BKA-Lagebild „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung“ – Einzelauswertung für Nordrhein-Westfalen im Berichtsjahr 2019

Kleine Anfrage
vom 16.01.2020

Kleine Anfrage 3320der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky und Markus Wagner vom 16.01.2020

 

BKA-Lagebild „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung“ – Einzelauswertung für Nordrhein-Westfalen im Berichtsjahr 2019

Im Rahmen der kleinen Anfrage 2653 fragten wir letztmals nach der Einzelauswertung des BKA-Lagebildes „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung“ für Nordrhein-Westfalen.1 Dabei wurde speziell die Gegenüberstellung von Täter- und Opfergruppen beleuchtet.

Gemäß Definition der Landesregierung und des BKA umfasst die Gruppe der Zuwanderer alle Personen, die einen der Aufenthaltsanlässe „Asylbewerber“, „Schutz- und Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge“, „Duldung“ oder „unerlaubter Aufenthalt“ besitzen.

Danach gab es im Jahre 2018 10.393 deutsche Opfer von Straftaten, die unter Beteiligung mindestens eines tatverdächtigen Zuwanderers begangen wurden. Auf der anderen Seite hab es 704 Opfer mit der Opferspezifik „Asylbewerber/Flüchtling“ von Straftaten, die unter Beteiligung mindestens eines deutschen Tatverdächtigen begangen wurden. Vor allem bei den Gewaltdelikten war – insbesondere unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Bevölkerungsanteils – das Ungleichgewicht 2018 eklatant:

Straftaten inkl. Versuche Opfer Deutsch* Opfer Asylbewerber**
Mord 6 1
Totschlag 11 0
Tötung auf Verlangen 0 0
Sexualdelikte 968 30

 

* Anzahl deutscher Opfer von Straftaten, die unter Beteiligung mindestens eines tatverdächtigen Zuwanderers begangen wurden.

** Anzahl Opfer mit der Opferspezifik „Asylbewerber/Flüchtling“ von Straftaten, die unter Beteiligung mindestens eines deutschen Tatverdächtigen begangen wurden.

Ziel der Anfrage ist es, die Entwicklung für das Berichtsjahr 2019 zu beleuchten.

Wir fragen daher die Landesregierung:

1. Wie viele Deutsche bzw. Zuwanderer (gemäß obiger Definition) lebten 2019 in Nordrhein-Westfalen?

2. Welche Zahlen ergeben sich bei einer Einzelauswertung der aufgeführten Opferzahlen aus dem „Lagebild im Kontext mit Zuwanderung“ des BKA für Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2019? (Bitte auflisten nach Opfer gesamt, Opfer im Bereich Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den beiden Konstellationen „Zuwanderer tatverdächtig – Opfer deutsch“ und „Deutscher tatverdächtig – Opfer Asylbewerber/Flüchtling“)

3. Wie viele Straftaten durch „Zuwanderer“ hat es zum Nachteil eines Opfers, das nicht in die Gruppe der Zuwanderer fällt, im Jahre 2019 in Nordrhein-Westfalen gegeben? (Bitte Übersicht analog zur Anlage 3 der Antwort auf die kleine Anfrage 17/4673 erstellen, inkl. nach Möglichkeit der Unterscheidung Opfer Deutsch, Opfer Ausländer)

Gabriele Walger-Demolsky
Markus Wagner

 

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1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/6952


Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 18.02.2020

 

Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 3320 mit Schreiben vom 18. Februar 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Datenquelle für die Beantwortung von Fragen zur Kriminalitätsentwicklung ist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Sie wird nach bundeseinheitlich festgelegten Regeln erstellt. Die PKS unterscheidet zwischen Geschädigten und Opfern. Opfer i. S. der PKS sind Personen, gegen die sich eine mit Strafe bedrohte Handlung unmittelbar richtete. Dabei handelt es sich ausnahmslos um Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit, etc.). Ab dem 01.01.2019 werden nichtdeutsche Opfer mit ihrem Aufenthaltsanlass in der PKS erfasst. Dadurch ist eine zielgerichtete Auswertung im Hinblick auf Zuwanderer möglich. Seit 01.01.2016 wurde der Aufenthaltsanlass „Asylbewerber/Flüchtling“ als Übergangswert im Rahmen des Merkmals „Opferspezifik“ erfasst. Eine „Opferspezifik“ wird erfasst, wenn die Tatmotivation in den personen-, berufs-bzw. verhaltensbezogenen Merkmalen (z.B. „Alkoholeinfluss“, „Obdachlosigkeit“) des Opfers begründet ist. Die Opferspezifik „Asylbewerber/Flüchtling“ steht damit oftmals in Konkurrenz mit anderen Werten, da hier nur ein Wert erfasst werden kann. Ein Vergleich der Auswertungen nach dem 01.01.2019 mit den Vorjahren ist daher nicht möglich.

Der Begriff der Zuwanderung bestimmt sich in den Fragen zwei bis fünf nach der PKS.

1. Wie viele Deutsche bzw. Zuwanderer (gemäß obiger Definition) lebten 2019 in Nordrhein-Westfalen?

Mit Stichtag 31.12.2019 lebten gemäß Auskunft aus dem Ausländerzentralregister 442 961 Personen als Zuwanderer in Nordrhein-Westfalen. Die genannte Gesamtzahl setzt sich aus den Titeln der §§ 23, 25 Aufenthaltsgesetz sowie Duldungen nach § 60a Aufenthaltsgesetz und anhängigen Asylverfahren zum Stichtag zusammen.

Mit Stichtag 31.12.2018 lebten gemäß Auskunft IT.NRW 15 553 900 Deutsche in Nordrhein-Westfalen. Aktuellere Zahlen liegen insoweit nicht vor.

2. Welche Zahlen ergeben sich bei einer Einzelauswertung der aufgeführten Opferzahlen aus dem „Lagebild im Kontext mit Zuwanderung“ des BKA für Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2019? (Bitte auflisten nach Opfer gesamt, Opfer im Bereich Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den beiden Konstellationen „Zuwanderer tatverdächtig – Opfer deutsch“ und „Deutscher tatverdächtig – Opfer Asylbewerber/Flüchtling“)

Die Zahlen der Opfer für das Jahr 2019 zu den Delikten „Straftaten insgesamt, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen und Sexualdelikte“ für die Konstellationen „Zuwanderer tatverdächtig – Opfer deutsch“ und „Deutscher tatverdächtig – Opfer Asylbewerber/Flüchtling“ sind in der Anlage 1 dargestellt.

3. Wie viele Straftaten durch „Zuwanderer“ hat es zum Nachteil eines Opfers, das nicht in die Gruppe der Zuwanderer fällt, im Jahre 2019 in Nordrhein-Westfalen gegeben? (Bitte Übersicht analog zur Anlage 3 der Antwort auf die kleine Anfrage 17/4673 erstellen, inkl. nach Möglichkeit der Unterscheidung Opfer Deutsch, Opfer Ausländer)

In den Anlagen 2 bis 4 sind die für 2019 gemeldeten Fälle mit mindestens einem tatverdächtigen Zuwanderer und mindestens einem Opfer, das nicht zur Gruppe der Zuwanderer gehört, dargestellt. In der Anlage 2 sind alle Fälle abgebildet. In der Anlage 3 sind alle Fälle aufgeführt, in denen mindestens ein Opfer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. In der Anlage 4 sind alle Fälle abgebildet, in denen mindestens ein Opfer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Addition der Fälle aus Anlage 3 und 4 ergibt nicht zwangsläufig die Fallzahl aus Anlage 2. In den Fällen, in denen mindestens ein deutsches und ein nichtdeutsches Opfer (das nicht in die Gruppe der Zuwanderer fällt) erfasst sind, werden diese sowohl in der Anlage 3 als auch in der Anlage 4 ausgewiesen.

 

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