Bündnis fordert Pflicht zum Ganztag: Was plant die Landesregierung?

Kleine Anfrage
vom 12.04.2024

Kleine Anfrage 3636

des Abgeordneten Zacharias Schalley AfD

Bündnis fordert Pflicht zum Ganztag: Was plant die Landesregierung?

Wie die „Neue Westfälische“ am 23.03.2025 berichtete, fordert ein Bündnis aus Bildungsgewerkschaften, Kommunal- und Elternverbänden von der Landesregierung in NRW, rechtliche Voraussetzungen für Grundschulen mit verpflichtendem Ganztagsangebot im Schulgesetz zu verankern. Sie sehen den ab 2026 schrittweise greifenden Rechtsanspruch auf einen Platz in der Offenen Ganztagsschule als Chance für eine Weiterentwicklung. Derzeit gibt es überwiegend offene Ganztagsgrundschulen, während gebundene Ganztagsschulen kaum vorhanden sind, obwohl es Bedarf gibt. Die Verbände möchten, dass Eltern die Wahl zwischen offenen und gebundenen Ganztagsschulen haben. Sie fordern von der Landesregierung nicht nur die offene Form des Ganztags zu regeln, sondern auch die rechtlichen Grundlagen für gebundene Ganztagsschulen mit verlässlichen Konzepten und Personalstandards zu schaffen. Dadurch könnten auch die Arbeitsbedingungen verbessert werden.1

Weiter heißt es, dass gemäß den neuen fachlichen Grundlagen des NRW-Schulministeriums für die Umsetzung des ab 2026 geltenden Rechtsanspruchs betont würde, dass die Teilnahme nach der Anmeldung verbindlich ist. Dies gilt insbesondere für die gebundenen Ganztagsschulen, bei denen die Nachmittagsbetreuung für alle Kinder obligatorisch ist, genau wie für den Träger, der sicherstellen muss, dass das Angebot an allen Schultagen vorhanden ist.2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie bewertet die nordrhein-westfälische Landesregierung die Forderung, rechtliche Voraussetzungen für ein verpflichtendes Ganztagsangebot im Schulgesetz zu verankern?
  2. Wie ist die fachliche Grundlage für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter ab 2026 hinsichtlich der Teilnahme und Beteiligung zu interpretieren, insbesondere bezüglich der Verpflichtung zur einjährigen Anmeldung zu den Ganztagsangeboten sowie der grundlegenden Verpflichtung zur Teilnahme an außerschulischen Ganztagsangeboten, wobei gleichzeitig den Flexibilitätswünschen der Eltern Rechnung getragen werden soll?
  3. Ist eine Teilnahme der Kinder an dem Ganztagsangebot gemäß Frage 2 verpflichtend?
  4. Besteht trotz vorheriger Anmeldung der Kinder zu den Ganztagsangeboten gemäß den fachlichen Grundlagen weiterhin für Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder vorzeitig aus den Ganztagsangeboten abzuholen, oder sind diese dazu verpflichtet an den Angeboten teilzunehmen?
  5. Plant die Landesregierung ebenfalls fachliche Grundlagen für einen gebundenen Ganztag in NRW?

Zacharias Schalley

 

MMD18-8814

 

1 https://www.nw.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/23813706_Buendnis-fordert-Grundschulen-mit-verbindlichem-Ganztag-in-NRW-voranbringen.html (abgerufen am 25.03.2024)

2 „Bündnis fordert Plicht zum Ganztag“, in: Westdeutsche Allgemeine WAZ Essen (Hauptausgabe) vom 25.03.2024


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3636 mit Schreiben vom 27. Mai 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, der Ministerin für Schule und Bildung und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.

  1. Wie bewertet die nordrhein-westfälische Landesregierung die Forderung, rechtli­che Voraussetzungen für ein verpflichtendes Ganztagsangebot im Schulgesetz zu verankern?

Der weitere Ausbau ganztägiger Förderung ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung, insbesondere vor dem Hintergrund des jahrgangsweise aufwachsenden individuellen Rechts­anspruches ab 2026. Das Landeskabinett hat daher am 5. März 2024 “Fachliche Grundlagen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter ab 2026“ gebilligt.

Zur Umsetzung des Rechtsanspruchs baut Nordrhein-Westfalen damit auf dem erfolgreichen Modell der Offenen Ganztagsschule auf. Das erfolgreiche kooperative Trägermodell in der Zu­sammenarbeit von Grundschulen und freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe sowie weiteren Trägern und außerschulischen Partnern soll weitergeführt werden.

Weitere Umsetzungsregelungen werden aktuell intensiv und mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet, um die mit der Ausführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung verbun­denen weitergehenden Fragen zu klären.

  1. Wie ist die fachliche Grundlage für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganz-tagsförderung für Kinder im Grundschulalter ab 2026 hinsichtlich der Teilnahme und Beteiligung zu interpretieren, insbesondere bezüglich der Verpflichtung zur einjährigen Anmeldung zu den Ganztagsangeboten sowie der grundlegenden Ver­pflichtung zur Teilnahme an außerschulischen Ganztagsangeboten, wobei gleich­zeitig den Flexibilitätswünschen der Eltern Rechnung getragen werden soll?

Die grundsätzliche Entscheidung der Eltern zur Teilnahme eines Kindes an den außerunter-richtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule bleibt freiwillig. Die Verlässlichkeit und Planbarkeit der außerunterrichtlichen Angebote werden unter anderem auch dadurch gewähr­leistet bleiben, dass die Teilnahme nach Anmeldung für ein Jahr bindend ist. Dies umfasst die regelmäßige Teilnahme an den Angeboten.

Möglichkeiten zur Ausnahme von der Teilnahme an den Angeboten des Offenen Ganztags sind im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primar­bereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2, Punkt 5.6.1) bereits im Jahr 2018 konkreti­siert worden: Regelmäßige außerschulische Bildungsangebote, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule und die Teilnahme am herkunftssprachlichen Unterricht sollen, ebenso wie gelegentliche familiäre Termine, ermöglicht werden. Ob weitere Ausnahmen not­wendig sind, wird im Prozess der zu erarbeitenden Umsetzungsregelungen geprüft.

  1. Ist eine Teilnahme der Kinder an dem Ganztagsangebot gemäß Frage 2 verpflich­tend?

Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.

  1. Besteht trotz vorheriger Anmeldung der Kinder zu den Ganztagsangeboten gemäß den fachlichen Grundlagen weiterhin für Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder vorzei­tig aus den Ganztagsangeboten abzuholen, oder sind diese dazu verpflichtet an den Angeboten teilzunehmen?

Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.

  1. Plant die Landesregierung ebenfalls fachliche Grundlagen für einen gebundenen Ganztag in NRW?

Die Fachlichen Grundlagen bilden die Basis für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung in Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der weiteren Vorbereitungen werden sämtliche weitere Fragestellungen zur Umsetzung des Rechtsanspruches geprüft.

 

MMD18-9369