Dramatische Zahlen – Gruppenvergewaltigung: Auch eine Folge der „bunten Vielfalt“

Antrag
vom 04.07.2025

Antrag

der Fraktion der AfD

Dramatische Zahlen – Gruppenvergewaltigung: Auch eine Folge der „bunten Vielfalt“

I. Ausgangslage

Eine Vergewaltigung stellt für jede Frau eine massive Verletzung ihrer Persönlichkeit und ihrer körperlichen Unversehrtheit dar. Dem Opfer wird der Wille einer anderen Person mit Gewalt aufgezwungen – und dies in dem sehr sensiblen Bereich ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Mädchen und Frauen erleben in dieser Situation einen völligen Kontrollverlust über ihren Kör­per und ihren Willen. Sie fühlen sich ohnmächtig, hilflos und der Willkür einer anderen Person ausgesetzt. Vergewaltigungsopfer befinden sich nach der Tat in einem psychischen Zustand, der mit einem Schock vergleichbar ist und häufig mehrere Tage bis Monate andauert. Auch wenn physische Verletzungen nach einiger Zeit vollständig abgeheilt sein mögen, leiden die Opfer in der Regel ihr gesamtes Leben lang an den psychischen Folgen. Während die meisten Täter nach Verbüßung ihrer Strafe in ein normales Leben zurückkehren können, bleibt dies den meisten Opfern versagt. Die meisten Mädchen und Frauen durchleben eine Zeit der Des­orientierung, die oft nie endet.1

Ein besonders abscheuliches Sexualverbrechen sind Gruppenvergewaltigungen mit mehreren Tätern. Dieses Phänomen nimmt in Deutschland wie auch die polizeilich erfassten Sexualde­likte allgemein zu. Wie die Zeit bereits Anfang September 2021 berichtete, geschieht in Nord­rhein-Westfalen statistisch gesehen an jedem zweiten Tag eine solche Tat. Dabei wurden für das Jahr 2020 insgesamt 185 Gruppenvergewaltigungen registriert, bei denen der Anteil der nicht-deutschen Tatverdächtigen bei 46 Prozent lag.2 Die Entwicklung der darauffolgenden Jahre zeigt eindeutig, dass die Gesellschaft mit diesem Phänomen deutlich stärker konfrontiert ist, als es in der medialen Berichterstattung thematisiert wird. Im Jahr 2021 sank zwar die Anzahl der Gruppenvergewaltigungen auf insgesamt 172 registrierte Taten, was jedoch leider nicht einen Trend einläutete. Denn bereits 2022 wurden insgesamt 246 Fälle und im Jahr 2023 insgesamt 209 Fälle verzeichnet.3

Bezogen auf das Jahr 2023 kann angesichts dieser Zahlen festgehalten werden, dass alle 42 Stunden eine Gruppenvergewaltigung in Nordrhein-Westfalen stattfindet. Von den 155 ermit­telten Tatverdächtigen sind 84 (54 Prozent) amtlich Ausländer, haben also keinen deutschen Pass. Damit sind ausländische Tatverdächtige, gemessen am Anteil von 15 Prozent Ausländer in der Bevölkerung, deutlich überrepräsentiert. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie viele der deutschen Tatverdächtigen einen Migrationshintergrund haben, da die Polizeiliche Kriminalitätsstatistik dazu schweigt. Diesen Umstand nahm die nordrhein-westfä­lische AfD-Fraktion zum Anlass und forderte per Kleiner Anfrage ihre Vornamen an. Die Ant­wort der Landesregierung lieferte sodann das schockierende, aber dennoch nicht ganz über­raschende Ergebnis: Fast die Hälfte der Tatverdächtigen mit deutscher Staatsbürgerschaft hat einen Vornamen, der auf eine Zuwanderungsgeschichte schließen lässt. Der Anteil an Tätern mit Migrationshintergrund – Ausländer und Deutsche – steigt somit auf etwa 76 Prozent!4 Die­ser Sachverhalt ist nur durch die gezielte Kleine Anfrage ans Tageslicht gekommen, denn Vornamen bei Sexualdelikten werden in Deutschland, anders als in der Schweiz, für gewöhn­lich nicht ausgewiesen. Die Nennung des Vornamens schafft allerdings eine notwendige Transparenz. Insofern ist eine Aktualisierung der Leitlinien des deutschen Presserats mehr als angemessen.5 Selbstverständlich ist nicht jeder Zuwanderer kriminell oder gar ein Gruppen­vergewaltiger. Für die Möglichkeiten der Prävention und des Verständnisses für dieses Krimi­nalitätsphänomen ist es jedoch ein nicht unbeachtlicher Erklärungs- und damit auch Lösungs­ansatz.

Auch für das Jahr 2024 wurden erschreckende Zahlen registriert. Eine erneute Kleine Anfrage der AfD-Fraktion offenbart, dass für das abgefragte Jahr insgesamt 219 Gruppenvergewalti­gungen in Nordrhein-Westfalen registriert wurden. In diesem Zusammenhang wurden 300 Tat­verdächtige ermittelt, von denen 156 die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Somit ergibt sich ein prozentualer Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger von 48 Prozent. Aber wertet man auch hier die Vornamen der verbleibenden 156 deutschen Tatverdächtigen aus, wird deutlich, dass erneut fast die Hälfte von ihnen einen Vornamen trägt, der auf eine Zuwanderungsge­schichte schließen lässt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Anteil an Tatver­dächtigen mit einem Migrationshintergrund bei etwa 77 Prozent liegt. Köln bildete dabei mit 22 Fällen den Schwerpunkt von Gruppenvergewaltigungen.6

Neben den reinen Zahlen hat die Landesregierung bei der Beantwortung der Kleinen Anfragen auch deutlich gemacht, dass „Gruppenvergewaltigung“ kein feststehender juristischer Begriff sei und sich nicht eindeutig einer bestimmten Strafrechtsnorm oder Tathandlung zuordnen lasse. Das Strafgesetzbuch kenne zwar das Regelbeispiel einer gemeinschaftlichen Tatbege­hung nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB. Doch der Paragraph beziehe sich nicht nur auf Vergewaltigungen, sondern ebenfalls auf sexuelle Übergriffe und Nötigungen. Daher sei es zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der AfD notwendig gewesen, dass das In­nenministerium eine „Sonderauswertung“ vornehmen musste. Dabei wurden aus allen mut­maßlichen Vergewaltigungsfällen jene mit zwei oder mehr Tatverdächtigen herausgefiltert. Hintergrund ist der Umstand, dass in der Polizeilichen Kriminalstatistik NRW die Zahlen von Gruppenvergewaltigungen und Tatverdächtigen nicht gesondert aufgeführt sind.7

Schaut man in unser Nachbarland Polen fällt auf, dass es dort nur ein Zehntel so viele Grup­penvergewaltigung wie in Deutschland gibt. Erstmals veröffentlichte Zahlen der polnischen Polizei ermöglichen einen detaillierten Einblick in das bislang wenig beleuchtete Phänomen der Gruppenvergewaltigungen in Polen. Im Jahr 2023 wurden landesweit 49 Verfahren wegen Gruppenvergewaltigungen eingeleitet, doch nur in 18 dieser Fälle konnte eine Straftat nach­gewiesen werden. Die übrigen 31 Fälle führten aufgrund mangelnder Beweise, widersprüchli­cher Aussagen oder Rücknahmen von Anzeigen nicht zu einer gerichtlichen Feststellung von Straftaten. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass keine Taten stattgefunden haben, sondern nur dass die rechtlichen Anforderungen zur Anklage nicht erfüllt werden konnten. Be­sonders auffällig ist die regionale Verteilung der tatsächlichen Straftaten: Jeweils sieben Fälle wurden aus dem Großraum Warschau und aus der an Deutschland grenzenden Region Schle­sien gemeldet. Von den 18 nachgewiesenen Gruppenvergewaltigungen konnte die Polizei 17 Fälle aufklären. Im Gesamtbereich der Delikte unter Artikel 197 des polnischen Strafgesetz­buchs, der Vergewaltigung und erzwungene sexuelle Aktivitäten abdeckt, wurden im Jahr 2023 insgesamt 1.043 Straftaten registriert, von denen 929 aufgeklärt werden konnten – eine bemerkenswerte Aufklärungsquote von 89 Prozent.8

Artikel 197 § 3 des polnischen Strafgesetzbuches klassifiziert Gruppenvergewaltigungen als besonders schwere Sexualverbrechen, zusammen mit Taten unter Waffengewalt, gegen Schwangere oder unter Zuhilfenahme von Aufzeichnungen. Um die Zahlen zu erfassen, musste die polnische Polizei auf Anfrage des Mediums NIUS die Daten aus allen Woiwod-schaften einzeln zusammentragen. Bemerkenswert ist dabei, dass die große Mehrheit der Tatverdächtigen polnische Staatsbürger sind. Nur vereinzelt wurden Verdächtige mit ukraini­scher oder georgischer Staatsangehörigkeit genannt, womit sich das Phänomen in Polen kaum mit Migrationsbewegungen in Verbindung bringen lässt.9

Dieser Umstand gewinnt vor dem Hintergrund der deutschen Situation an Bedeutung, da bei uns Gruppenvergewaltigungen größtenteils von Tatverdächtigen mit einem Migrationshinter-grund verübt werden. Die Unterschiede in der Kriminalstatistik sind eklatant: Im Jahr 2023 wurden laut Bundeskriminalamt (BKA) in Deutschland 761 Fälle von Gruppenvergewaltigung erfasst – fast 14 Mal so viele wie in Polen, obwohl Deutschland nur etwa doppelt so viele Einwohner hat. Auf die Bevölkerungszahl bezogen ergibt sich in Polen eine Rate von 1,2 Fäl­len pro Million Einwohner, in Deutschland dagegen 9,6. Ein besonders hohes Aufkommen an Gruppenvergewaltigungen wurde in den deutschen Bundesländern Nordrhein-Westfalen (209 Fälle), Berlin (111), Niedersachsen (88) und Bayern (81) verzeichnet. Der mediale Fokus lag auf mehreren Einzelfällen wie den Gruppenvergewaltigungen in Hamburg, am Berliner Schlachtensee und vor einer Diskothek in Herford. Die neuen Zahlen aus Polen offenbaren nicht nur ein wesentlich niedrigeres Vorkommen von Gruppenvergewaltigungen als in Deutschland, sondern auch eine weitgehend autochthone Täterstruktur, was die gesellschaft­lichen und politischen Debatten um Migration und Kriminalität in ein neues Licht rückt. Die Zahlen werfen Fragen zur Wirksamkeit unterschiedlicher Integrations- und Migrationspolitiken auf und geben Anlass für weiterführende Analysen über gesellschaftliche, kulturelle und recht­liche Unterschiede in der Prävention und Ahndung sexueller Gewalt.10

Dass die hier aufgeführten Zahlen aus dem Hellfeld nur einen Teil der Realität widerspiegeln, zeigt allein eine bundesweite repräsentative Studie zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Dabei gaben 12,7 Prozent der Befragten an, mindestens einmal im Leben von sexualisierter Gewalt betroffen gewesen zu sein. Wenn man dies auf die Grundgesamtheit der 18- bis 59-Jährigen in Deutschland bezieht, entspricht das 5,7 Millionen Menschen, die in ih­rem Leben sexualisierte Gewalt erleben mussten. Obwohl das Bewusstsein um die Problema­tik in den vergangenen Jahren gewachsen ist, muss dennoch nach wie vor von einem großen Dunkelfeld ausgegangen werden.11

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD ist eine Strafverschärfung für Gruppenvergewal­tigungen vorgesehen, insbesondere bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, Vergewaltigung und Herbeiführung einer Schwangerschaft. Hierzu heißt es:

„Für Gruppenvergewaltigungen wollen wir den Strafrahmen grundsätzlich erhöhen, insbeson­dere bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, bei Vergewaltigung und bei Herbeiführung einer Schwangerschaft.“12

Diese geplante Reform hat bereits eine gesellschaftliche Debatte ausgelöst und wurde in so­zialen Medien unterschiedlich interpretiert. So wird unter anderem behauptet, dass Vergewal­tigungen ohne Schwangerschaft künftig milder bestraft würden, was jedoch faktisch nicht zu­trifft. Ziel der Reform sei es vielmehr, den gesamten Strafrahmen für Gruppenvergewaltigun­gen anzuheben und bei besonders schweren Folgen – wie einer Schwangerschaft – zusätzlich zu verschärfen. Dies entspricht einem gängigen Prinzip im Strafrecht, schwerwiegende Tatfol­gen besonders zu gewichten. Der geltende § 177 StGB sieht bereits Strafrahmen für unter­schiedliche Schweregrade sexueller Gewalt vor, wobei besonders schwere Fälle – etwa bei gemeinschaftlicher Tat oder mit schweren körperlichen Folgen – höhere Strafen ermöglichen. Gleichzeitig wird der Koalitionsvertrag aus rechtspolitischer Perspektive kritisiert. Die Formu­lierung, wonach eine Schwangerschaft strafschärfend wirkt, wirft Fragen auf, da sie biologi­sche Zufälligkeiten zum Maßstab macht. Ob ein Opfer schwanger wird, hängt oft von Umstän­den ab, die außerhalb der Kontrolle des Täters liegen – wie Verhütung oder individuelle Frucht­barkeit – und sollte daher aus rechtsstaatlicher Sicht nicht strafbestimmend sein. Auch wird kritisiert, dass eine Erhöhung des Höchststrafmaßes oft keine praktische Relevanz entfaltet, da Gerichte selten die maximalen Strafen aussprechen. Wesentlich relevanter wären Refor­men bei den Mindeststrafen oder beim Umgang mit sogenannten „minder schweren Fällen“, wie sie § 177 Abs. 9 StGB erlaubt. Gerade dieses Schlupfloch wird von Strafverteidigern in der Praxis häufig genutzt, um selbst schwere Sexualdelikte milder ahnden zu lassen. Strafvertei­diger und Juristen fordern daher eher die Streichung solcher Privilegierungen als eine symbo­lische Anhebung der Höchststrafen.13 Die Verbindung von Schwangerschaft und Strafmaß birgt zudem rechtliche wie ethische Probleme.

Sexualstraftaten zählen zu den schwerwiegendsten Verbrechen in unserer Gesellschaft und greifen massiv in die körperliche und seelische Unversehrtheit der Opfer ein, was oft zu le­benslangen psychischen Folgen führen kann. Opfer von Sexualstraftaten können Menschen jeden Alters werden. Die Entwicklung effektiver Präventions- und Interventionsmaßnahmen erfordert jedoch eine fundierte Datengrundlage sowie einen klaren rechtlichen Handlungsrah­men.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. Der Anstieg von Gruppenvergewaltigungen in den vergangenen Jahren ist schockierend und alarmiert uns.
  2. Wir stehen uneingeschränkt an der Seite der Opfer und lassen ihnen jede notwendige Hilfe zu Teil kommen.
  3. Wir werden alles unternehmen, um die Fallzahlen zu reduzieren und damit weitere un­nötige Opfer zu vermeiden.
  4. Die signifikante und überproportionale Anzahl von ausländischen Staatsangehörigen und Menschen mit Migrationshintergrund unter den Tatverdächtigen muss stärker in den Fokus genommen werden, um zu spezifischen präventiven wie auch repressiven Ant­worten zu gelangen.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, den Strafrahmen für sogenannte Gruppenver­gewaltigungen grundsätzlich zu erhöhen;
  2. sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Mindeststrafe bei einer sogenannten Gruppenvergewaltigung auf drei Jahre erhöht wird;
  3. die Sonderauswertung von Gruppenvergewaltigungen und deren Tatverdächtigen ge­mäß der Antwort der Landesregierung, Drucksache 18/10429, jeweils einmal jährlich zu­sammen mit der Vorstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik NRW zu veröffentlichen;
  4. bis zum 1. Dezember 2025 einen Bericht vorzulegen, der die Möglichkeiten sowie die Vor- und Nachteile einer strafrechtlichen Verschärfung auflistet und bewertet, um diesen dann zur Diskussion zu stellen;
  5. Gruppenvergewaltiger mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit konse­quent abzuschieben;
  6. geeignete Präventionskonzepte weiterzuentwickeln und nachhaltig vorzuhalten;
  7. eine Dunkelfeldstudie bis zum 1. Januar 2026 in Auftrag zu geben, die sich dem Phäno­men der Gruppenvergewaltigungen sowie deren Tätern widmet;
  8. den Opferschutz und die Betreuung spezifisch für die Opfer von Gruppenvergewaltigun­gen auszubauen.

Markus Wagner

Dr. Martin Vincentz

Christian Loose

und Fraktion

 

MMD18-14548

 

1 Vgl. https://www.fhf-stormarn.de/frauen-fachberatungsstelle/gewalt-gegenfrauen/vergewaltigung/.

2 Vgl. https://www.zeit.de/news/2021-09/07/jeder-zweite-tag-185-gruppenvergewaltigungen-innrw-erfasst.

3 Vgl. Antwort der Landesregierung vom 27.08.2024, Drucksache 18/10429.

4 Ebenda.

5 Vgl. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus253338572/Gruppenvergewaltigungen-in-NRW-Die-Vornamen-der-Tatverdaechtigen.html.

6 Vgl. Antwort der Landesregierung vom 27.05.2025, Drucksache 18/14077.

7 Vgl. Antwort der Landesregierung vom 27.08.2024, Drucksache 18/10429.

12 https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf.

13 Vgl. https://www.nius.de/politik/news/gruppenvergewaltigung-schwangerschaft-abtreibung-strafmass-koalitions-vertrag/7e93947a-8eed-4300-9b26-3aa61cc276dd.

8 Vgl. https://www.nius.de/nachrichten/news/warum-polen-nur-ein-zehntel-der-gruppenvergewaltigungen-von-deutschland-hat/7387859e-8fd7-4232-aed0-049785778160.

9 Ebenda.

10 Ebenda.

11 Vgl. https://www.zi-mannheim.de/institut/news-detail/nationale-dunkelfeldstudie-fast-13-prozent-der-befragten-von-sexualisierter-gewalt-betroffen.html.

Beteiligte:
Markus Wagner