Kleine Anfrage 5213des Abgeordneten Helmut Seifen vom 19.03.2021
Betreuungsangebot während des Lockdowns
Der Präsenzunterricht bleibt in weiten Teilen für Schülerinnen und Schüler weiterhin ausgesetzt. Alle Eltern sind somit aufgerufen, soweit möglich, ihre Kinder zuhause zu betreuen.
Um Eltern in wirtschaftlicher Sicht zu entlasten, stehen zehn Tage zusätzliches Kinderkrankengeld im Raum (20 Tage für Alleinerziehende). Schüler, die zuhause nicht betreut werden können, sollen in der Schule am Online-Unterricht teilnehmen. Aus der Mail geht hervor, dass die Schüler dabei durch „sonstiges Personal“ der Schulen beaufsichtigt werden sollen.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie viele Schüler nahmen das Betreuungsangebot wahr? (Mit der Bitte um Berücksichtigung der Lockdown-Sequenzen)
- Wie stellt man sicher, dass die Schüler ordnungsgemäß am Online-Unterricht teilnehmen?
- Aus welchen Personen (mit welcher Qualifikation) setzt sich die Gruppe des „sonstigen Personals“ zusammen, das die Schüler beaufsichtigen soll?
- Inwiefern ist dieses Personal befähigt, die Schüler zu betreuen?
Helmut Seifen
Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 5213 mit Schreiben vom 13. April 2021 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Wie mit der SchulMail vom 25. März 2021 mitgeteilt, wird es auch nach den Osterferien keinen Regelbetrieb mit vollständigem Präsenzunterricht in den Schulen geben. Die bekannten Regelungen und Vorgaben (siehe SchulMail vom 8. April 2021) gelten fort. Eine pädagogische Betreuung für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1-6 aller Schulformen wird auch weiterhin auf Antrag der Eltern sichergestellt.
Auf Initiative der Schulleitung kann Schülerinnen und Schülern aller Klassen, die zu Hause aus unterschiedlichen Gründen nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können, weiterhin angeboten werden, im Rahmen der erweiterten Betreuung ihre Aufgaben unter Aufsicht in den Räumen der Schule zu bearbeiten. Für Schülerinnen und Schüler in Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen gelten auch in höheren Altersstufen erweiterte Betreuungsmöglichkeiten, die in der Schulmail vom 25. März 2021 mitgeteilt wurden.
Aktuelle Informationen zu den pädagogischen Betreuungsangeboten werden in einer fortlaufend aktualisierten FAQ-Liste zur Verfügung gestellt.
- Wie viele Schüler nehmen das Betreuungsangebot wahr? (Mit der Bitte um Berücksichtigung der Lockdown-Sequenzen).
Die Rückmeldequote der Schulen, die Zahl der Schülerinnen und Schüler der teilnehmenden Schulen insgesamt sowie die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 (Kalenderwochen 21 bis 26) bzw. im Schuljahr 2020/21 (Kalenderwochen 2 bis 11) das pädagogische Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler, die nicht zuhause betreut werden können, wahrgenommen haben, kann der Tabelle in der Anlage entnommen werden.
Im Schuljahr 2019/20 wurde das Betreuungsangebot ausschließlich für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 vorgehalten. Daher werden für diesen Zeitraum ausschließlich die Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Jahrgangsstufen als Bezugsgröße ausgewiesen.
- Wie stellt man sicher, dass die Schüler ordnungsgemäß am Online-Unterricht teilnehmen?
Die konkrete Ausgestaltung der Aufsicht während der Teilnahme am Distanzunterricht in der pädagogischen Betreuung wird vor Ort geregelt. Grundlage des Distanzlernens ist die Zweite Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz (VO Distanzunterricht). Das Schulministerium hält umfassende Unterstützungsangebote und -strukturen zur erfolgreichen Umsetzung des Distanzlernens vor:
https://www.schulministerium.nrw/themen/schulentwicklung/unterricht-auf-distanz
- Aus welchen Personen (mit welcher Qualifikation) setzt sich die Gruppe des „sonstigen Personals“ zusammen, das die Schüler beaufsichtigen soll?
- Inwiefern ist dieses Personal befähigt, die Schüler zu betreuen?
Die Fragen 3 und 4 werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für die Aufsicht während der Betreuung des Distanzlernens kommt – sofern vorhanden – vor allem sonstiges schulisches Personal in Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte).
Beim sonstigen schulischen Personal handelt es sich um pädagogisches und sozialpädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz NRW (z.B. Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase, Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams, Schulsozialarbeiter/innen). Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern gehört zu den Aufgaben dieses Personals.
— Tabellen in PDF —