Kleine Anfrage 2857
des Abgeordneten Prof. Dr. Daniel Zerbin AfD
Die Einschränkung von gesetzlichen Zahlungsmitteln an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen
Die Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen dienen der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Betreuung der Studenten der jeweiligen Hochschulen. Hierzu gehört unter anderem auch die Unterhaltung von Mensen und Kantinen. Mittlerweile wird häufig zwecks Zahlung der vom Studierendenwerk angebotenen Produkte eine Kartenzahlung durch ein eigenes Kartensystem bereitgestellt. Hierbei werden diese Karten mit Bargeld entweder an dafür eingerichteten Lesegerätstationen oder an den Kassen „aufgeladen“, sodass das auf diesen Karten gespeicherte Guthaben genutzt werden kann, um Produkte zu erwerben. Teilweise können diese Karten auch schon online aufgeladen werden.1 Diese Möglichkeit der bargeldlosen Bezahlung soll eine Verkürzung der Wartezeiten sowie eine Vereinfachung der Bargeldverwaltung erreichen.
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) sowie Artikel 128 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland bzw. einziges gesetzliches Zahlungsmittel innerhalb der EU.
Das Studierendenwerk Düsseldorf verlangt einen Aufschlag von 0,50 € für die Barzahlung in ihren Einrichtungen. Das Akademische Förderungswerk für die Bochumer Hochschulen und die Westfälische Hochschule bietet nur noch bargeldloses Bezahlen an.2
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Welche Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen bieten neben der Annahme von Bargeld ebenfalls ein bargeldloses Bezahlen an? (Bitte aufschlüsseln nach Studierendenwerk und Typen der bargeldlosen Zahlungsmittel)
- Welche Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen bieten ausschließlich einen bargeldlosen Zahlungsverkehr an? (Bitte aufschlüsseln nach Studierendenwerk und Typen der bargeldlosen Zahlungsmittel)
- Bewertet die Landesregierung die Berechnung eines Aufschlages für die Nutzung des gesetzlichen Zahlungsmittels als Verstoß gegen Artikel 128 Absatz 1 Satz 3 AEUV bzw. gegen § 14 Absatz 1 Satz 2 BBankG?
- Auf welcher Rechtsgrundlage basiert der generelle Ausschluss des gesetzlichen Zahlungsmittels durch einige Studierendenwerke?
- Wie bewertet die Landesregierung die ausschließliche bargeldlose Bezahlung in Studierendenwerken, vor dem Hintergrund der Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel gemäß Artikel 128 Absatz 1 Satz 3 AEUV sowie §14 Absatz 1 Satz 2 BBankG?
Prof. Dr. Daniel Zerbin
1 https://studium.ruhr-uni-bochum.de/de/ausweis-fuer-studierende (abgerufen am 02.11.2023).
2 https://www.akafoe.de/gastronomie/bargeldlos-zahlen (abgerufen am 02.11.2023).
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft hat die Kleine Anfrage 2857 mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Landesregierung unterstützt die Studierendenwerke, um die Studierenden von den allgemein steigenden Preisen zu entlasten. Dies gilt auch für die Kosten des Bargeldverkehrs. Durch die Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlens werden Kostensenkungen erzielt, die die Studierenden entlasten.
- Welche Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen bieten neben der Annahme von Bargeld ebenfalls ein bargeldloses Bezahlen an? (Bitte aufschlüsseln nach Studierendenwerk und Typen der bargeldlosen Zahlungsmittel)
In allen Studierendenwerken ist bargeldloses Bezahlen möglich.
Studierendenwerk | Zahlungsmittel |
Aachen | Elektronisches Zahlungsmittel (Blue Card) |
Bielefeld | Bezahlkarte, EC-Karte, Apple Pay, Google Pay |
Bochum | Studierendenausweis, EC-Zahlun-gen, Kreditkarte, Apple Pay, Google Pay |
Bonn | Mensakarte, EC-Karte, Kreditkarte |
Dortmund | EC-Karte, Kreditkarte |
Düsseldorf | Mensakarte |
Essen-Duisburg | Studierendenausweis, EC-Karte, Kreditkarte |
Köln | EC-Karte, Kreditkarte, Girokarte, Debitkarte, Apple Pay, Google Pay |
Münster | Mensakarte, EC-Karte, Kreditkarte |
Paderborn | Kundenkarte (Delicard), EC-Karte, Debitkarte |
Siegen | EC-Karte, Kreditkarte |
Wuppertal | EC-Karte, Girocard, Kreditkarte, Apple Pay, Google Pay |
- Welche Studierendenwerke in Nordrhein-Westfalen bieten ausschließlich einen bargeldlosen Zahlungsverkehr an? (Bitte aufschlüsseln nach Studierendenwerk und Typen der bargeldlosen Zahlungsmittel)
Die Studierendenwerke Dortmund und Wuppertal bieten grundsätzlich nur bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten an.
- Bewertet die Landesregierung die Berechnung eines Aufschlages für die Nutzung des gesetzlichen Zahlungsmittels als Verstoß gegen Artikel 128 Absatz 1 Satz 3 AEUV bzw. gegen § 14 Absatz 1 Satz 2 BBankG?
Ein Rechtsverstoß liegt nach Auffassung der Landesregierung nicht vor. Die Studierenden-werke müssen eigenverantwortlich die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeiten beachten. Dazu zählt auch die Gestaltung privatrechtlicher Vertragsverhältnisse wie etwa die Nutzungsbedingungen von gastronomischen Einrichtungen.
- Auf welcher Rechtsgrundlage basiert der generelle Ausschluss des gesetzlichen Zahlungsmittels durch einige Studierendenwerke?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
- Wie bewertet die Landesregierung die ausschließliche bargeldlose Bezahlung in Studierendenwerken, vor dem Hintergrund der Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel gemäß Artikel 128 Absatz 1 Satz 3 AEUV sowie §14 Absatz 1 Satz 2 BBankG?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.