Düsseldorf: 14-Jährige prügeln mit Metallkette auf Männer ein

Kleine Anfrage
vom 26.03.2025

Kleine Anfrage 5304

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Düsseldorf: 14-Jährige prügeln mit Metallkette auf Männer ein

Am Mittwochabend, den 12. Februar 2025, haben drei Tatverdächtige im Alter von 14 und 24 Jahren im Abstand von anderthalb Stunden zwei Männer attackiert und dabei unter anderem mit einer Metallkette zugeschlagen. Die erste Tat ereignete sich gegen 23:00 Uhr, als die drei Tatverdächtigen auf einen 64-jährigen Dortmunder in der Düsseldorfer Altstadt trafen und mit ihm zunächst zum Hauptbahnhof gingen. Von dort aus gingen sie weiter in einen Park. Dort attackierten die mutmaßlichen Täter den Mann mit einer Kette aus Metall und schlugen damit auf seinen Kopf. Als das Opfer auf dem Boden lag, wurde es weiter mit der Metallkette geschlagen, während einer der Tatverdächtigen versuchte, ihm eine Tüte zu entreißen, in der sich Süßigkeiten und Drogerieartikel befanden. Der verletzte Dortmunder wurde anschließend in ein Krankenhaus eingeliefert.1

Gegen 0:30 Uhr hielten sich die drei Tatverdächtigen erneut in der Altstadt auf. Nach Angaben der Polizei schlugen und traten die jungen Männer dort „plötzlich und grundlos“ auf einen Obdachlosen ein. Auch bei dieser Attacke setzten sie die Metallkette ein. Der Polizei gelang es, die beiden 14-jährigen Tatverdächtigen in der Nähe des Tatorts festzunehmen. Dem 24­jährigen Komplizen war es zunächst möglich zu fliehen. Allerdings wurde er am darauffolgenden Donnerstag in der väterlichen Wohnung festgenommen.2

Gegen die drei Tatverdächtigen wurde ein Haftbefehl erlassen. Der 24-Jährige und ein 14 Jahre alter Junge sitzen nun in Untersuchungshaft. Laut Polizei sind alle Beteiligten bereits polizeilich in Erscheinung getreten.3

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
  2. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen bekannt?
  3. Über welche Nationalität verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)
  4. Wurden respektive werden die Tatverdächtigen als Intensivtäter geführt?

Markus Wagner

 

MMD18-13249

 

1 Vgl. https://www.t-online.de/region/duesseldorf/id_100601684/duesseldorf-14-jaehrige-greifen-obdachlosen-am-bahnhof-und-in-altstadt-an.html.

2 Ebenda.

3 Ebenda.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5304 mit Schreiben vom 9. Mai 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleich­stellung, Flucht und Integration sowie dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Er­mittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftat­bestände aufschlüsseln.)

Die Leitende Oberstaatsanwältin in Düsseldorf hat dem Ministerium der Justiz unter dem 04.04.2025 im Wesentlichen berichtet, ihre Behörde führe wegen des in der Kleinen Anfrage auch bezüglich des Alters der Tatverdächtigen zutreffend wiedergegebenen Sachverhalts noch andauernde Ermittlungen wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten schwe­ren Raubes. Gegen die Beschuldigten seien Haftbefehle erlassen worden, von denen einer gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und ein anderer durch einen Unterbringungsbefehl zwecks Aufnahme in einer Untersuchungshaftvermeidungsstelle ersetzt worden seien.

  1. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen bekannt?

Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachts­momenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von krimi­nalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Der Beschuldigte A ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straf­taten polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen der Verbreitung von Kinderpornografie,
  • in einem Fall wegen Bedrohung,
  • in drei Fällen wegen Sachbeschädigung,
  • in sieben Fällen wegen Diebstahls,
  • in zwei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung,
  • in einem Fall wegen Missbrauchs von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhü-tungs- und Nothilfemitteln,
  • in acht Fällen wegen Raubes,
  • in einem Fall wegen falscher Verdächtigung,
  • in einem Fall wegen Handeltreibens mit Cannabis,
  • in einem Fall wegen Körperverletzung sowie
  • in einem Fall wegen sexueller Nötigung.

Der Beschuldigter B ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straf­taten polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen Sachbeschädigung,
  • in zwei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung,
  • in einem Fall wegen Handeltreibens mit Cannabis,
  • in zwei Fällen wegen Körperverletzung,
  • in sechs Fällen wegen Diebstahls,
  • in sechs Fällen wegen Raubes sowie
  • in einem Fall wegen sexueller Nötigung.

Der Beschuldigte C ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straf­taten polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in zwei Fällen wegen Beleidung,
  • in acht Fällen wegen Körperverletzung,
  • in zwei Fällen wegen Diebstahls,
  • in einem Fall wegen Missbrauchs von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhü-tungs- und Nothilfemitteln,
  • in drei Fällen wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz,
  • in einem Fall wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern,
  • in drei Fällen wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen,
  • in fünf Fällen wegen Beförderungserschleichung,
  • in einem Fall wegen illegalen Handels mit Betäubungsmitteln,
  • in zwei Fällen wegen Raubes,
  • in zwei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung,
  • in zwei Fällen wegen sexueller Nötigung,
  • in einem Fall wegen räuberischer Erpressung,
  • in einem Fall wegen Sachbeschädigung sowie
  • in einem Fall wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz.
  1. Über welche Nationalität verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen bei ei­nem deutschen Tatverdächtigen nennen.)

Der Beschuldigte A besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Beschuldigte B besitzt die rumänische Staatsangehörigkeit. Der Beschuldigte C besitzt die griechische Staatsangehörig­keit.

  1. Wurden respektive werden die Tatverdächtigen als Intensivtäter geführt?

Die drei Beschuldigten werden aktuell nicht als Intensivtäter geführt. Bis 2021 führte die Kreis­polizeibehörde Düsseldorf einen der drei Beschuldigten als Intensivtäter.

 

MMD18-13790

Beteiligte:
Markus Wagner