Kleine Anfrage 3996
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Dortmund: Trans-Kritikerin drohten Grundrechtseinschränkungen – Repressionen, nur weil man andere Ansichten hat? – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 28. März 2024, Drucksache 18/8661, auf meine Kleine Anfrage vom 1. März 2024, Drucksache 18/8350, wurde meine Frage 4
„Schätzt die Landesregierung die Maßnahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die in der Regel für potentielle Straftäter vorgesehen ist, als angemessene Maßnahme aufgrund der von Frau D. getroffenen Äußerungen ein?“1
folgendermaßen beantwortet:
„Der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund hat mir hierzu unter dem 12.03.2024 berichtet, eine erkennungsdienstliche Behandlung für Zwecke des Strafverfahrens (§ 81b Absatz 1 Satz 1 1. Alternative StPO) sei in dem Ermittlungsverfahren weder durchgeführt noch von der Staatsanwaltschaft Dortmund angeordnet worden.
Zu der polizeilichen Sachbehandlung hat das Ministerium des Innern Folgendes ausgeführt:
‚Die Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität ist im Polizeipräsidium Dortmund als behördenstrategisches Ziel im Sicherheitsprogramm definiert und wird konsequent verfolgt. Dabei sind alle polizeirechtlichen und strafprozessualen Maßnahmen bei Tatverdächtigen der Politisch motivierten Kriminalität auszuschöpfen. Die konsequente Nutzung der Möglichkeiten der erkennungsdienstlichen Behandlung ist – selbstverständlich nach Prüfung der Rechtmäßigkeit im Einzelfall – grundsätzlich eine zielführende Maßnahme, um die Fallzahlen zu senken und die Aufklärungsquote zu erhöhen. Die erneute Prüfung des Einzelfalls hat dazu geführt, dass die zuständige Kreispolizeibehörde Dortmund die Maßnahme als nicht angemessen bewertet und nicht durchgeführt hat.‘“2
Ich frage daher erneut die Landesregierung:
- Welche genauen Gründe führten dazu, dass die zuständige Kreispolizeibehörde Dortmund die Maßnahme als nicht angemessen bewertet und nicht durgeführt hat?
- Welche individuellen Konsequenzen werden aus der selbst eingeräumten nicht angemessenen Maßnahme gezogen?
- Welche konkreten Konsequenzen werden aus der selbst eingeräumten nicht angemessenen Maßnahme gezogen?
- Welche strukturellen Konsequenzen werden aus der selbst eingeräumten nicht angemessenen Maßnahme gezogen?
Markus Wagner
1 Antwort der Landesregierung vom 28. März 2024, Drs. 18/8661, S. 4.
2 Ebenda.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 3996 mit Schreiben vom 26. Juli 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung und Integration sowie dem Minister der Justiz beantwortet.
- Welche genauen Gründe führten dazu, dass die zuständige Kreispolizeibehörde Dortmund die Maßnahme als nicht angemessen bewertet und nicht durgeführt hat?
- Welche individuellen Konsequenzen werden aus der selbst eingeräumten nicht angemessenen Maßnahme gezogen?
- Welche konkreten Konsequenzen werden aus der selbst eingeräumten nicht angemessenen Maßnahme gezogen?
- Welche strukturellen Konsequenzen werden aus der selbst eingeräumten nicht angemessenen Maßnahme gezogen?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Erstellung von erkennungsdienstlichen Unterlagen stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann regelmäßig damit gerechtfertigt werden, dass die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zur Sachaufklärungspflicht gegeben ist. Dies ist in der Regel bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden Beschuldigten oder Wiederholungstätern der Fall. Diese Bewertung liegt zunächst im pflichtgemäßen Ermessen der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung und wird im weiteren Verfahren einer ständigen Prüfung unterzogen.
Die abschließende Prüfung im vorliegenden Fall hat ergeben, dass die Klägerin als öffentlich bekannte Bloggerin und Autorin eindeutig identifizierbar ist, sodass keine Notwendigkeit für zusätzliche erkennungsdienstliche Maßnahmen besteht.
Eine inhaltliche Nachbereitung der Maßnahme, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsprü-fung seitens des Polizeipräsidiums Dortmund, ergab keinen ergänzenden Handlungsbedarf oder Konsequenzen.