Kleine Anfrage 1687
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Clan-Razzia wegen Versicherungsbetruges in Berlin und drei NRW-Städten – Was sind die Ergebnisse? – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 29. November 2022, Drucksache 18/1887, auf unsere Kleine Anfrage vom 3. November 2022, Drucksache 18/1488, wurde unsere gestellte Frage 1
„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den oben genannten Durchsuchungen? (Bitte alle Tatverdächtigen, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen der deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)“1
unter anderem wie folgt beantwortet:
„Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf hat dem Ministerium der Justiz unter dem 21.11.2022 berichtet, dass Gegenstand eines bei der Staatanwaltschaft Düsseldorf geführten Ermittlungsverfahrens gegen zwei nicht vorbestrafte ehemalige und aktuell geschäftsführende Personen libanesischer und rumänischer Staatsangehörigkeit einer in Düsseldorf ansässigen GmbH der Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im Zusammenhang mit „Schwarzlohn“-Zahlungen an Arbeitnehmer sei. Die am 26.10.2022 in Essen und Düsseldorf durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen seien mit der Staatsanwaltschaft Duisburg aufgrund eines dort wegen anderer Vorwürfe gegen eine beschuldigte Person anhängigen Ermittlungsverfahrens koordiniert worden. Die Auswertung der im Rahmen der Maßnahmen sichergestellten Beweismittel dauere an.
[…]
Von näheren Angaben zu den Vornamen der deutschen Beschuldigten oder den Vorstrafen der Beschuldigten wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) bei Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsanspruch abgesehen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Beschuldigten wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat sowie weiterer, presseöffentlicher Angaben zum Verfahrensstand zur Person identifizierbar sein könnten.“2
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie lauten die Vornamen der deutschen Beschuldigten, gegen die Ermittlungen u. a. wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall zum Nachteil einer Versicherung und Geldwäsche eingeleitet wurden?
- Welche Vorstrafen weisen die Beschuldigten deutschen und rumänischen Staatsangehörigen auf? (Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Herr Innenminister Herbert Reul in seiner Rede am 25.01.2023 Folgendes sagte: „Auch damit, die Vornamen zu nennen, habe ich kein Problem. Sie werden das sehen. […] Hier wird überhaupt nichts verschwiegen. Es wird alles benannt, und es wird sich darum gekümmert […].“3
Markus Wagner
1 Antwort der Landesregierung, Drs. 18/1887 v. 29.11.2022, S. 1.
2 Ebenda, S. 1 – 2.
3 http:// intranet .landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP18-21.pdf, S. 51.
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 1687 mit Schreiben vom 9. Mai 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
- Wie lauten die Vornamen der deutschen Beschuldigten, gegen die Ermittlungen u. a. wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall zum Nachteil einer Versicherung und Geldwäsche eingeleitet wurden?
- Welche Vorstrafen weisen die Beschuldigten deutschen und rumänischen Staatsangehörigen auf? (Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Herr Innenminister Herbert Reul in seiner Rede am 25.01.2023 Folgendes sagte: „Auch damit, die Vornamen zu nennen, habe ich kein Problem. Sie werden das sehen. […] Hier wird überhaupt nichts verschwiegen. Es wird alles benannt, und es wird sich darum gekümmert […].“
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zur Beantwortung wird auf die Antwort der Landesregierung auf Frage 1 der Kleinen Anfrage 690 (Landtagsdrucksache 18/1887) Bezug genommen. Durch die dortigen Angaben ist dem parlamentarischen Informationsinteresse, das nicht der konkreten Strafverfolgung einzelner Personen gilt, sondern der Regierungskontrolle und Gesetzgebung dient, entsprochen worden. Die ebenfalls dort dargelegten Rechtsgründe, mit denen weitere Angaben nicht gemacht worden sind, gelten weiterhin.