei wird, konnten in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden.

  1. In welcher Weise überwacht das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) in NRW die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Auswahlverfahren und stellt die Bestenauslese nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ge­mäß Grundgesetz sicher?

Zuständig für die Durchführung der Stellenbesetzungsverfahren sind die Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörden. Die Bezirks­regierungen treffen ihre Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz, § 9 Beamtenstatusgesetz) und wür­digen dabei die Stellungnahmen von Schulkonferenz und Schulträger (§ 61 Absatz 3 Schulgesetz). Das Ministerium nimmt als oberste Schul­aufsichtsbehörde die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr (§ 88 Absatz 1 Schulgesetz).

  1. Gibt es Beschwerden, dass im Stellenlusetzungsverfahren von Schulleiterstellen von vornherein Hausbewerber bevorzugt werden?
  2. Gibt es Beschwerden, dass die Bestenauslese im Stellenbeset-zungsverfahren für Schulleiterstellen unterlaufen wird?

Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet.

Beschwerden über Stellenbesetzungsverfahren für Schulleitungsstellen beschränken sich auf wenige Einzelfälle. Die Neugestaltung des Beset­zungsverfahrens ermöglicht in den meisten Fällen eine rechtssichere und konfliktfreie Stellenbesetzung.

Das gesamte Auswahl- und Besetzungsverfahren folgt uneingeschränkt dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Prinzip der Bestenauslese. In Einzelfällen können sich hierdurch vom Vorschlag der Schulkonferenz oder des Schulträgers abweichende Auswahlentscheidungen ergeben.

  1. Gibt es Beschwerden, dass Ausschreibungsvorschläge für Schulleiterstellen durch Herbeiführung eines Eilbeschlusses der Schulkonferenz genehmigt werden sollen?

Ein Fall dieser Art ist bekannt geworden. Der Beschwerde wurde durch die zuständige Bezirksregierung unverzüglich abgeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Gebauer

Beteiligte:
Helmut Seifen