Kleine Anfrage 5337
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Dortmund: Deutschlandflagge mit Bananen-Aufdruck sorgt für Aufsehen – Liegt eine Straftat vor?
In einer Dortmunder Kleingartenanlage sorgt aktuell eine Deutschlandflagge mit Bananen-Aufdruck für Aufsehen und Unruhe. Grundsätzlich es ist verboten, die Flagge der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zu verunglimpfen. Publik wurde das Hissen der Flagge offensichtlich erst durch einen Mitarbeiter der Ruhr Nachrichten, der die besagte Fahne auf einem Pachtgrundstück entdeckte und anschließend seinem Arbeitgeber meldete. Daraufhin konfrontierte das Medium den Vorsitzenden des Dortmunder Gartenvereins Westrich mit dem Vorfall. Dieser soll den Gartenfreund nach eigener Aussage angewiesen haben, die Fahne vom Mast zu nehmen, und bezog sich dabei auf § 90a StGB. Dort heißt es, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wer öffentlich die Flagge der Bundesrepublik Deutschland verunglimpft.1
Es gibt bereits Urteile, die sich auf diesen Paragrafen beziehen und Bürger wegen Bananenflaggen verurteilt haben. Das Amtsgericht Schönau in Baden-Württemberg belegte einen 61 Jahre alten Mann mit einer Geldstrafe in Höhe von 800 Euro, weil dieser eine Fahne mit Bananenaufdruck aus einem Fenster an einer viel befahrenen Hauptstraße hing. Mit dieser Aktion wollte er seine Unzufriedenheit mit den politischen Zuständen in Deutschland zum Ausdruck bringen.2
In einem anderen Fall wurde ein 49-Jähriger beschuldigt eine Fahne mit Bananenaufdruck gut sichtbar in seinem Garten angebracht zu haben. Laut Strafbefehl sollte er zunächst 750 Euro zahlen, wogegen er aber Widerspruch bei Gericht einlegte und darauf verwies, dass er die Bundesrepublik durch Hissen der Fahne nicht habe verunglimpfen wollen. Der zuständige Richter sprach in dieser Angelegenheit von einem „Grenzfall“:
„Es kann strafbar sein, muss es aber nicht.“3
In Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren eingestellt.
Bereits 2009 ging die Staatsanwaltschaft im ostwürttembergischen Ellwangen nicht gegen einen Beschuldigten aufgrund des Hissens einer Fahne mit Bananenaufdruck vor. Sie stelle „keine Verunglimpfung der Fahne dar, weil durch den Aufdruck der Banane nicht die Fahne selbst empfindlich geschmäht oder besonders verächtlich gemacht wird, sondern allenfalls die Bundesrepublik Deutschland konkludent als Bananenrepublik‘ bezeichnet wird“.“4
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall in Dortmund? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
- Wie viele Anzeigen sind seit 2020 bis heute pro Jahr aufgrund von vermeintlichen öffentlichen Verunglimpfungen der Flagge der Bundesrepublik Deutschland nach § 90a StGB gestellt worden?
- Wie viele der in Frage 2 abgefragten Anzeigen wurden mit einem rechtskräftigen Urteil gegen den Beschuldigten abgeschlossen?
- Welche praktischen Umsetzungs-/Begehungsformen der öffentlichen Verunglimpfung der deutschen Flagge sind die Häufigsten?
Markus Wagner
2 Ebenda.
3 Ebenda.
4 Ebenda.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5337 mit Schreiben vom 19. Mai 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die statistische Erfassung „Politisch motivierter Kriminalität“ (PMK) erfolgt bundesweit einheitlich auf der Grundlage des im Jahr 2001 von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossenen Definitionssystems PMK.
Der PMK werden demnach Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
- den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten,
- sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden und/oder
- gegen eine Person wegen der ihr zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder ihres Engagements gerichtet sind bzw. aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Diese Straftaten können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Ob-jekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.
Darüber hinaus werden Tatbestände gemäß §§ 80a-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102, 104, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 130, 192a, 234a, 234b oder 241a Strafgesetzbuch (StGB) sowie Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.
Politisch motivierte Straftaten werden hinsichtlich des Begründungszusammenhangs (Motiv) einem oder mehreren Themenfeldern zugeordnet.
Datenquelle zur Beantwortung der Fragen ist der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen der PMK (KPMD-PMK).
Der Fallzahlenabgleich der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt für das Jahr 2025 ist noch nicht abgeschlossen. Unterjährige Fallzahlen für das Jahr 2025 werden nicht mehr veröffentlicht.
- Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall in Dortmund? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund hat dem Ministerium der Justiz unter dem 22.04.2025 berichtet, bei seiner Behörde sei bislang ein Verfahren aufgrund des mit der Kleinen Anfrage dargestellten Sachverhalts nicht anhängig gewesen.
Die Kriminalinspektion Staatsschutz des Polizeipräsidiums Dortmund hat zwischenzeitlich ein Ermittlungsverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 90a Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet und entsprechende Ermittlungen aufgenommen. Der Vorgang wird der Staatsanwaltschaft Dortmund zeitnah zur rechtlichen Würdigung übersandt.
Nach dem bisherigen Stand der polizeilichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein inzwischen verstorbener Pächter eines Kleingartenvereins soll im Sommer 2020 die Fahne aufgehängt haben, um seinen Unmut über die Maßnahmen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auszudrücken. Nach dem Tod des Pächters habe die Fahne offenbar weiterhin in der Parzelle gehangen. Inzwischen habe der Kleingartenverein die Fahne beseitigt.
- Wie viele Anzeigen sind seit 2020 bis heute pro Jahr aufgrund von vermeintlichen öffentlichen Verunglimpfungen der Flagge der Bundesrepublik Deutschland nach § 90a StGB gestellt worden?
Dem Ministerium der Justiz liegen die zur Beantwortung erforderlichen Zahlen nicht vor. An-zeigesachen und Verfahren wegen Verunglimpfens der Flagge der Bundesrepublik Deutschland werden in den Statistiken und Datenbanken der nordrhein-westfälischen Justiz nicht gesondert erfasst.
Eine Auswertung des Kriminalpolizeilichen Meldedienst – Politisch motivierte Kriminalität ergab, dass in den Jahren 2020 bis 2024 insgesamt neun Verstöße gegen § 90a StGB in Nordrhein-Westfalen erfasst wurden.
| Jahr | Anzahl |
| 2020 | 2 |
| 2021 | 2 |
| 2022 | 0 |
| 2023 | 2 |
| 2024 | 3 |
- Wie viele der in Frage 2 abgefragten Anzeigen wurden mit einem rechtskräftigen Urteil gegen den Beschuldigten abgeschlossen?
Den dem Ministerium der Justiz übermittelten Berichten der Leitenden Oberstaatsanwältin in Düsseldorf sowie der Generalstaatsanwältin und Generalstaatsanwälte des Landes vom 29. bzw. 30.04.2025 zufolge ist dies in keinem der unter Frage 2 mitgeteilten Verfahren der Fall.
- Welche praktischen Umsetzungs-/Begehungsformen der öffentlichen Verunglimpfung der deutschen Flagge sind die Häufigsten?
Bei den in der Antwort zu Frage 2 genannten Verstößen wurden folgende Begehungsformen erfasst:
- Abbildung der Bundesflagge mit einer Banane (drei Delikte)
- Zerreißen oder Abreißen der Bundesflagge (drei Delikte)
- Verbrennen oder Anzünden der Bundesflagge (zwei Delikte)
- Bemalen der Bundesflagge (ein Delikt)