Kleine Anfrage 3874
der Abgeordneten Markus Wagner und Klaus Esser AfD
Dortmund: Jugendliche treten 47-Jährigen am Hauptbahnhof bewusstlos
Am Dortmunder Hauptbahnhof kam es am Samstagabend, den 4. Mai 2024, zu einer brutalen Prügelei. Wie die Bundespolizei mitteilte, sollen zwei Jugendliche im Alter von 14 und 16 Jahren dabei auf einen am Boden liegenden Mann eingeschlagen und -getreten haben. Zeugenaussagen zufolge sollen ein 47-Jähriger und andere BVB-Fans zuvor mit einer Regionalbahn an Gleis 3 des Hauptbahnhofs angekommen sein. Zwischen den Fußballfans und zwei Jugendlichen kam es dann zum Streit, woraufhin der 47-Jährige und ein 16-Jähriger sich geschlagen haben. Andere Reisende griffen ein und trennten die beiden Kontrahenten.1
Der 47-Jährige aus Soest ging dann in Richtung Bahnhofshalle. Die beiden Jugendlichen sollen ihm gefolgt und ihn zu Boden gestoßen haben. Der 14- und 16-Jährige sollen dann auf ihn eingetreten haben. Der Mann verlor nach Angaben der Bundespolizei kurzzeitig das Bewusstsein. Die alarmierten Bundespolizisten verhinderten weitere Angriffe und brachten die Jugendlichen auf die Wache. Der 47-Jährige blutete aus der Nase und wies dort eine Fraktur auf. Ein Rettungswagen brachte ihn in ein Krankenhaus. Der Mann soll dem 16-Jährigen in der ersten Schlägerei einen Schneidezahn ausgeschlagen haben. Die Bundespolizisten leiteten ein Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlicher, gefährlicher Körperverletzung gegen die Jugendlichen ein. Der 47-Jährige muss sich ebenfalls wegen der begangenen Körperverletzung verantworten.2
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wie ist nach Kenntnis der Landesregierung der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
- Welche Vorstrafen der Tatverdächtigen respektive des Opfers sind bekannt?
- Welche sonstigen polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen respektive das Opfer bekannt?
- Über welche Staatsbürgerschaften verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)
- Wurden respektive werden die beiden mutmaßlichen Täter als Intensivtäter geführt?
Markus Wagner
Klaus Esser
2 Ebenda.
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 3874 mit Schreiben vom 24. Juni 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
- Wie ist nach Kenntnis der Landesregierung der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
- Welche Vorstrafen der Tatverdächtigen respektive des Opfers sind bekannt?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund hat dem Ministerium der Justiz unter dem 05. und 10.06.2024 berichtet, dass er die Fragen derzeit nicht beantworten könne, weil die Ermittlungsvorgänge der Bundespolizei, die den mit der Kleinen Anfrage angesprochenen Vorfall beträfen, der Staatsanwaltschaft noch nicht vorgelegt worden seien. Die Ermittlungen dauerten nach fernmündlichen Angaben der Bundespolizei an.
- Welche sonstigen polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen respektive das Opfer bekannt?
- Über welche Staatsbürgerschaften verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)
- Wurden respektive werden die beiden mutmaßlichen Täter als Intensivtäter geführt?
Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der 47-Jährige ist nach polizeilichen Erkenntnissen deutscher Staatsangehöriger. Einer der jugendlichen Tatverdächtigen hat die syrische, der andere die afghanische Staatsangehörigkeit; beide sind bislang nicht polizeilich in Erscheinung getreten und wurden und werden aktuell nicht als Intensivtäter geführt.
Von Angaben zu dem Vornamen sowie sonstigen polizeilichen Erkenntnissen zu dem deutschen Staatsangehörigen wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie der Unschuldsvermutung vorliegend abgesehen. Wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat wäre er bei Nennung seines Vornamens identifizierbar bzw. würde die Gefahr der Identifizierbarkeit erheblich erhöht.