Kleine Anfrage 540
des Abgeordneten Markus Wagner vom 11.10.2022
Düsseldorfer Altstadt: Verdächtiger begeht nach Diebstahl ein Sexualdelikt – erneute Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 22. September 2022, Drucksache 18/1012, auf unsere Kleine Anfrage vom 30. August 2022, Drucksache 18/759, hat die Landesregierung auf die von uns gestellte Frage 1, welche Vorstrafen der 17-jährige sowie der 26-jährige Algerier haben, Folgendes geantwortet:
„Einem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Düsseldorf vom 13.09.2022 zufolge sind gegen den 26-jährigen algerischen Tatverdächtigen laut Auskunft des Bundeszentralregisters vom 28.08.2022 im Februar 2022 Geldstrafen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Erschleichens von Leistungen verhängt worden, wohingegen der weitere algerische Tatverdächtige laut Auskunft des Bundeszentralregisters vom 24.06.2022 bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.“1
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie viele Vorstrafen sowie Geldstrafen sind im Bundeszentralregister des 26-jährigen algerischen Tatverdächtigen aufgeführt? (Bitte nach einzelnen Straftaten und Höhe der Geldstrafe aufschlüsseln.)
- Warum befindet sich der 26-jährige algerische Tatverdächtige nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland, obwohl sein Bundeszentralregisterauszug zahlreiche Straftaten aufweist?
- Wie hoch ist der monetäre Schaden, der durch das Erschleichen von Leistungen entstanden ist und über welchen Zeitraum wurden unrechtmäßig Leistungen bezogen?
Markus Wagner
1 Vgl. Drs. 18/1012
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 540 mit Schreiben vom 8. November 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.
- Wie viele Vorstrafen sowie Geldstrafen sind im Bundeszentralregister des 26-jährigen algerischen Tatverdächtigen aufgeführt? (Bitte nach einzelnen Straftaten und Höhe der Geldstrafe aufschlüsseln.)
Auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 387 (Drucksache 18/1012) wird Bezug genommen. Von einer weiteren Aufschlüsselung wird insbesondere aus Datenschutz-gründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) bei Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsanspruch abgesehen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschuldigte wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat sowie weiterer, presseöffentlicher Angaben zum Verfahrensstand zur Person identifizierbar ist.
- Warum befindet sich der 26-jährige algerische Tatverdächtige nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland, obwohl sein Bundeszentralregisterauszug zahlreiche Straftaten aufweist?
Mit Stand vom 18.10.2022 besteht noch keine vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen. Der Fall wird durch die insoweit zuständige regionale Rückkehrkoordinationsstelle (RRK) im Rahmen des Fallmanagements eng begleitet. In diesem Rahmen werden auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen in den Blick genommen.
- Wie hoch ist der monetäre Schaden, der durch das Erschleichen von Leistungen entstanden ist und über welchen Zeitraum wurden unrechtmäßig Leistungen bezogen?
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund hat dem Ministerium der Justiz unter dem 24.10.2022 berichtet, dass der Vorstrafe eine Zugfahrt ohne gültigen Fahrausweis zugrunde liege. Der Fahrpreis habe 14,00 € betragen.