Kleine Anfrage 3851
des Abgeordneten Carlo Clemens AfD
Denkmalschutz für veraltete Windkraftanlagen
Im brandenburgischen Zossen-Schünow wurden erstmals in Deutschland zwei marode alte Windkraftanlagen unter Denkmalschutz gestellt.1 Es handelt sich um zwei 1992 entstandene Anlagen vom Typ Enercon E 33, deren EEG-Subventionen nach 20 Betriebsjahren abgelaufen sind und bei denen der Pflicht zum Rückbau seitens des Besitzers offenbar schon seit zehn Jahren nicht entsprochen wird. Generatoren und Gondeln sind seit langem defekt. Eine neue Anlage so nah am Rand der Wohnbebauung würde heute mutmaßlich keine Genehmigung mehr erhalten.
Der Anlagenbetreiber hat einen Verein mit dem Namen WindKraftArche e. V. gegründet und Denkmalschutz für die Anlage beantragt. Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege ist dem Investor entgegengekommen und hat zwei Windkraftanlagen als Teil des ersten Brandenburger Windparks unter Denkmalschutz gestellt. Dass private Investoren zur Kostenvermeidung Anträge auf Denkmalschutz stellen, sei für das Amt „unerheblich“, erklärte die Behörde bei der Vorstellung ihres Jahresberichts, denn „in den seltensten Fällen interessiert sich jemand für Denkmale, wenn er den Antrag stellt.“2
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie beurteilt die Landesregierung die Entscheidung des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege, Teile eines ehemaligen Windkraftparks im brandenburgischen Zossen-Schünow unter Denkmalschutz zu stellen?
- Könnte die Unterschutzstellung der Windräder aus Sicht der Landesregierung einen Präzedenzfall schaffen, um auch in NRW für Windräder und andere technische Anlagen Denkmalschutz zu beantragen, um den eigentlich vorgeschriebenen Rückbau zu umgehen?
- Wie steht die Landesregierung generell dazu, auf den Kosten verursachenden Abbau von Windkraft- und Kernkraftanlagen einfach zu verzichten, indem man sie unter Denkmalschutz stellt?
- Existieren derzeit Überlegungen des Landes, abbruchreife Windkraft- oder Kernkraftanlagen auch in Nordrhein-Westfalen unter Denkmalschutz zu stellen und somit an Ort und Stelle zu erhalten?
- Welche Kosten und Verpflichtungen würden dem Land pro Windrad bzw. Kernkraftanlage entstehen, wenn auf deren eigentlich vorgeschriebenen Abriss verzichtet wird und sie stattdessen unter Denkmalschutz gestellt werden?
Carlo Clemens
1 Vgl. https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2024/05/brandenburg-zossen-windrad-denkmal.html.
2 Vgl. https://www.nius.de/energie/rotoren-stehen-seit-jahren-still-erster-schrott-windpark-amtlich-unter-denkmalschutz/8ad517f6-126b-4a8c-b6dd-422a7337bec9.
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat die Kleine Anfrage 3851 mit Schreiben vom 24. Juni 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie und dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr beantwortet.
- Wie beurteilt die Landesregierung die Entscheidung des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege, Teile eines ehemaligen Windkraftparks im brandenburgischen Zossen-Schünow unter Denkmalschutz zu stellen?
Entscheidungen von Behörden anderer Länder unterliegen der Hoheit der jeweiligen Bundesländer. Eine Beurteilung der Entscheidung des Brandenburgischen Landesamts für Denkmalpflege kann aus diesem Grund seitens der nordrhein-westfälischen Landesregierung nicht erfolgen.
- Könnte die Unterschutzstellung der Windräder aus Sicht der Landesregierung einen Präzedenzfall schaffen, um auch in NRW für Windräder und andere technische Anlagen Denkmalschutz zu beantragen, um den eigentlich vorgeschriebenen Rückbau zu umgehen?
Nein.
- Wie steht die Landesregierung generell dazu, auf den Kosten verursachenden Abbau von Windkraft- und Kernkraftanlagen einfach zu verzichten, indem man sie unter Denkmalschutz stellt?
Grundlage für die Einstufung einer technischen Anlage als Denkmal ist im Land Nordrhein-Westfalen ausschließlich der anhand belastbarer Kriterien festgestellte Denkmalwert. Eine Eintragung als Denkmal muss daher nicht zwingend den Verzicht auf den Rückbau technischer Anlagen bedeuten, wenn dieser aufgrund einer weitergehenden Prüfung des jeweiligen Einzelfalles erforderlich wäre.
- Existieren derzeit Überlegungen des Landes, abbruchreife Windkraft- oder Kernkraftanlagen auch in Nordrhein-Westfalen unter Denkmalschutz zu stellen und somit an Ort und Stelle zu erhalten?
Nein.
- Welche Kosten und Verpflichtungen würden dem Land pro Windrad bzw. Kernkraftanlage entstehen, wenn auf deren eigentlich vorgeschriebenen Abriss verzichtet wird und sie stattdessen unter Denkmalschutz gestellt werden?
Keine. Zuständig wäre – wie im Denkmalrecht üblich – die jeweilige Eigentümerin oder der Eigentümer.