Bewacht al-Qaida-Personal NRW-Flughäfen?

Kleine Anfrage
vom 13.09.2018

Kleine Anfrage 1489des Abgeordneten Herbert Strotebeck vom 11.09.2018

 

Bewacht al-Qaida-Personal NRW-Flughäfen?

Der mutmaßliche al-Qaida-Leibwächter Sami A. soll nach seinem Dienst für Osama bin Laden als Sicherheitsmitarbeiter auch deutsche Flughäfen bewacht haben: „Sami A. arbeitete für deutsche Sicherheitsfirma und bewachte Flughäfen“.1 Neben dem Schutz von Flughäfen soll der mutmaßliche al-Qaida-Leibwächter auch als Fahrgastzähler im öffentlichen Personennahverkehr verantwortlich gewesen sein. Angestellt war er bei einem privaten Sicherheitsunternehmen. Die privaten Fluggastkontrollen am Düsseldorfer und Kölner Flughafen stehen seit Jahren in der Kritik. Auch andere al-Qaida-Mitglieder waren bei einem privaten Sicherheitsunternehmen beschäftigt: „Den Funke-Recherchen zufolge kam bei [dem privaten Sicherheitsunternehmen] auch der als islamistischer Gefährder eingeordnete Mohammed T. unter. Ihn hätten die Sicherheitsbehörden als früheres führendes Mitglied der Terrororganisation al-Qaida eingestuft. Polizei- und Justizbehörden hätten gewusst, dass Sami A. und Mohammed T. im Securitybereich tätig gewesen seien.“2

Die AfD-Fraktion hatte im Juli in einem Antrag gefordert: „Privatisierung der Sicherheit an NRW-Flughäfen beenden“3. Alle anderen im Landtag vertretenen Parteien haben dies jedoch abgelehnt.

Jede Person, die den Sicherheitsbereich eines Flughafens dauerhaft betreten will, muss sich einer sogenannten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Diese Prüfung wird in NRW von den Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster durchgeführt. Sofern der mutmaßliche al-Qaida-Mitarbeiter also tatsächlich an einem Flughafen in NRW gearbeitet hat, muss er zwangsläufig zuvor die Erlaubnis dafür von der zuständigen Bezirksregierung bekommen haben.

Auf AfD-Anfrage wurde bekannt, dass 2017 von der Bezirksregierung Düsseldorf von 10.332 Anträgen auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Erlangung eines Flughafenausweises 181 negativ beschieden wurden. Bei der Bezirksregierung Münster waren es 4 von 944.4

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte kürzlich entschieden, dass der mutmaßliche al-Qaida-Leibwächter Sami A. wegen der Unrechtmäßigkeit seiner Abschiebung nach Deutschland zurückgeholt werden muss. In welchem Bereich er in Deutschland wieder arbeiten möchte, ist noch nicht bekannt.

Daher frage ich die Landesregierung:

1. An welchen NRW-Flughäfen hatte der mutmaßliche al-Qaida-Sicherheitsmitarbeiter Sami A. einen Flughafenausweis (bitte aufschlüsseln nach Flughafen und Zeitraum)?

2. Wie lautete der Urteilstext der Zuverlässigkeitsüberprüfung über Sami A.?

3. Wie viele islamistische Gefährder bzw. Terroristen arbeiteten neben mutmaßlich Sami A. und Mohammed T. zwischen 2000 und heute mit einem Flughafenausweis an NRW-Flughäfen (bitte aufschlüsseln nach Dauer und Flughafen)?

4. Was waren die Gründe für die 185 negativ beschiedenen Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Bezirksregierungen 2017 (bitte nach Grund der Ablehnung aufschlüsseln)?

5. Könnte Sami A. nach seiner Rückkehr wieder an einem Flughafen in NRW arbeiten?

Herbert Strotebeck

 

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1 www.shz.de/20979332

2 www.welt.de/politik/article181479056/Sami-A-Osama-bin-Ladens-Leibwaechter-arbeitete-in-Deutschland-als-Security-Mann.html

3 www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-3025.pdf

4 www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD17/3117&quelle=alle


Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 10.10.2018

 

Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 1489 mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und dem Minister des Innern beantwortet.

1. An welchen NRW-Flughäfen hatte der mutmaßliche al-Qaida-Sicherheitsmitarbeiter Sami A. einen Flughafenausweis (bitte aufschlüsseln nach Flughafen und Zeitraum)?

Die Flughafenbetreiber haben in ihren Ausweissystemen keine Person mit dem Namen Sami A. gespeichert. Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten unterliegenden detaillierten Löschungsbestimmungen des § 7 Abs. 11 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).

2. Wie lautete der Urteilstext der Zuverlässigkeitsüberprüfung über Sami A.?

Die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Bezirksregierungen verfügen über keine Unterlagen mehr für den in der Presse genannten Zeitraum von 2000 bis 2001. Das Luftsicherheitsgesetz ist 2007 in Kraft getreten. Entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen liegen aus dem Zeitraum 2000/2001 stammende Unterlagen nicht mehr vor.

3. Wie viele islamistische Gefährder bzw. Terroristen arbeiteten neben mutmaßlich Sami A. und Mohammed T. zwischen 2000 und heute mit einem Flughafenausweis an NRW-Flughäfen (bitte aufschlüsseln nach Dauer und Flughafen)?

Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit einer Person auf der Grundlage der nach § 7 Abs. 3 und 4 LuftSiG gewonnenen Erkenntnisse. Der Verfassungsschutz wird in diesem Verfahren beteiligt. Nach Bewertung aller Erkenntnisse folgt die Feststellung der Zuverlässigkeit oder die Verneinung der Zuverlässigkeit. Werden im Nachhinein Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Person begründen, erfolgt eine erneute Bewertung, die zu einem Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung führen kann. Die Anzahl derartiger Über-prüfungen wird statistisch nicht festgehalten.

4. Was waren die Gründe für die 185 negativ beschiedenen Zuverläs­sigkeitsüberprüfungen der Bezirksregierungen 2017 (bitte nach Grund der Ablehnung aufschlüsseln)?

Die Gründe einer Ablehnung der Zuverlässigkeitsfeststellung ergeben sich aus § 7 Abs. 1a LuftSiG. Die Gründe einer Ablehnung werden ausschließlich dem Antragsteller bekannt gegeben und werden statistisch nicht erfasst.

5. Könnte Sami A. nach seiner Rückkehr wieder an einem Flughafen in NRW arbeiten?

Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit in einem Sicherheitsbereich eines Flughafens ist die Feststellung der Zuverlässigkeit der beantragenden Person. Das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in § 7 LuftSiG geregelt; der Verfassungsschutz wird in diesem Verfahren beteiligt.

 

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