Düren: Versuchte Tötung bei Auseinandersetzung – Wer waren die Männer? – Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 12.04.2024

Kleine Anfrage 3644

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Düren: Versuchte Tötung bei Auseinandersetzung Wer waren die Männer? Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 20. November 2023, Drucksache 18/6832, auf meine Kleine Anfrage vom 23. Oktober 2023, Drucksache 18/6499, wurde Frage 1

„Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei einem deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)“1

unter anderem wie folgt beantwortet:

„Der Leitende Oberstaatsanwalt in Aachen hat dem Ministerium der Justiz unter dem 30.10.2023 unter anderem berichtet, bei seiner Behörde werde derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten und drei weitere – 23, 26 und 35 Jahre alte – Beschuldigte geführt, in welchem sich die 23 und 26 Jahre alten Beschuldigten aufgrund des dringenden Tatverdachts des versuchten Totschlags u. a. seit dem 20.10.2023 in Untersuchungshaft befänden. Der jugendliche Beschuldigte sowie die 23 und 26 Jahre alten Beschuldigten seien syrische Staatsangehörige. Während der 26-jährige Beschuldigte nicht vorbestraft sei, sei der 23 Jahre alte Beschuldigte bereits mehrfach wegen Eigentums-, Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der 35-Jährige Beschuldigte sei türkischer Staatsangehöriger und ebenfalls mehrfach, vornehmlich wegen Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten, vorbestraft. Von der Mitteilung weiterer personenbezogener Angaben zu dem jugendlichen Beschuldigten – einschließlich etwaiger strafrechtlicher Vorerkenntnisse – wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit den allgemeinen Persönlichkeitsrechten des Jugendlichen und mit Blick auf die dementsprechende gesetzliche Wertung des § 48 Abs. 1 JGG sowie der Unschuldsvermutung abgesehen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat und weiterer, auch presseöffentlicher Angaben zu dem Vorfall eine Identifizierbarkeit des Betroffenen wahrscheinlich oder jedenfalls möglich erscheint“2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Warum befand sich der 23 Jahre alte syrische Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch in Deutschland, obwohl er bereits mehrfach wegen Eigentums-, Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist?
  2. Warum befand sich der 35 Jahre alte türkische Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch in Deutschland, obwohl er bereits mehrfach vornehmlich wegen Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten vorbestraft ist?
  3. Wurden die beiden unter den Fragen 1 und 2 abgefragten Beschuldigten mittlerweile aus Deutschland abgeschoben?
  4. Falls nein, warum ist dies immer noch nicht geschehen?

Markus Wagner

 

MMD18-8830

 

1 Antwort der Landesregierung vom 20. November 2023, Drs. 18/6832, S. 2.

2 Ebenda.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3644 mit Schreiben vom 13. Mai 2024 namens der Landesregierung im Ein­vernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Warum befand sich der 23 Jahre alte syrische Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch in Deutschland, obwohl er bereits mehrfach wegen Eigentums-, Körperverlet-zungs- und Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist?

Der Betroffene verfügt über einen gefestigten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG, da ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG festgestellt wurde. Zuständige Behörde für die Feststellung von Abschiebungsverboten ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Voraussetzungen für eine Rückführung liegen daher derzeit nicht vor.

  1. Warum befand sich der 35 Jahre alte türkische Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch in Deutschland, obwohl er bereits mehrfach vornehmlich wegen Körperver-letzungs- und Eigentumsdelikten vorbestraft ist?

Der Aufenthaltsort des Betroffenen war der zuständigen Ausländerbehörde zum Tatzeitpunkt unbekannt. Die Person war untergetaucht. Der Fall befindet sich in Prüfung.

  1. Wurden die beiden unter den Fragen 1 und 2 abgefragten Beschuldigten mittler­weile aus Deutschland abgeschoben?
  2. Falls nein, warum ist dies immer noch nicht geschehen?

Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Beantwortung zu Fragen 1 und 2 verwiesen.

 

MMD18-9222

Beteiligte:
Markus Wagner