Die Neuorganisation der sozialen Beratung von Flüchtlingen muss bereits 2020 begin­nen – Zentrale Ausländerbehörden stärken – Doppelstrukturen auflösen

Antrag
vom 18.06.2019

Antragder AfD-Fraktion vom 18.06.2019

 

Die Neuorganisation der sozialen Beratung von Flüchtlingen muss bereits 2020 begin­nen – Zentrale Ausländerbehörden stärken – Doppelstrukturen auflösen

I. Ausgangslage

Im Haushaltsplan des Jahres 2019 sind unverändert – als freiwillige Leistung – 25 Mio. Euro für die soziale Beratung von Flüchtlingen eingeplant.1 Aktuell werden mit dieser Aufgabe zahl­reiche Träger beauftragt. Wichtige Träger sind hierbei verschiedene (Orts)gruppen der Ver­bände der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAG FW NRW), also des Arbeiter-Samariter-Bundes, der Arbeiterwohlfahrt, der Caritas, des Deutschen Roten Kreuzes, der Diakonie und der Diakonischen Werke, sowie evangelische Kirchenkreise und die Koope­rationspartner der Flüchtlingsberatung. Grundlage ist dabei die „Richtlinien über die Gewäh­rung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen“ vom 01. Januar 2016.2

Gefördert werden die Verfahrensberatung und dezentrale Beschwerdestellen in Landesliegen-schaften für asylsuchende Flüchtlinge, psychosoziale Zentren, regionale Flüchtlingsarbeit und die Rückkehrberatung. Die Rückkehrberatung enthält die Rückkehr- und Reintegrationsbera-tung, die Informationsvermittlung zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung sowie die Vermittlung von Kontakten zu sozialen Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen.

Die Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) in ihrem jeweiligen Bezirk ergeben sich aus § 13 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO). Danach sind die ZAB u.a. zuständig für die Beschaffung von Heimreisedokumenten für alle Ausreisepflich­tigen, die Mitwirkung an Projekten auf dem Gebiet des Rückkehrmanagements, die Mitwirkung in länderübergreifenden Gremien des Rückkehrmanagements, den Kontakt zu inländischen sowie ausländischen Behörden, Einrichtungen, Auslandsvertretungen, Regierungsstellen und Organisationen in Angelegenheiten der Rückführung, die Einrichtung von Informationsstellen und die Führung von Datenbanken, die ausländerrechtliche Betreuung in der Unterbringungs­einrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) Büren und die Vorbereitung und Durchführung von zwangsweisen Rückführungen (inkl. Dublin-Überstellungen) aus den Landeseinrichtungen, einschließlich der Beantragung von Haft.3

Die ZAB Bielefeld ist schon Partner des Projekts „Integrierte Rückkehrplanung – IntegPlan“. Dieses Projekt im Bereich der Rückkehrberatung wird – neben den Projekten REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany / Government As-sisted Repatriation Programme) und dem Projekte „URA 2“ (Rückkehrprojekt für Bürger des Kosovo) – auch mit Mitteln aus dem Landeshaushalt gefördert.4 Auch in anderen Bundeslän­dern sind ZAB am Projekt „Integrierte Rückkehrplanung – IntegPlan“ beteiligt.5

Die Aufgabenverteilung bei Fragen der Aufenthaltsbeendigung auf mehrere Träger ist wenig effektiv. Zur Steigerung der Effizienz und zur gleichzeitigen Verringerung der Kosten für den Bürger sollten diese Aufgaben gebündelt von den ZAB übernommen werden.

II. Der Landtag stellt fest,

1. dass es bei Fragen der „Aufenthaltsbeendigung“ durch die Zuständigkeit sowohl der Wohl­fahrtsverbände als auch der ZAB ineffektive Doppelstrukturen gibt;

2. dass die Erbringung der oben genannten Leistungen im Bereich der „Aufenthaltsbeendi­gung“ sich ausschließlich an rechtsstaatlichen Vorgaben orientieren darf;

3. dass Beratungsleistungen neutral und ergebnisoffen sein müssen.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

1. die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Beratung von Flücht­lingen in NRW“ vom 01.01.2016, die zum 31.12.2020 außer Kraft tritt, vorzeitig mit Beginn des Jahres 2020 zu ändern und dies im Haushaltsentwurf 2020 durch eine entsprechende Reduzierung der Fördersumme zu berücksichtigen;

2. im Rahmen der Änderung den Teilbereich „Leistungen bei Fragen der Aufenthaltsbeendi­gung“ aus der Richtlinie zu streichen und diese Aufgaben bzw. Leistungen zum 01.01.2020 an die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) zu übertragen;

3. für eine entsprechende zusätzliche finanzielle und personelle Ausstattung bei den ZAB zum 01.01.2020 Sorge zu tragen, verbunden mit einer zeitnahen Vorbereitung des vor­handenen und neu einzustellenden Personals auf die neue Aufgabe;

4. die Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) hinsichtlich der neuen Aufgabenverteilung anzupassen;

5. rechtzeitig bevor die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Be­ratung von Flüchtlingen in NRW“ am 31.12.2020 außer Kraft tritt, im Rahmen einer Eva­luation zu ermitteln, welche Leistungen auch weiterhin erforderlich sind bzw. entfallen kön­nen, welche Leistungen besser organisiert werden können und im Rahmen einer Optimie­rung der Prozesse die Kosten für den Bürger erheblich zu reduzieren;

6. darauf hinzuwirken, dass die Anzahl der Rückkehrberatungsstellen im Rahmen des Pro­jekts „Integrierte Rückkehrplanung – IntegPlan“ – analog zur Anzahl in anderen Bundes­ländern – deutlich reduziert wird und sich mittelfristig auf die ZAB konzentriert.

Gabriel Walger-Demolsky
Markus Wagner
Andreas Keith

und Fraktion

 

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1 Vergleiche: Einzelplan 07, Kapitel 07 090, Titel 684 41

2 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=26&bes_id=34286&val=34286&ver=7&sg=&aufgehoben=N&menu=1

3 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=36506&anw_nr=2&aufgeho-ben=N&det_id=402116

4 https://www.mkffi.nrw/foerderung-der-sozialen-beratung-von-auslaendischen-fluechtlingen

5 ZAB Hamburg, ZAB Lebach (Saarland), ZAB Unterfranken (Bayern)