Kleine Anfrage 6952 vom 6. Januar 2026
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Drucksache 18/17281
Dortmund: 13-Jährige greifen Kiosk-Besitzer mit Machete an
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
In der Nacht zu Samstag, den 29. November 2025, kam es zu einem äußerst brutalen Überfall auf einen Dortmunder Kiosk, der von zwei erst 13-jährigen Tätern verübt wurde. Die Polizeibeamten vor Ort fanden auf dem verschmierten Boden noch Verbandsmaterial der Rettungskräfte vor sowie aus den Regalen herausgerissene Gegenstände. Nach bisherigen Ermittlungen stürmten die beiden Jugendlichen – ein syrischer Schüler und ein deutsch-bulgarischer Junge – schwer bewaffnet in den Laden. Ohne jede Vorwarnung setzten sie Pfefferspray gegen den 37-jährigen Kioskinhaber ein und griffen ihn unmittelbar danach mit einer Machete an. Als der Mann versuchte, seinen Kopf mit den Händen zu schützen, hackten ihm die Angreifer den Daumen der linken Hand vollständig ab und verletzten auch mehrere Finger der rechten Hand so schwer, dass sie beinahe abgetrennt wurden. Zusätzlich erlitt das Opfer massive Verletzungen an Brust und Bein, die ebenfalls durch die Angriffe verursacht wurden und nach Einschätzung der Ermittler tödlich hätten enden können.1
Die beiden Tatverdächtigen erbeuteten Bargeld und flohen damit. Die Polizei konnte sie schon kurze Zeit später in einem nahegelegenen leerstehenden Einfamilienhaus festnehmen, wo sie sich offenbar verstecken wollten. Bei der Festnahme befanden sich die Machete, das Pfefferspray, eine Pistole sowie die Beute noch in ihrem Besitz. Da die Schwere der Verletzungen des Opfers lebensbedrohlich hätte ausfallen können, übernahm eine Mordkommission die Ermittlungen. Der Kioskinhaber musste mehrere Stunden lang operiert werden. Ärzte versuchten, die nahezu abgetrennten Finger zu retten; der vollständig verlorene Daumen konnte nicht wieder angenäht werden.2
Da beide Tatverdächtigen erst 13 Jahre alt sind, sind sie aus rechtlicher Sicht strafunmündig. Auf Anweisung der Staatsanwaltschaft und des Jugendamts wurden sie deshalb ihren Erziehungsberechtigten übergeben – der eine seinen Eltern, der andere seiner Großmutter. Mindestens einer der Jugendlichen soll dem Jugendamt bereits zuvor als gefährlich aufgefallen sein.3
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 6952 mit Schreiben vom 13. Februar 2026 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration sowie dem Minister der Justiz beantwortet.
- Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall im Einzelnen? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund hat dem Ministerium der Justiz unter dem 15.01.2026 berichtet, bei seiner Behörde sei wegen des mit der Kleinen Anfrage angesprochenen Lebenssachverhalts ein Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung anhängig. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen hätten am späten Abend des 28.11.2025 zwei maskierte männliche Personen in einem Kiosk den dort arbeitenden Geschädigten unvermittelt mit Pfefferspray und einer Machete angegriffen. Anschließend seien sie mit einer Registrierkasse mit rund 250,00 € Bargeld geflohen. Der Geschädigte habe multiple Schnitt- und Stichverletzungen erlitten und das Fingerglied eines Daumens verloren.
Nach vorläufiger Festnahme der tatverdächtigen Personen sei zunächst festgestellt worden, dass beide zur Tatzeit 13 Jahre alt gewesen seien. Sie seien aufgrund der sich hieraus ergebenden Strafunmündigkeit aus der vorläufigen Festnahme entlassen und in die Obhut der jeweiligen Erziehungsberechtigten gegeben worden. Im weiteren Verlauf hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zumindest eine der tatverdächtigen Personen zur Tatzeit bereits das vierzehnte Lebensjahr vollendet gehabt haben könnte. Insbesondere zum Alter der tatverdächtigen Personen dauerten die Ermittlungen an.
- Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen jeweils bekannt?
Von der Mitteilung polizeilicher Erkenntnisse zu den Tatverdächtigen wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit den allgemeinen Persönlichkeitsrechten der minderjährigen Tatverdächtigen sowie mit Blick auf die dementsprechende gesetzliche Wertung des § 48 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz und die Unschuldsvermutung abgesehen. Wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat und weiterer, auch presseöffentlicher Angaben zu dem Verfahren würde die Gefahr der Identifizierbarkeit durch weitere Angaben im Sinne der Fragestellung erheblich erhöht. Dem parlamentarischen Informationsinteresse, das nicht der konkreten Strafverfolgung einzelner Personen gilt, sondern der Regierungskontrolle und Gesetzgebung dient, wird durch die weiteren Angaben zum Sachstand entsprochen.
- Über welche (Mehrfach-)Staatsangehörigkeiten verfügen die Tatverdächtigen jeweils? (Bitte Vornamen bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)
Die tatverdächtigen Personen verfügen über die syrische und die deutsch-bulgarische Staatsangehörigkeit.
- Welche Maßnahmen stehen im Einzelnen zur Verfügung, um auf 0 – 14 Jahre alte Tatverdächtige einzuwirken?
Kinder unter 14 Jahren unterliegen dem Strafrecht nicht, da sie gemäß § 19 Strafgesetzbuch schuldunfähig sind. Da das Verfahrenshindernis der Strafunmündigkeit in jedem Verfahrensstadium wirkt, dürfen Kinder nicht als Beschuldigte behandelt werden. Es dürfen keine Ermittlungsverfahren gegen sie geführt und keine strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden, die eine Beschuldigtenstellung voraussetzen.
Sollten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, so ist die Polizei gemäß § 163 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet, diesem Verdacht nachzugehen und zu ermitteln, wer gegebenenfalls als Täter in Betracht kommt. Handelt es sich dabei um ein Kind, darf die Polizei durch informatorische Befragung klären, in welcher Beziehung dieses Kind zu der möglichen Straftat steht und Maßnahmen zur Identitätsfeststellung treffen.
Insbesondere folgende gefahrenabwehrende Maßnahmen können auf Grundlage des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gegen Kinder getroffen werden:
- Gefährderansprache gemäß § 8 PolG NRW
- Befragung gemäß § 9 PolG NRW
- Identitätsfeststellung gemäß § 12 PolG NRW
- Erkennungsdienstliche Behandlung gemäß §14 PolG NRW
- Ingewahrsamnahme gemäß § 35 PolG NRW
- Durchsuchung von Personen gemäß § 39 PolG NRW
- Durchsuchung von Sachen gemäß § 40 PolG NRW
- Betreten und Durchsuchung von Wohnung gemäß § 41 PolG NRW
- Sicherstellung gemäß § 43 PolG NRW
Überdies können beispielsweise folgende Maßnahmen in Betracht kommen:
- Aufnahme in Präventionskonzepte (z. B. Kurve kriegen)
- Aufnahme in ein örtliches Mehrfach- und Intensivtäterinnen und -täter Konzept
- Informationsweitergabe an andere Behörden (z. B. Jugendamt)
- Verhängen eines Messertrageverbots
Unabhängig von polizeilichen Maßnahmen stehen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe bei erzieherischem Bedarf grundsätzlich die verschiedenen Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. Sozialgesetzbuch VIII) zur Verfügung. Sie zielen darauf ab, die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken und die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder zu fördern, um eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung zu gewährleisten. Zu den Hilfen zur Erziehung gehören sowohl ambulante Hilfen, wie beispielsweise die Sozialpädagogische Familienhilfe, die Erziehungsberatung oder Erziehungsbeistandschaft, als auch (teil)stationäre Hilfen, wie zum Beispiel die Unterbringung in einer Einrichtung (Heimerziehung/Wohngruppe). Sie bieten die Möglichkeit individueller Hilfe, auch für schwierige Situationen und besonders intensive pädagogische Bedarfe. Zuständig für die Bewilligung und Vermittlung von Hilfen zur Erziehung sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die Aufgabe im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mit ihren Jugendämtern wahrnehmen.
Der Landesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, zum Schutz von Kindern und Jugendlichen den Risiken präventiv zu begegnen, die den Prozess des Aufwachsens und der Persönlichkeitsentwicklung gefährden können. Die Kinder- und Jugendhilfe stellt die Unterstützung und Förderung junger Menschen in den Mittelpunkt. Mit dem Kinder- und Jugendförderplan Nordrhein-Westfalen (KJFP) fördert das Land daher Maßnahmen und Angebote, die die Entwicklung junger Menschen zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel haben. Die aus Mitteln des KJFP institutionell geförderte Arbeitsgemeinschaft „Kinder und Jugendschutz Nordrhein-Westfalen“ ist die Landesfach- und Servicestelle für den gesetzlichen und erzieherischen Kinder- und Jugendschutz. Sie bietet im Rahmen des Fachbereichs „Gewaltprävention“ den Fachkräften von Jugendhilfe, Schulen, Polizei, Beratungsstellen etc. praxisorientierte Fortbildungen an, u.a. zu den Themen Deeskala-tion, Mobbing/Cyber-Mobbing, Mädchengewalt, Umgang mit verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen sowie Gewaltprävention im Grundschulalter.
- Welche unter 4 genannten Maßnahmen werden in dem vorliegenden Fall angewendet?
Die Kreispolizeibehörde Dortmund steht im Austausch mit dem zuständigen Jugendamt. Sie prüft die Aufnahme der tatverdächtigen Personen in das Mehrfach- und Intensivtäterkonzept sowie das Verhängen eines Messertrageverbots. Die Ermittlungen – insbesondere zum Alter der tatverdächtigen Personen – dauern an.
2 Ebenda.
3 Ebenda.