Dortmund: Ex-Mann ersticht Frau vor den Augen der gemeinsamen Kinder

Kleine Anfrage
vom 21.11.2024

Kleine Anfrage 4783

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Dortmund: Ex-Mann ersticht Frau vor den Augen der gemeinsamen Kinder

Am Montagabend, den 4. November 2024, hat ein Mann gegen 18 Uhr in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses auf der Rheinischen Straße in Dortmund seine Ex-Frau mit einem Messer mit mehreren Stichen niedergestochen und ist anschließend geflohen. Wie die Staatsanwaltschaft bestätigte, habe der 33-Jährige die Tat vor den drei gemeinsamen Kindern im Alter von 3, 4 und 6 Jahren begangen, die panisch zu den Nachbarn liefen, die wiederum die Polizei verständigten.1

Als die Polizeibeamten am Abend am Tatort eintrafen, lebte die Frau noch, war jedoch lebensgefährlich verletzt. Die Tatwaffe, ein langes Fleischermesser, steckte noch in ihrem Körper. Im Krankenhaus wurde versucht, die Frau zu retten, allerdings verstarb sie in der Nacht an ihren schweren Verletzungen. Die Polizei konnte das Messer vor Ort sicherstellen. Nach Informationen der Polizei und der Staatsanwaltschaft kamen die Kinder in die Obhut des Jugendamtes. Gleichzeitig leitete die Polizei eine groß angelegte Fahndung nach dem Flüchtigen ein. Der mutmaßliche Täter wurde gegen 23:45 Uhr auf der A 3 bei Erlangen auf dem Weg nach Süden aufgegriffen und noch im Laufe des Dienstags dem dortigen Haftrichter vorgeführt.2

Hintergrund der Tat soll eine gescheiterte Ehe gewesen sein. Die getötete Frau sei erst am 31. Oktober dieses Jahres in die Wohnung eingezogen. Der Tatverdächtige soll allem Anschein nach ohne Gewalt in die Wohnung eingedrungen sein, da es keine Einbruchspuren gebe. In der Vergangenheit soll es bereits häusliche Gewalt zwischen Täter und Opfer gegeben haben. Zudem sei ein Annäherungsverbot gegen den Mann ausgesprochen gewesen.3

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
  2. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?
  3. Über welche Nationalität verfügt der Tatverdächtige? (Bitte Vornamen des Tatverdächtigen nennen.)
  4. Über welche Mehrfachstaatsangehörigkeiten verfügt der Tatverdächtige?
  5. Wie wurde im Einzelnen mit Kenntnisnahmen von bereits verübter häuslicher Gewalt jeweils umgegangen?

Markus Wagner

 

MMD18-11519

 

1 Vgl. https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund/frau-stirbt-nach-brutalem-messerangriff-ex-mannes-taeter-nach-flucht-gefasst-kinder-unter-schock-w956578-2001429844/.

2 Ebenda.

3 Ebenda.


Die Ministerin der Justiz hat die Kleine Anfrage 4783 mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Kinder, Jugendliche, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Er­mittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftat­bestände aufschlüsseln.)

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund hat mir unter dem 27.11. und 10.12.2024 im We­sentlichen berichtet, der mit der Kleinen Anfrage angesprochene Sachverhalt sei Gegenstand andauernder Ermittlungen in einem Verfahren wegen Totschlags. Nach dem bisherigen Er­mittlungsstand habe der Beschuldigte am 04.11.2024 seine getrenntlebende Ehefrau in deren Wohnung und in Anwesenheit der drei gemeinsamen Kinder mit einem Küchenmesser mehr­fach in den Oberkörper gestochen. Die Geschädigte sei aufgrund der Verletzungen noch am selben Tag im Krankenhaus verstorben. Der Beschuldigte sei unmittelbar nach der Tat mit seinem PKW geflüchtet, habe aber noch in der Nacht festgenommen werden können und be­finde sich in Untersuchungshaft.

  1. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?

Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachts­momenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von krimi­nalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Der Beschuldigte ist in Nordrhein-Westfalen bislang wegen des Verdachts der Bedrohung, einer Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz, einer Straftat nach dem Waffengesetz und in drei Fällen wegen Körperverletzungsdelikten (häuslicher Gewalt) polizeilich in Erscheinung getre­ten.

  1. Über welche Nationalität verfügt der Tatverdächtige (Bitte Vornamen des Tatver­dächtigen nennen.)

Der Beschuldigte ist ausschließlich mazedonischer Staatsangehöriger.

  1. Über welche Mehrfachstaatsangehörigkeiten verfügt der Tatverdächtige? Auf die Antwort auf die Frage 3 wird Bezug genommen.
  2. Wie wurde im Einzelnen mit Kenntnisnahmen von bereits verübter häuslicher Ge­walt jeweils umgegangen?

Den in der Antwort auf die Frage 1 genannten Berichten zufolge zeigte die Geschädigte den Beschuldigten im Mai 2021 und April 2024 jeweils wegen Körperverletzung an, zog ihre An­zeigen indes wieder zurück und machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, wo­raufhin die eingeleiteten Ermittlungsverfahren mangels hinreichen den Tatverdachts einge­stellt wurden.

Ausweislich der Berichtslage der Kreispolizeibehörde Dortmund wurde in den beiden vorge­nannten Fällen häuslicher Gewalt neben weiteren anlassbezogenen gefahrenabwehrenden und strafprozessualen Maßnahmen, wie der Durchführung von Gefährderansprachen, der Übermittlung der Daten der Geschädigten an eine Beratungsstelle und Vernehmungen der Beteiligten sowie der Information des Jugendamtes, jeweils eine Wohnungsverweisung und ein entsprechendes Rückkehrverbot gegen den Beschuldigten angeordnet.

In einem dritten Fall häuslicher Gewalt Ende September 2024 wurden nach Angaben der Kreispolizeibehörde Dortmund ebenfalls anlassbezogene gefahrenabwehrende und strafpro­zessuale Maßnahmen, wie etwa eine Gefährderansprache, die Vernehmung des Beschuldig­ten, die Information des Jugendamtes und entsprechende Maßnahmen des Opferschutzes, durchgeführt. Hierzu hat mir der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund berichtet, der dies­bezügliche Vorgang sei mit einem weiteren Vorgang betreffend einen Verstoß gegen ein ge­richtlich angeordnetes Annäherungsverbot am 21.11.2024 bei der Staatsanwaltschaft Dort­mund eingegangen und zu dem Ermittlungsverfahren wegen des Tötungsdelikts verbunden worden.

 

MMD18-12322

Beteiligte:
Markus Wagner