Kleine Anfrage 4864der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 22.01.2021
„Ehegattennachzug“ von Kindern zu anerkannten Flüchtlingen
Wie die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 21 ergeben hat, finden sich in der Kategorie „Ausländische Bevölkerung in NRW am 31.12. [2019] nach Altersgruppe – § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG – Ehegattennachzug zu anerkannten Flüchtlingen“ 30 minderjährige Personen, darunter:
- 5 Kinder im Alter zwischen 0 und 3 Jahren
- 5 Kinder im Alter zwischen 4 und 5 Jahren (5 Jungen)
- 15 Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren (5 Jungen und 10 Mädchen)
- 5 Kinder im Alter zwischen 14 und 16 Jahren (5 Jungen)1
Unter § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG wird auf § 30 Abs. 2, Satz 1 erste Alternative verwiesen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis „zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ erteilt werden, wonach beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Worin besteht in den aufgeführten Fällen bei einem „Ehegattennachzug“ von Kleinkindern für diese oder ihre „Ehepartner“ eine „besondere Härte“? (Bitte einzeln begründen)
- Auf Basis welcher Rechtsgrundlage erfolgte in den aufgeführten Fällen der Ehegattennachzug, unter Abwägung der Ausschlussgründe gemäß BGB § 1303 ff.? (Bitte einzeln begründen)
- In welcher Form sind/waren die jeweiligen Jugendämter, im Sinne des Kindeswohls, eingebunden?
- Wie viele gleichartige Fälle hat es im Jahre 2020 gegeben?
- Welche Staatsangehörigkeit besitzen die Kinder und ihre jeweiligen „Ehegatten“?
Gabriele Walger-Demolsky
1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/10695; Anlage 21; Seite 767
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 4864 mit Schreiben vom 23. Februar 2021 namens der Landesregierung beantwortet.
- Worin besteht in den aufgeführten Fällen bei einem „Ehegattennachzug“ von Kleinkindern für diese oder ihre „Ehepartner“ eine „besondere Härte“? (Bitte einzeln begründen)
- Auf Basis welcher Rechtsgrundlage erfolgte in den aufgeführten Fällen der Ehegattennachzug, unter Abwägung der Ausschlussgründe gemäß BGB § 1303 ff.? (Bitte einzeln begründen)
- In welcher Form sind/waren die jeweiligen Jugendämter, im Sinne des Kindeswohls, eingebunden?
- Wie viele gleichartige Fälle hat es im Jahre 2020 gegeben?
- Welche Staatsangehörigkeit besitzen die Kinder und ihre jeweiligen „Ehegatten“?
Die Fragen 1 – 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Aus Anlass der in der Kleinen Anfrage 4864 aufgeführten Zahlen wurden zwischenzeitlich die betreffenden Datensätze zum Stichtag 31.12.2019 mit den hierzu im AZR hinterlegten Speichersachverhalten verglichen. Nach Überprüfung der vorliegenden Datensätze ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in den ausgewerteten Fällen Eingabefehler der jeweils meldenden Ausländerbehörden vorliegen.
Eine entsprechende Überprüfung der Zahlen für das Jahr 2020 wurde bereits veranlasst.
Die betroffenen Ausländerbehörden wurden aufgefordert, die Speichersachverhalte in jedem Fall zu überprüfen und ggfls. zu bereinigen.