Ermittlungen gegen Terrorkämpfer

Rede
vom 22.03.2022

Kleine Anfrage 6499der Abgeordneten Markus Wagner und Andreas Keith vom 22.03.2022

 

Ermittlungen gegen Terrorkämpfer

Nach Angaben der Landesregierung halten sich zurzeit 30 Personen mit islamistischem bzw. jihadistischem Hintergrund in Nordrhein-Westfalen auf, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es ist bekannt, dass sie an Kampfhandlungen im Ausland beteiligt waren oder sich für diese ausbilden ließen. Die Beteiligung an oder Ausbildung für Kampfhandlungen sollen allesamt vor August 2019 erfolgt sein. Eine Auskunft hinsichtlich sowohl aktueller polizeilicher als auch staatsanwaltschaftlich anhängiger Ermittlungen gegen diese Personen sowie über weitere Mitglieder einer Terrormiliz sei auf Grund fehlender Zeit nicht möglich gewesen.1

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Gegen wie viele mutmaßliche Mitglieder einer Terrormiliz sind zurzeit polizeiliche und/oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen anhängig?
  2. Wie begründet die Landesregierung die Tatsache, dass es der Staatsanwaltschaft im Jahre 2022 nicht möglich ist, auf eine elektronische Abfragemöglichkeit zur Filterung bestimmter Verfahren zurückzugreifen?
  3. Wie begründet die Landesregierung die Tatsache, dass es der Polizei im Jahre 2022 nicht möglich ist, auf eine elektronische Abfragemöglichkeit zur Filterung bestimmter Verfahren zurückzugreifen?
  4. Welche Schritte unternimmt die Landesregierung, um die Staatsanwaltschaften sowie die Polizei mit einem entsprechenden Softwareprogramm auszustatten, das eine Filterung erlaubt?
  5. Wann kann mit einer abschließenden Einführung einer in Frage 4 erwähnten Funktion ausgegangen werden?

Markus Wagner
Andreas Keith

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. https://berichte-landtag.nrw.de/uploads/634/2022-03-07%20IA-Bericht%20Bislang%20keine%20Terrork%C3%A4mpfer%20ausgeb%C3%BCrgert.pdf.


Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 6499 mit Schreiben vom 14. April 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Gegen wie viele mutmaßliche Mitglieder einer Terrormiliz sind zurzeit polizeiliche und/oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen anhängig?

Die für eine Beantwortung der Frage erforderlichen Daten liegen der Landesregierung nicht vor. Eine elektronische Abfragemöglichkeit steht nicht zur Verfügung. Die Beantwortung der Frage erforderte demnach eine Auswertung sämtlicher in Betracht kommender Verfahrensak­ten von Hand. Dies ist weder in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit noch mit einem für die Strafrechtspflege vertretbaren Aufwand zu leisten. Auf die Ausführungen in der Landtagsvorlage 17/6529 wird ergänzend Bezug genommen.

  1. Wie begründet die Landesregierung die Tatsache, dass es der Staatsanwaltschaft im Jahre 2022 nicht möglich ist, auf eine elektronische Abfragemöglichkeit zur Filterung bestimmter Verfahren zurückzugreifen?

Die mit der Fragestellung verbundene Tatsachenbehauptung ist unzutreffend und daher keiner Begründung zugänglich.

  1. Wie begründet die Landesregierung die Tatsache, dass es der Polizei im Jahre 2022 nicht möglich ist, auf eine elektronische Abfragemöglichkeit zur Filterung bestimmter Verfahren zurückzugreifen?

Die Annahme, dass es der Polizei nicht möglich sei, auf eine elektronische Abfragemöglichkeit zur Filterung bestimmter Verfahren zurückzugreifen, ist nicht zutreffend. Es ist möglich, in po­lizeilichen Vorgangsbearbeitungssystemen vorgegebene Suchparameter (zu sog. Entitätenei-genschaften), u. a. zu Auswertezwecken, zu implementieren. Das Installieren weiterer Such­kriterien wäre über das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) ausführbar, sofern sich ein Erfordernis für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung ergeben würde.

Die Notwendigkeit der Filterung nach dem allgemeinen Begriff „Terrormiliz“ besteht zur poli­zeilichen Aufgabenwahrnehmung nicht, da dieser Begriff weder exekutiv noch judikativ Ver­wendung findet. Regelmäßig ist hier der Rechtsbegriff der „terroristischen Vereinigung“ gemäß §§ 129a, 129b StGB maßgeblich.

  1. Welche Schritte unternimmt die Landesregierung, um die Staatsanwaltschaften sowie die Polizei mit einem entsprechenden Softwareprogramm auszustatten, das eine Filterung erlaubt?

Die vorhandenen Möglichkeiten automatisierter Abfragen werden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz bei Bedarf angepasst. Ein solcher Bedarf besteht bei der mit der Frage 1 begehrten Auskunft für Zwecke der Strafrechtspflege oder der staatsanwaltschaftlichen Vor­gangsverwaltung nicht. Unter „Terrormiliz“ dürfte ein paramilitärisch organisierter Verband zu verstehen sein, dessen Tätigkeit auf die Begehung terroristischer Straftaten gerichtet ist. Es handelt sich mithin um eine bloße Teilmenge möglicher Vereinigungen im Sinne der §§ 129a, 129b StGB, ohne dass ein Bedarf ersichtlich wäre, der eine datenbankgestützte Sondererfas­sung dieser Teilmenge rechtfertigte.

In den polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystemen gibt es, wie bereits in der Antwort auf die Frage 3 ausgeführt, Möglichkeiten der Filterung nach vorher festgelegten Parametern zu En-titäteneigenschaften. Aus Sicht der Polizei Nordrhein-Westfalen sind die vorhandenen Bear­beitungssysteme (Anmerkung: CASE, IGVP, VIVA) ausreichend. Eine Erforderlichkeit für die Beschaffung einer neuen Software besteht somit aus kriminalfachlicher Sicht nicht.

  1. Wann kann mit einer abschließenden Einführung einer in Frage 4 erwähnten Funk­tion ausgegangen werden?

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Beantwortung der Fragen 3 und 4 besteht keine Notwendigkeit zur Entwicklung bzw. Implementierung einer neuen Software bzw. einer entsprechenden Funktion in einer vorhandenen Software.

 

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