Dauerwohnen in Wochenend- bzw. Ferienhausgebieten ermöglichen

Antrag
vom 12.03.2019

Antragder Fraktion der AfD vom 12.03.2019

 

Dauerwohnen in Wochenend- bzw. Ferienhausgebieten ermöglichen

I. Ausgangslage

In Nordrhein-Westfalen wohnen zunehmend mehr Menschen dauerhaft in etwa 300 als pla­nungsrechtlich ausgewiesenen Wochenend- und Ferienhausgebieten. Die ursprünglich beab­sichtigte Nutzungsform hat sich im Laufe der Zeit zu einer Dauernutzung verändert, da unter anderem andernorts kaum ausreichender und bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht. Es handelt sich geschätzt um bis zu 60.000 betroffene Bürger.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist in diesen Gebieten nur ein zeitlich begrenztes Freizeit­wohnen, jedoch kein Dauerwohnen zulässig. Eine planungsrechtliche Änderung vom Status eines Wochenendhausgebietes in ein Allgemeines Wohngebiet ist bislang grundsätzlich nicht zulässig, da verbindliche Zielvorgaben des jeweiligen Regionalplans und des Landesentwick-lungsplans (LEP NRW) dem entgegenstehen.

Der gleichwohl oftmals schon lange bestehende Sachverhalt einer unzulässigen dauerhaften Wohnnutzung ist den zuständigen Bauaufsichtsbehörden in der Regel seit Jahrzehnten be­kannt. Bei Anmeldung eines Erstwohnsitzes wurden Adressen in solchen Gebieten jedoch nicht problematisiert, sodass faktisch eine Duldung erfolgte.

Nunmehr wird in vielen Fällen von den Gemeinden die Meldung eines ersten Wohnsitzes in diesen Gebieten nicht mehr akzeptiert, oder es ist über die Einführung sog. Stichtagsregelun-gen von einzelnen Gemeinden nach Lösungen gesucht worden. Im Kreis Kleve ist bereits mit dem Instrument der „Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes“ in Höhe von 5.000,00 € die Aufgabe eines Hauptwohnsitzes eingefordert worden. Deshalb sind viele Mieter und Eigentümer mit Blick auf ihren Wohnstatus „Dauer- bzw. Ferienwohnen“ in Ferienhaus-und Wochenendhausgebieten verunsichert. Hierbei handelt es sich um Wohngebiete, die sich in Bauweise, Erschließung oder den Versorgungsangeboten nicht von anderen Wohngebieten unterscheiden.

Vor diesem Hintergrund ist am 17. April 2018 vom Landeskabinett die Einleitung eines Ände­rungsverfahrens für den LEP NRW beschlossen und im Sommer 2018 ein Beteiligungsverfah­ren durchgeführt worden, um u.a. auch in der Frage von „Ziel 2-3 Siedlungsraum und Frei­raum“ einen Beitrag zur Lösung des Wohnungsmarktproblems zu leisten. Es ist folgende Än­derung vorgesehen:

[…] danach können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und                                                                                                     

gebiete dargestellt und festgelegt werden, wenn […] es sich um die angemessene Weiter­entwicklung vorhandener Standorte […] einschließlich der Ferienhaus– und Wochenend-hausgebiete handelt, […]“

(Entwurf: Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, vom X. Monat Jahr)

(s. Anlage zum Anschreiben des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen an den Präsidenten des Landtages Nordrhein-Westfalen, Verordnung zur Änderung der Ver­ordnung über den Landesentwicklungsplan, Vom X. Monat Jahr).

II. Der Landtag stellt fest,

zur Lösung des Wohnungsmarktproblems stellen auch die Wochenend- und Ferienhausge-biete einen wichtigen Beitrag dar. Entsprechend soll dort auch Dauerwohnen ermöglicht wer­den.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

1. ein zeitlich befristetes „Moratorium“ herbeizuführen, um die Untersagung des Dauerwoh­nens in Wochenend- und Ferienhausgebieten auszusetzen und Duldungen fortzusetzen, bis abschließend über eine Änderung des Sachverhalts entschieden ist;

2. den „Erlass zur Konkretisierung des LEP NRW Wohnen, Gewerbe und Industrie“ um eine zusätzliche Ziffer „5 Entwicklung von Wochenend- und Ferienhausgebieten zu reinen Wohngebieten“ zu ergänzen, um Klarheit für Kommunen und Bürger im Umgang mit der planungsrechtlichen Situation nach der Änderung des LEP NRW herzustellen.

Roger Beckamp
Andreas Keith
und Fraktion

 

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