Kleine Anfrage 764
des Abgeordneten Markus Wagner vom 16.11.2022
Düsseldorfer Altstadt: Verdächtiger begeht nach Diebstahl ein Sexualdelikt – dritte Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 8. November 2022, auf unsere Kleine Anfrage vom 11. Oktober 2022, Drucksache 18/1164, hat die Landesregierung auf die von uns gestellte Frage 2,
„Warum befindet sich der 26-jährige algerische Tatverdächdige nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland, obwohl sein Bundeszentralregisterauszug zahlreiche Straftaten aufweist?1
Folgendes geantwortet:
„Mit Stand vom 18.10.2022 besteht noch keine vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen. Der Fall wird durch die insoweit zuständige regionale Rückkehrkoor-dinationsstelle (RRK) im Rahmen des Fallmanagement eng begleitet. In diesem Rahmen werden auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen in den Blick genommen.“2
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wieso ist der Tatverdächtige trotz diverser Vorstrafen noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig?
- Welche und wie viele Vorstrafen muss ein Täter vorweisen, damit dieser vollziehbar ausreisepflichtig wird?
Markus Wagner
1 Vgl. Antwort der Landesregierung vom 8. November 2022, S. 2
2 Ebenda.
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 764 mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
- Wieso ist der Tatverdächtige trotz diverser Vorstrafen noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig?
Die rechtlichen Voraussetzungen einer vollziehbaren Ausreisepflicht liegen im vorliegenden Fall aktuell nicht vor. Von einer weitergehenden Darstellung der den Ausländer betreffenden persönlichen und rechtlichen Umstände sieht die Landesregierung mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht in Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsanspruch ab.
- Welche und wie viele Vorstrafen muss ein Täter vorweisen, damit dieser vollziehbar ausreisepflichtig wird?
Die Frage kann aufgrund der Vielzahl an denkbaren Fallkonstellationen nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss unter Abwägung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls durch die zuständige untere Ausländerbehörde geprüft und bewertet werden.