Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse von Personen aus der islamistischen Szene

Kleine Anfrage
vom 27.01.2021

Kleine Anfrage 4886des Abgeordneten Markus Wagner vom 27.01.2021

 

Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse von Personen aus der islamistischen Szene

In der Vorlage 17/4499 A 09 stellt die Landesregierung unter anderem dar, wie vielen Personen mit Bezügen zu rechtsextremen Bestrebungen im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen und Widerrufverfahren die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen worden ist.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Personen, bei denen den Verfassungsschutz- und Staatsschutzbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Bezüge zu islamistischen Bestrebungen vorliegen, verfügen in Nordrhein-Westfalen gegenwärtig über eine waffenrechtliche Erlaubnis?
  2. Wie vielen Personen, bei denen den Verfassungsschutz- und Staatsschutzbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Bezüge zu islamistischen Bestrebungen vorliegen, ist seit dem Jahre 2020 in Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines Widerrufverfahrens die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen worden?
  3. Wie vielen Personen, bei denen den Verfassungsschutz- und Staatsschutzbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Bezüge zu islamistischen Bestrebungen vorliegen, ist seit dem Jahre 2020 in Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung die waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt worden?
  4. Zu welchen konkreten islamistischen Bestrebungen konnten den unter den Ziffern 2. und 3. erfragten Personen Bezüge nachgewiesen werden? (Bitte namentlich und umfassend auflisten.)

Markus Wagner

 

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Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4886 mit Schreiben vom 2. März 2021 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Wie viele Personen, bei denen den Verfassungsschutz- und Staatsschutzbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Bezüge zu islamistischen Bestrebungen vorliegen, verfügen in Nordrhein-Westfalen gegenwärtig über eine waffenrechtliche Erlaubnis?

Mit Stichtag vom 02.02.2021 verfügen in Nordrhein-Westfalen 36 Personen, zu denen dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz und den Staatsschutzdienststellen bei den Kreispolizeibehörden Erkenntnisse über Bezüge zu islamistischen Bestrebungen vorliegen, über eine waffenrechtliche Erlaubnis.

  1. Wie vielen Personen, bei denen den Verfassungsschutz- und Staatsschutzbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Bezüge zu islamistischen Bestrebungen vorliegen, ist seit dem Jahre 2020 in Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines Widerrufverfahrens die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen worden?

Die im Jahre 2020 bis zum Stichtag 02.02.2021 eingeleiteten Verfahren in Bezug auf einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Waffengesetz beziehen sich auf die zu Frage 1 aufgeführten Personen. Davon sind 24 Verfahren noch nicht abgeschlossen.

In zwölf Fällen erfüllten die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Waffengesetz hinzugezogenen Erkenntnisse nicht die gesetzlichen Anforderungen für einen Widerruf. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde oder die Staatsschutzdienststellen sind geringer als diejenigen, die der Gesetzgeber für die Versagung oder den Entzug einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorsieht. Die Informationserhebung durch Verfassungsschutz und Staatsschutz erfolgt niedrigschwellig, um eine effektive Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. So darf insbesondere z.B. der Verfassungsschutz bereits dann personenbezogene Daten speichern, wenn erste Anhaltspunkte für einen nachrichtendienstlichen Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehen. Auch derartige Informationen stellt er im Rahmen eines waffenrechtlichen Verfahrens den Waffenbehörden zur Verfügung. Deren Bewertung kann dann im Einzelfall dahingehend ausfallen, dass die Informationen noch keine ausreichende Grundlage dafür bieten, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der betroffenen Personen zu verneinen. In diesen Fällen versuchen die Sicherheitsbehörden, die vorhandenen Erkenntnisse zu verdichten.

Zu später erlangten Erkenntnissen über bestehende Erlaubnisinhaber besteht darüber hinaus eine sog. Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörde, so dass dort entstehende neue Erkenntnisse ebenfalls an die Waffenbehörde weiterzuleiten sind (§ 5 Abs. 5 S. 3 Waffengesetz). Auch die Staatsschutzdienststellen sind gehalten, die zu einem späteren Zeitpunkt eingehenden Informationen in Bezug auf eine mögliche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit an die Waffenbehörden zu übermitteln.

  1. Wie vielen Personen, bei denen den Verfassungsschutz- und Staatsschutzbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Bezüge zu islamistischen Bestrebungen vorliegen, ist seit dem Jahre 2020 in Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung die waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt worden?

Es gibt keinen Fall, in dem eine waffenrechtliche Erlaubnis aufgrund von Erkenntnissen des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes bzw. der Staatsschutzdienststellen über Bezüge zu islamistischen Bestrebungen versagt wurde.

  1. Zu welchen konkreten islamistischen Bestrebungen konnten den unter den Ziffern 2. und 3. erfragten Personen Bezüge nachgewiesen werden? (Bitte namentlich und umfassend auflisten.)

Es wird auf die Antworten zu Frage 2 und 3 verwiesen.

 

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Beteiligte:
Markus Wagner