Kleine Anfrage 3386
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Dortmund: 19-Jähriger tötet 34-Jährigen nach Streit mit Messer – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 2. Februar 2024, Drucksache 18/7985, auf meine Kleine Anfrage vom 28. Dezember 2023, Drucksache 18/7562, wurde meine Frage 2
„War die Spielhalle in der Kaiserstraße in Dortmund schon einmal Gegenstand polizeilicher Ermittlungen und/oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen? (Bitte nach Jahr und Anlass der Ermittlungen und Delikten aufschlüsseln.)“1
mit einem
„Ja.“2
beantwortet.
Auf meine Frage 3
„Wie hat sich die Anzahl der Spielhallen respektive die Anzahl der Automaten in Dortmund seit 2010 pro Jahr bis heute entwickelt?“3
antwortete die Landesregierung:
„Eine jährliche statistische Erhebung betreffend die Anzahl der Spielhallen in Dortmund findet nach Auskunft der Stadt Dortmund nicht statt.
Jedoch wurde nach Auskunft der Stadt Dortmund anlässlich des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Juli 2012 erstmalig der Betrieb von 198 Spielhallen in Dortmund ermittelt, aktuell werden in Dortmund nach Auskunft der Stadt Dortmund 116 Spielhallen betrieben (Stand: 4. Januar 2024).
Daten über die Anzahl der in den Spielhallen in Dortmund zum Einsatz kommenden Automaten liegen der Landesregierung nicht vor.“4
Frage 4
„Wie hat sich die Anzahl der Spielhallen respektive die Anzahl der Automaten in Nordrhein-Westfalen seit 2010 pro Jahr bis heute entwickelt?“5
hat die Landesregierung folgendermaßen beantwortet:
„Hinsichtlich der zahlenmäßigen Entwicklung von Spielhallen in Nordrhein-Westfalen seit 2010 und der darin zum Einsatz kommenden Automaten liegen der Landesregierung keine Daten vor. Eine diesbezügliche Erhebung ist im Rahmen des zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitrahmens mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.“6
Meine Frage 5
„Wie viele der in Frage 4 abgefragten Spielhallen und Automaten wurden wegen nicht ordnungsgemäßen Betriebs sanktioniert? (Bitte nach Art der Sanktion z.B. Konzessionsentzug, Ordnungswidrigkeit, Strafrecht, etc. differenziert darstellen)“7
wurde wie folgt beantwortet:
„Zu dieser Fragestellung liegen der Landesregierung keine Daten vor. Eine diesbezügliche Erhebung ist im Rahmen des zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitrahmens mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.“8
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wegen welcher Delikte war die Spielhalle in der Kaiserstraße in Dortmund wann im Einzelnen schon Gegenstand polizeilicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen? (Bitte einzeln auflisten.)
- Wie oft kam es in Dortmund seit 2015 bis heute pro Jahr zu Sanktionen gegen Spielhallen beziehungsweise deren Betreiber, sprich Ordnungswidrigkeiten, Konzessionsentzüge u. ä.?
- Wieso weiß die Stadt Dortmund nichts über die Anzahl der von ihr genehmigten Spielautomaten?
- Für wie kompetent hält sich die Landesregierung, zu Fragen des Glücksspiels und dessen Risiken in Nordrhein-Westfalen Stellung zu nehmen, wenn sie nicht einmal eine valide Datenbasis generiert?
Markus Wagner
1 Antwort der Landesregierung vom 2. Februar 2024, Drs. 18/7985, S. 2.
2 Ebenda.
3 Ebenda.
4 Ebenda.
5 Ebenda.
6 Ebenda, S. 2 – 3.
7 Ebenda.
8 Ebenda.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 3386 mit Schreiben vom 5. April 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie sowie dem Minister der Justiz beantwortet.
- Wegen welcher Delikte war die Spielhalle in der Kaiserstraße in Dortmund wann im Einzelnen schon Gegenstand polizeilicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen? (Bitte einzeln auflisten)
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund hat dem Ministerium der Justiz unter dem 04.03.2024 u.a. berichtet, die Frage lasse sich nicht valide beantworten, da eine entsprechende Datenspeicherung in dem dortigen Vorgangsverwaltungssystem nicht erfolge.
Für die Ermittlung der einzelnen Verfahren wäre daher eine händische Auswertung aller in Betracht kommenden Einzelvorgänge erforderlich. Eine diesbezügliche Erhebung ist im Rahmen des zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitrahmens mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.
Aus polizeilicher Sicht ist Datenquelle für die Beantwortung von Fragen zur Kriminalitätsentwicklung die Polizeiliche Kriminalstatistik. Sie wird nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt. Die Erfassung erfolgt nach Abschluss aller kriminalpolizeilichen Ermittlungen und führt häufig zu einem zeitlichen Versatz zwischen Bekanntwerden der Straftat und der statistischen Erfassung. Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Jahresstatistik, die zu Jahresbeginn eines Folgejahres für das Vorjahr veröffentlicht wird. Bis zur Veröffentlichung führt das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen umfangreiche und aufwändige Prüfroutinen im Rahmen eines Qualitätssicherungsprozesses durch. Insofern liegen die Daten bislang nur bis 31.12.2022 qualitätsgesichert vor.
Für die Beantwortung der Frage wurden daher in der PKS für die angefragte Örtlichkeit die Jahre 2018 bis 2022 betrachtet. Bei den in diesem Zeitraum polizeilich erfassten Straftaten handelt es sich im Jahr 2018 um ein Körperverletzungsdelikt, im Jahr 2020 um ein Diebstahlsdelikt, eine Unterschlagung und eine Beleidigung sowie um ein Diebstahlsdelikt und eine Unterschlagung im Jahr 2021.
- Wie oft kam es in Dortmund seit 2015 bis heute pro Jahr zu Sanktionen gegen Spielhallen beziehungsweise deren Betreiber, sprich Ordnungswidrigkeiten, Kon-zessionsentzüge u.ä.?
Zu dieser Frage liegen der Landesregierung keine Daten vor. Eine diesbezügliche Erhebung ist im Rahmen des zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitrahmens mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.
- Wieso weiß die Stadt Dortmund nichts über die Anzahl der von ihr genehmigten Spielautomaten?
Weder aus gewerberechtlicher noch aus glücksspielrechtlicher Sicht ist das Aufstellen in Sinne der räumlichen Positionierung der Spielgeräte erlaubnispflichtig, sondern der beabsichtigte Betrieb von Spielgeräten. Darüber hinaus muss die Behörde die Geeignetheit eines bestimmten Aufstellortes bestätigen. In Schank- und Speisewirtschaften dürfen höchstens zwei und in Spielhallen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Wie viele Geräte in diesem zulässigen Rahmen tatsächlich aufgestellt werden, ist der Erlaubnisbehörde in der Regel nicht bekannt.
- Für wie kompetent hält sich die Landesregierung, zu Fragen des Glücksspiels und dessen Risiken in Nordrhein-Westfalen Stellung zu nehmen, wenn sie nicht einmal eine valide Datenbasis generiert?
Die Landesregierung erhebt die Daten, die für die Beurteilung glücksspielrechtlicher Fragestellungen erforderlich und im Sinne der Datensparsamkeit notwendig sind.