Kleine Anfrage 3491des Abgeordneten Sven W. Tritschler vom 20.04.2020
Bußgelder und Strafverfahren gemäß CoronaSchVO
Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) und der zugehörige Bußgeldkatalog sehen für eine Reihe von Tatbeständen Bußgelder von bis zu 25.000 EUR und sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor.
Der Minister des Inneren erklärte hierzu laut Presseberichten1: „Die Strafen tun weh, und das müssen sie auch.”
In seiner Bilanz für das Osterwochenende berichtete der Minister von 1.800 Ordnungswidrigkeiten und 68 Strafanzeigen zwischen Karfreitag und Ostermontag. 5.100 Personen, darunter 1.200 Jugendliche und 300 Kinder seien beteiligt gewesen.2
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung
1. Wie viele Verstöße gegen die CoronaSchVO wurden bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage durch die Ordnungsbehörden festgestellt? (Bitte aufschlüsseln nach eingeleiteten Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, sowie nach den verschiedenen Tatbeständen der CoronaSchVO)
2. Gegen wie viele Personen wurden Strafverfahren eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Kinder/Jugendliche/Erwachsene, Tatbestand, Nationalität, Aufenthaltsstatus)
3. Gegen wie viele Personen wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Kinder/Jugendliche/Erwachsene, Tatbestand, Nationalität, Aufenthaltsstatus)
4. In wie vielen Fällen wurden Verstöße festgestellt, aber nicht geahndet?
5. Wie vielen Personen wurde aufgrund der CoronaSchVO oder des IfSG durch staatliche Zwangsmaßnahmen die Freiheit entzogen?
Sven W. Tritschler
1 https://www.express.de/nrw/coronavirus-in-nrw-bussgeldkatalog-regelt-corona-strafen-36451458 – abgerufen am 15. April 2020
2 https://www.mv-online.de/in-und-ausland/nrw/osterbilanz-der-polizei-mehr-verstoesse-gegen-corona-auflagen-326222.html – abgerufen am 15. April 2020
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 22.05.2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 3491 mit Schreiben vom 22. Mai 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung:
Alle staatlichen und kommunalen Behörden sind in der aktuellen Corona-Krise damit beschäftigt, eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Das erfordert in allen Behörden einen nicht unerheblichen zusätzlichen Personaleinsatz, um beispielsweise die Einhaltung der Regelungen der Coronaschutzverordnung und der anderen Verordnungen des Landes NRW zu überwachen oder die notwendigen Ordnungsverfügungen für die unter Quarantäne stehenden Infizierten und deren Kontaktpersonen zu erlassen.
Dazu sind die zuständigen Dienststellen der Ordnungsverwaltungen bereits erheblich personell verstärkt worden, während andere Aufgaben nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden können. Gleichwohl ist unter erheblichen zusätzlichen Anstrengungen versucht worden, die Kleine Anfrage in der notwendigen Differenziertheit zu beantworten.
1. Wie viele Verstöße gegen die CoronaSchVO wurden bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage durch die Ordnungsbehörden festgestellt? (Bitte aufschlüsseln nach eingeleiteten Strafverfahren und Ordnungswidrig-keitenverfahren, sowie nach den verschiedenen Tatbeständen der CoronaSchVO)?
Zur Beantwortung durch die örtlichen Ordnungsbehörden wird auf die beigefügten Anlagen 1 und 2 verwiesen.
2. Gegen wie viele Personen wurden Strafverfahren eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Kinder/Jugendliche/Erwachsene, Tatbestand, Nationalität, Aufenthaltsstatus)?
Zur Beantwortung durch die örtlichen Ordnungsbehörden wird auf die beigefügte Anlagen 1 und 2 verwiesen. Eine Unterscheidung nach Nationalität konnte von den Kommunen regelmäßig nicht erhoben werden. Bei den eingegangenen Meldungen ist erkennbar, dass es sich überwiegend um deutsche Staatsangehörige oder EU-Ausländer gehandelt hat.
Aus dem Geschäftsbereich des Ministers der Justiz wird zu den Fragen 2 und 3 mitgeteilt, dass im April 2020 bei den Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen insgesamt gegen 965 Beschuldigte Ermittlungs- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurden.
Eine Differenzierung nach Tatbeständen ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Zwischen den von den örtlichen Ordnungsbehörden und den Staatsanwaltschaften gemeldeten Zahlen besteht keine Übereinstimmung. Das liegt darin begründet, dass Ordnungswidrig-keitenverfahren von den kommunalen Ordnungsbehörden verfolgt und geahndet werden; nur im Falle eines Einspruchs, dem die Ordnungsbehörde nicht abhilft, werden die Verfahren über die Staatsanwaltschaften an die Amtsgerichte geschickt. Straftaten werden von den örtlichen Ordnungsbehörden nicht selbst verfolgt, sondern den Justizbehörden oder der Polizei angezeigt.
3. Gegen wie viele Personen wurde ein Ordnungswidrigkeitenver-fahren eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Kinder/Jugend-liche/Erwachsene, Tatbestand, Nationalität, Aufenthaltsstatus)?
Zur Beantwortung durch die örtlichen Ordnungsbehörden wird auf die beigefügten Anlagen 1 und 2 verwiesen.
4. In wie vielen Fällen wurden Verstöße festgestellt, aber nicht geahndet?
Zur Beantwortung durch die örtlichen Ordnungsbehörden wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen.
Justizielle Daten liegen in aufbereiteter Form nicht vor und können mit einem für die Strafrechtspflege vertretbaren Aufwand nicht erhoben und ausgewertet werden
5. Wie vielen Personen wurde aufgrund der CoronaSchVO oder des IfSG durch staatliche Zwangsmaßnahmen die Freiheit entzogen?
Zur Beantwortung durch die örtlichen Ordnungsbehörden wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen.