Dortmund: 16-Jähriger lebensgefährlich verletzt

Kleine Anfrage
vom 17.03.2025

Kleine Anfrage 5266

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Dortmund: 16-Jähriger lebensgefährlich verletzt

Am Sonntagabend, den 2. Februar 2025, hat ein 16 Jahre alter Jugendlicher in Dortmund-Mengede versucht, einen Gleichaltrigen mit einem Messer zu töten. Bei dem Angriff, der im Bildungszentrum Zeche Hansemann in der Barbarastraße stattfand, wurde der 16-Jährige lebensgefährlich verletzt. Nach Aussage der Staatsanwältin erlitt das Opfer Stichverletzungen im Bauchbereich. Nach einer Notoperation befindet es sich mittlerweile außer Lebensgefahr. Der Tatverdächtige wurde noch vor Ort von Polizeibeamten festgenommen. Am frühen Montagnachmittag erließ ein Haftrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund einen Untersuchungshaftbefehl. Der Vorwurf gegen den Beschuldigten lautet auf versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Bisher hat sich der Jugendliche, der aus der Region Bornheim im Rheinland stammt, nicht zum Tathergang geäußert. Die Untersuchungshaft verbringe der 16-Jährige in einer regulären Justizvollzugsanstalt. Auf die Anordnung „milderer Maßnahmen“ wie der Unterbringung in einem Jugendgefängnis, die das Jugendstrafrecht theoretisch zulassen würde, verzichtete die Staatsanwaltschaft.1

Der Tatort befindet sich in einer Einrichtung, in der die Handwerkskammer Dortmund nach eigener Beschreibung „eine Schulungsstätte für das Gerüstbauer-Handwerk sowie für das handwerksähnliche Gewerbe“ betreibt. Dazu zählt auch ein Internat, in dem Auszubildende für den Zeitraum der Lerneinheiten wohnen. Laut Staatsanwältin befanden sich die beiden Beteiligten in den Räumen der Bildungsstätte. Nach aktuellem Erkenntnisstand könnte es sich also um Bewohner des Internats handeln.2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
  2. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?
  3. Über welche Nationalität verfügt der Tatverdächtige? (Bitte Vornamen bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)
  4. Wird respektive wurde der Tatverdächtige bereits als Intensivtäter geführt?
  5. Wie viele Straftaten wurden am „Bildungszentrum Zeche Hansemann“ seit 2020 bis heute pro Jahr registriert?

Markus Wagner

 

MMD18-13084

 

1 Vgl. https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund/versuchte-toetung-dortmund-mengede-jugendlicher-messer-lebensgefahr-notoperation-festnahme-w992856-2001541574/.

2 Ebenda.


Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 5266 mit Schreiben vom 11. April 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Kin­der, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Er­mittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang und Straftatbe­stände aufschlüsseln.)

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund hat mir unter dem 24.03.2025 im Wesentlichen berichtet, der mit der Kleinen Anfrage angesprochene Sachverhalt sei Gegenstand eines Er­mittlungsverfahrens gegen drei jugendliche Beschuldigte.

Der Beschuldigte A, gegen den wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes, des schweren Raubes und der gefährlichen Körperverletzung ermittelt werde, befinde sich in dieser Sache seit dem 03.02.2025 in Untersuchungshaft. Ihm werde im Wesentlichen vorgeworfen, am 02.02.2025 in seinem Zimmer in einer Bildungseinrichtung in Dortmund den Geschädigten mit Fäusten in das Gesicht geschlagen, ihm mit einem Messer in den Oberbauch gestochen und aus seiner Geldbörse Geld entnommen zu haben. Der Geschädigte sei aus dem Zimmer ge­flohen; sein Leben habe durch eine Notoperation gerettet werden können.

Dem Beschuldigten B werde vorgeworfen, dem Beschuldigten A Beihilfe zu der gefährlichen Körperverletzung geleistet zu haben, indem er den Geschädigten mittels einer WhatsApp-Nachricht in dessen Zimmer gelockt habe.

Dem Beschuldigten C werde unterlassene Hilfeleistung zur Last gelegt. Er soll sich nach den ersten Faustschlägen des Beschuldigten A in dessen Zimmer begeben haben, wo der Be­schuldigte A dem zu diesem Zeitpunkt bereits blutenden Geschädigten in seiner Anwesenheit zwei weitere Male in das Gesicht geschlagen und gegenüber dem Beschuldigten C bemerkt haben soll, dieser wisse, was nun passiere. Der Beschuldigte C habe daraufhin das Zimmer verlassen, ohne dem Geschädigten zu helfen.

  1. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?

Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachts­momenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von krimi­nalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Ein Tatverdächtiger ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straf­taten polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen schweren Raubes,
  • in einem Fall wegen räuberischer Erpressung,
  • in zwei Fällen wegen Diebstahls,
  • in einem Fall wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.

Ein weiterer Tatverdächtiger ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgen­den Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen vorsätzlicher, einfacher Körperverletzung und
  • in einem Fall wegen Besitz oder sich Verschaffen von kinderpornographischen Inhalten.

Ein dritter Tatverdächtiger ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftat polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis.
  1. Über welche Nationalität verfügt der Tatverdächtige? (Bitte Vornamen bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen).

Die Beschuldigten sind deutsche Staatsangehörige. Der Beschuldigte A besitzt daneben auch die türkische, der Beschuldigte C auch die italienische Staatsangehörigkeit.

  1. Wird respektive wurde der Tatverdächtige bereits als Intensivtäter geführt?

Die Beschuldigten wurden und werden nicht als Intensivtäter geführt.

  1. Wie viele Straftaten wurden am „Bildungszentrum Zeche Hansemann“ seit 2020 bis heute pro Jahr registriert?

Datenquelle für die Beantwortung von Fragen zur Kriminalitätsentwicklung ist die Polizeiliche Kriminalstatistik. Sie wird nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt. Die Erfas­sung erfolgt nach Abschluss aller kriminalpolizeilichen Ermittlungen und führt häufig zu einem zeitlichen Versatz zwischen Bekanntwerden der Straftat und der statistischen Erfassung. Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Jahresstatistik, die zu Jahresbeginn eines Folgejahres für das Vorjahr veröffentlicht wird. Bis zur Veröffentlichung führt das Landeskriminalamt Nord­rhein-Westfalen umfangreiche und aufwändige Prüfroutinen im Rahmen eines Qualitätssiche-rungsprozesses durch. Insofern liegen die Daten zu Straftaten für das Jahr 2025 derzeit nicht vor.

Die Anzahl erfasster Straftaten an der Anschrift des „Bildungszentrums Zeche Hansemann“ (Barbarastraße 7, 44357 Dortmund) bitte ich – aufgeschlüsselt nach Jahren – der nachfolgen­den Tabelle zu entnehmen:

Berichtsjahr Fälle
2020 9
2021 7
2022 4
2023 10
2024 7

 

Auf Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik kann nicht differenziert werden, ob sich die Straftat innerhalb oder im unmittelbaren Nahbereich des „Bildungszentrums Zeche Hanse­mann“ bzw. der Adresse „Barbarastr. 7, 44357 Dortmund“ zugetragen hat oder ob die Straftat in direktem Zusammenhang mit dem Bildungszentrum steht.

 

MMD18-13474

Beteiligte:
Markus Wagner