Bezüge des sogenannten „KUNÖ e.V.“

Kleine Anfrage
vom 12.04.2021

Kleine Anfrage 5274des Abgeordneten Roger Beckamp vom 12.04.2021

 

Bezüge des sogenannten „KUNÖ e.V.“

Der Kölner Verein „Kommunikation und neue Ökologie“, kurz KUNÖ e.V. ist seit dem Jahre 1991 aktiv und gemeinnützig. Laut seiner Satzung vom 11 Juni 1991 und vom 19. Oktober 2012 besteht der Zweck des Vereins in der „Förderung des ökologischen und kommunikativen Lebens und Wohnens“ und in der „Entwicklung, Erprobung und Verbreitung der dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten“.

Mit Blick auf das langjährige Bestehen und den Zweck des Vereins sind allerdings keine Tätigkeiten festzustellen, die mit dem Vereinszweck übereinstimmen.

Es lassen sich auch keine Projekte finden, die konkret von KUNÖ e.V. unter eigenem Namen umgesetzt wurden und werden. Der Verein wird allerdings als Spendenkonto des Projekts „Köln gegen Rechts“ genutzt. Das bedeutet, dass Personen, welche für „Köln gegen Rechts“ spenden wollen, an KUNÖ e.V. weitergeleitet werden und dort spenden sollen.

Ähnliches lässt sich bei einem Eintrag der Seite „LabourNet“ vom 18. Dezember 2012 finden, der dazu aufruft, für vier Aktivisten aus dem Antifa-Milieu zu spenden, welche sich mit einer Gerichtsverhandlung wegen Volksverhetzung konfrontiert sahen. Auch hier wurde dazu aufgerufen, an KUNÖ e.V. zu spenden.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung darf ein Verein lediglich Spenden für solche Zwecke sammeln, die mit seinem eigentlichen Vereinszweck übereinstimmen.

KUNÖ e.V. wird von verschiedenen Bündnissen, Organisationen und Projekten als Unterstützer genannt. Dazu gehören:

– Kein Veedel für Rassismus

– Köln stellt sich quer

– AZ Köln

– Keupstraße ist überall

– Antifaschistische Jugend Köln

– Freiheit für Juanra

– Demonstration „Das Problem heißt Verdrängung“
– 9. November

– Demonstration „20. Jahrestag von Solingen“.

Von den genannten Projekten hat lediglich ein einziges („Das Problem heißt Verdrängung“) ursächlich mit dem Themenkomplex „Wohnen“ zu tun. Mit Ausnahme dieses Bündnisses haben alle der genannten Organisationen und Projekte Verbindungen zu linksextremistischen und vom Verfassungsschutz beobachteten Gruppen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie bewertet der Verfassungsschutz den Kölner Verein „Kommunikation und neue Ökologie“ hinsichtlich linksextremer Bezüge?
  2. Bewegt sich der Kölner Verein „Kommunikation und neue Ökologie“ in linken und/oder linksextremen Mischszenen?
  3. Ist eine derartige Weiterreichung von Spenden legal? (Auskunft bitte entsprechend belegen)
  4. Ist eine Verwendung von Spendengeldern zu nicht-vereinsgemäßen Zwecken im allgemeinen ein Grund für eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit? (Auskunft bitte entsprechend belegen)
  5. Liegen der Landesregierung Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, dass KUNÖ e.V Spendengelder zu nicht-vereinsgemäßen Zwecken verwendet? (Bei Bejahung bitte detailliert auflisten)

Roger Beckamp

 

Anfrage als PDF


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5274 mit Schreiben vom 7. Mai 2021 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie bewertet der Verfassungsschutz den Kölner Verein „Kommunikation und neue Ökologie“ hinsichtlich linksextremer Bezüge?
  2. Bewegt sich der Kölner Verein „Kommunikation und neue Ökologie“ in linken und/oder linksextremen Mischszenen?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Verein „Kommunikation und neue Ökologie e. V.“ ist Eigentümer einer Liegenschaft, in der eine Einrichtung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe in Köln betrieben wird. Der Verein unterstützt dort ansässige Gruppierungen und stellt dabei auch das Vereinskonto für die Ein­werbung von Spenden für Initiativen dieser Gruppierungen zur Verfügung. Von diesem Ange­bot machen auch Akteure des linksextremistischen Spektrums sowie nicht extremistisch do­minierter Mischszenen Gebrauch.

  1. Ist eine Verwendung von Spendengeldern zu nicht-vereinsgemäßen Zwecken im allgemeinen ein Grund für eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit? (Auskunft bitte entsprechend belegen)

Nach den finanzverfassungsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes verwalten die Länder die in Betracht kommenden Steuern im Auftrag des Bundes. Danach gilt aufgrund der bundes­gesetzlichen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts für die Weitergabe von Vereinsmitteln, insbesondere Spenden, Folgendes:

§58 Nr. 1 der Abgabenordnung:

„Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass

1. eine Körperschaft einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft.

Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körper­schaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Beabsichtigt die Körperschaft, als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen,“

Darüber hinaus ist eine Verwendung bzw. Weitergabe von gemeinnützigkeitsrechtlich gebun­denen Mitteln, z.B. Spenden, zu satzungsfremden Zwecken nicht zulässig (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung). Über den Entzug der Steuerbegünstigung ist unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

  1. Ist eine derartige Weiterreichung von Spenden legal? (Auskunft bitte entsprechend belegen)
  1. Liegen der Landesregierung Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, dass KUNÖ e.V Spendengelder zu nicht-vereinsgemäßen Zwecken verwendet? (Bei Be­jahung bitte detailliert auflisten)

Die Fragen 3 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Strafrechtliche Verfahren gegen Verantwortliche eines Vereins „Kommunikation und neue Ökologie e. V.“ sind der Landesregierung nicht bekannt. Eine rechtliche Bewertung losgelöst von einer auf Tatsachen basierenden konkreten Fallgestaltung kann nicht vorgenommen wer­den. Hinsichtlich der steuer- bzw. gemeinnützigkeitsrechtlichen Zulässigkeit wird auf die Ant­wort zu Frage 4 verwiesen. Darüber hinaus ist eine Antwort wegen des auch für steuerbegüns­tigte Körperschaften geltenden Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung nicht möglich.

 

Antwort als PDF

Beteiligte:
Roger Beckamp