Die Privatsphäre der Bürger darf kein Corona-Opfer werden! Der staatliche Zugriff auf Gästelisten muss auf Infektionsschutzmaßnahmen beschränkt sein.

Antrag
vom 29.09.2020

Antragder AfD-Fraktion vom 29.09.2020

 

Die Privatsphäre der Bürger darf kein Corona-Opfer werden! Der staatliche Zugriff auf Gästelisten muss auf Infektionsschutzmaßnahmen beschränkt sein.

I. Ausgangslage

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) sieht in der seit dem 1. September 2020 gültigen Fassung vor, dass in Nordrhein-Westfalen die Betreiber von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen von ihren Gästen Name, Adresse und Telefonnummer sowie den Zeitraum des Aufenthalts bzw. die Zeitpunkte ihrer An- und Abreise schriftlich erfassen; diese Daten sind vier Wochen lang aufzubewahren.

Die Verordnung sieht weiterhin für Betreiber solcher Einrichtungen die Verpflichtung vor, diese Daten den „zuständigen Behörden“ auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Die anderen Bundesländer haben ähnliche Verordnungen erlassen. Aus Bayern, Rheinland-Pfalz und Hamburg wurde inzwischen eine Reihe von Fällen bekannt, in denen diese Listen von Polizeibehörden zum Zwecke der Strafverfolgung genutzt wurden.1 Dabei handelte es sich keineswegs nur um Ermittlungen im Zusammenhang mit schweren Straftaten.2

Auf Presseanfrage erklärte das NRW-Innenministerium seine Rechtsauffassung, nach der eine Nutzung der Gästelisten durch die Polizei grundsätzlich zulässig sei.3

Einen weiteren Schritt in Richtung Überwachungsstaat ging am 24. September 2020 der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als er im Rahmen eines Interviews mit dem WDR erklärte:4

„Wir werden in die Coronaschutzverordnung schreiben, dass private Feiern in öffentlichen Räumen zwei Wochen vorher beim Ordnungsamt angemeldet werden müssen. (…) und dass die auch eine Gästeliste einzureichen haben.“

Anlass für diese Überlegung zur Verschärfung der bisherigen Vorgaben war offensichtlich das Infektionsgeschehen während einer Hochzeitsfeier in Hamm, die bereits nach den geltenden Regeln nicht hätte stattfinden dürfen.

Obwohl der Minister offen zugeben musste, dass in diesem Falle bestehendes Recht offenbar nicht hinreichend umgesetzt wurde, erklärte er beiläufig die Abkehr vom bisherigen Prinzip der dezentralen Datenerfassung, um bei den Ordnungsbehörden eine neue Datensammelstelle einzurichten.

Die Corona-Krise hat bereits in einer Vielzahl von Fällen dazu gedient, Grundprinzipien unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung unter dem Vorwand des Infektionsschutzes zu schleifen. Sie darf nicht – vor allem nicht dauerhaft – dazu benutzt werden, die Machtbefugnisse des Staates und der Regierung zu Lasten der Bürger und der Opposition auszudehnen.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. Soweit persönliche Daten aufgrund der Coronaschutzverordnung erhoben und gespeichert werden, dürfen diese ausschließlich zum Zweck des Infektionsschutzes verwendet werden.
  2. Persönliche Daten dürfen durch staatliche Behörden ausschließlich nachträglich, und zwar allein zur Rückverfolgung von Infektionsketten angefordert und gespeichert werden.

III. Der Landtag beschließt:

  1. Die Landesregierung wird aufgefordert sicherzustellen, dass Gästedaten, die gemäß Coronaschutzverordnung erfasst und gespeichert werden, ausschließlich von Gesundheitsbehörden und dort allein zum Zweck des Infektionsschutzes (Rückverfolgung von Infektionsketten etc.) genutzt werden.
  2. Die Landesregierung wird aufgefordert, keine Rechtsgrundlage für die präventive Speicherung von Gästedaten bei staatlichen Stellen zu schaffen.

Sven Tritschler
Markus Wagner
Andreas Keith

und Fraktion

 

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1 https://www.tagesschau.de/inland/corona-gaestelisten-polizei-103.html

2 https://www.infranken.de/ueberregional/bayern/corona-bayern-polizei-nutzt-gaestelisten-in-restaurants-auch-fuer-kleinere-delikte-art-5037049

3 https://rp-online.de/panorama/coronavirus/kampf-gegen-corona-polizei-kann-auf-gaestelisten-von-restaurants-zugreifen_aid-52478443

4 https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/neue-corona-regeln-fuer-feiern-100.html