Dorsten: Bewaffneter Mann nach Mordversuch auf der Flucht – Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 05.05.2025

Kleine Anfrage 5541

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Dorsten: Bewaffneter Mann nach Mordversuch auf der Flucht Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 2. Dezember 2024, Drucksache 18/12002, auf meine Kleine Anfrage vom 31. Oktober 2024, Drucksache 18/11282, wurde Frage 1

„Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)“1

wie folgt beantwortet:

„Der Leitende Oberstaatsanwalt in Essen hat mir unter dem 13.11.2024 im Wesentlichen berichtet, seine Behörde führe wegen des mit der Kleinen Anfrage angesprochenen Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz. Nach dem bisherigen Ergebnis der noch andauernden Ermittlungen sei der Beschuldigte verdächtig, sich am 12.10.2024 Zutritt zu einem Mehrfamilienhaus in Dorsten verschafft, an der Wohnungstür des Nachbarn des Geschädigten gewartet und in Richtung des Geschädigten geschossen zu haben, nachdem dieser die Wohnung verlassen habe. Der Geschädigte habe eine oberflächlich blutende Hautverletzung erlitten. Der Beschuldigte habe mit seinem PKW die Flucht angetreten und über soziale Medien angekündigt, seine Tat zu Ende zu bringen. Nach am 29.10.2024 in Großbritannien erfolgter Festnahme sei seine Auslieferung beantragt worden.“2

Auf die Frage 2

„Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?“3

erhielt ich unter anderem folgende Antwort:

„Der Tatverdächtige ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten in Nordrhein-Westfalen polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in drei Fällen wegen Bedrohung und
  • wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis“4

Frage 3

„Über welche Nationalität verfügt der Tatverdächtige? (Bitte Vornamen des Tatverdächtigen nennen.)“5

hat die Landesregierung wie folgt beantwortet:

„Der Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger.“6

Auf Frage 4

„Seit wann befindet sich der Tatverdächtige in Deutschland?“7

erhielt ich folgende Antwort:

„Der Beschuldigte ist seit 2015 im Bundesgebiet aufhältig.“8

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wann erfolgte die beantragte Auslieferung des Tatverdächtigen?
  2. Auf welchem Einreiseweg gelangte der Tatverdächtige nach Deutschland?
  3. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügt der Tatverdächtige mittlerweile?
  4. Warum befand sich der Tatverdächtige, nachdem er bereits wegen Bedrohung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis polizeilich in Erscheinung getreten war, nach wie vor in Deutschland?
  5. Wann wurden jeweils aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Tatverdächtigen eingeleitet?

Markus Wagner

 

MMD18-13656

 

1 Antwort der Landesregierung vom 2. Dezember 2024, Drucksache 18/12002.

2 Ebenda.

3 Ebenda.

4 Ebenda.

5 Ebenda.

6 Ebenda.

7 Ebenda.

8 Ebenda.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 5541 mit Schreiben vom 3. Juni 2025 namens der Landesregierung im Einver­nehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wann erfolgte die beantragte Auslieferung des Tatverdächtigen?

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Essen hat dem Ministerium der Justiz unter dem 12.05.2025 berichtet, die Auslieferung des Beschuldigten seitens der britischen Behörden in die Bundes­republik Deutschland sei am 19.03.2025 erfolgt.

  1. Auf welchem Einreiseweg gelangte der Tatverdächtige nach Deutschland?

Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 Asylgesetz (AsylG) am 09.06.2016 erklärte der Betroffene auf dem Landweg über die Türkei, nach Griechenland mit einem Schlepperboot und anschließend über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in das Bundesgebiet eingereist zu sein.

  1. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügt der Tatverdächtige mittlerweile?

Der Betroffene ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 1 Alt. Aufenthaltsge­setz (AufenthG).

  1. Warum befand sich der Tatverdächtige, nachdem er bereits wegen Bedrohung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis polizeilich in Erscheinung getreten war, nach wie vor in Deutschland?
  2. Wann wurden jeweils aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Tatverdäch­tigen eingeleitet?

Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist derzeit nicht möglich, da die betroffene Person im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und somit derzeit nicht vollziehbar ausreisepflich­tig ist, daher befindet sich der Tatverdächtige noch in Deutschland.

 

MMD18-14117

Beteiligte:
Markus Wagner