Bonn: Abschiebegefängnis überfüllt – Marokkanischer Sexualstraftäter auf freiem Fuß

Kleine Anfrage
vom 13.03.2025

Kleine Anfrage 5265

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Bonn: Abschiebegefängnis überfüllt Marokkanischer Sexualstraftäter auf freiem Fuß

Ein knappes Jahr nach einem Fahndungsaufruf wegen sexueller Belästigung hatten Einsatzkräfte der Bundespolizei am 25. Januar 2025 in der Maximilianpassage des Bonner Hauptbahnhofs einen Marokkaner ohne Papiere festgenommen. 1

„Der 34-Jährige war den Beamten aufgrund einer Öffentlichkeitsfahndung wegen sexueller Belästigung vom 12. Februar 2024 bekannt. […] Da sich der Mann vor Ort nicht ausweisen konnte, nahmen sie ihn mit auf die Dienststelle, wo eine Identitätsfeststellung ergab, dass sich die [sic!] der Mann ohne gültigen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik aufhält. Nach Rücksprache mit der Landespolizei in Bonn erfuhren die Beamten, dass gegen den Marokkaner drei weitere Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung laufen. Wegen des unerlaubten Aufenthalts und des Sexualdelikts nahmen sie ihn zunächst fest und wollten ihn in Abschiebehaft überstellen. Da allerdings keine freien Plätze vorhanden waren, befindet sich der 34-Jährige inzwischen wieder auf freiem Fuß.“2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
  2. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?
  3. Wie viele Personen, die eigentlich in einem Abschiebegefängnis einsitzen müssten, befinden sich aktuell in Nordrhein-Westfalen auf freiem Fuß?
  4. Wie viele Personen, die eigentlich in einem Abschiebegefängnis einsitzen müssten, befanden sich 2024 in Nordrhein-Westfalen auf freiem Fuß? (Bitte pro Monat aufschlüsseln.)
  5. Wie wird die Bevölkerung vor dem Tatverdächtigen geschützt?

Markus Wagner

 

MMD18-13083

 

1 Vgl. https://www.nius.de/politik/news/abschiebe-knast-ueberfuellt/7105360f-65ce-4baf-9b36-b0cd5c5d504a.

2 Ebenda.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 5265 mit Schreiben vom 24. April 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern sowie dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Bonn hat dem Ministerium der Justiz unter dem 25.03.2025 im Wesentlichen berichtet, dem Beschuldigten werde neben einem Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz vorgeworfen, am 12.02.2024 eine schlafende Person in Bonn sexuell belästigt zu haben. Das Verfahren sei mit Blick auf den unbekannten Aufenthaltsort des Beschuldigten gemäß § 154f StPO unter Niederlegung eines Suchvermerks vorläufig eingestellt worden. Der Generalstaatsanwalt in Köln hat in seinem Randbericht vom 27.03.2025 gegen die staatsanwaltschaftliche Sachbehandlung keine Bedenken erhoben. Es sei, wie ihm der Leitende Oberstaatsanwalt in Bonn ergänzend berichtet habe, gewährleistet, dass zu gegebener Zeit sämtliche gegen ihn geführte Verfahren, darunter zwei weitere wegen am 21.06.2023 und 20.05.2024 begangener sexueller Belästigungen, in ihrer Gesamtheit einer Prüfung hinsichtlich etwaig gebotener Maßnahmen unterzogen würden.

  1. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?

Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachtsmomenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von kriminalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Der Tatverdächtige ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in drei Fällen wegen sexueller Belästigung,
  • in zwei Fällen wegen Diebstahls,
  • in zwei Fällen wegen des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz.
  1. Wie viele Personen, die eigentlich in einem Abschiebegefängnis einsitzen müssten, befinden sich aktuell in Nordrhein-Westfalen auf freiem Fuß?
  2. Wie viele Personen, die eigentlich in einem Abschiebegefängnis einsitzen müssten, befanden sich 2024 in Nordrhein-Westfalen auf freiem Fuß? (Bitte pro Monat aufschlüsseln.)

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 zusammen beantwortet.

Eine Statistik im Sinne der Fragestellung existiert nicht. Abschiebungshaft wird allein zur Sicherung der Rückführung vollzogen und stellt keine strafrechtliche Konsequenz dar. Die Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft ist nur durch eine/n gesetzliche/n Richter/in möglich und steht damit im richterlichen Ermessen. Den Antrag zur Anordnung von Abschiebungshaft stellt die zuständige Ausländerbehörde jeweils im konkreten Einzelfall. Die Vollstreckung einer durch eine/n gesetzliche/n Richter/in angeordnete Freiheitsentziehung erfolgt sodann unmittelbar im Anschluss. Es gibt daher keine ausstehenden Abschiebungshaftbeschlüsse, diese können nur angeordnet werden, wenn die betroffene Person aufgegriffen wurde und sich bereits in behördlichem Gewahrsam zur Vorbereitung des Haftantrags befindet.

  1. Wie wird die Bevölkerung vor dem Tatverdächtigen geschützt?

Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen nicht.

 

MMD18-13580

Beteiligte:
Markus Wagner