Kleine Anfrage 2413
der Abgeordneten Prof. Dr. Daniel Zerbin, Markus Wagner und Andreas Keith AfD
Erneuter Einzelfall im Freizeitbad in Dorsten?
Im Solebad des Dorstener Schwimmbads kam es am 17.07.2023 zu einem Streit zwischen einem Ehepaar und einer Gruppe junger Männer. Die Jugendlichen sollen mehrmals vom Rand in das Becken gesprungen sein, sodass sich die Ehefrau des späteren Opfers belästigt fühlte und die jungen Männer ermahnte, davon abzulassen. Einer der jungen Männer habe dann eine abfällige Bemerkung gegenüber der Ehefrau gemacht, sodass sich ihr Ehemann eingeschaltet habe. Das Resultat war eine gebrochene Nase und ein Krankenhausaufenthalt des älteren Herren.1
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wie ist der aktuelle Stand der Ermittlungen in diesem Sachverhalt?
- Was ist über die Tatverdächtigen bekannt? (Bitte aufschlüsseln nach Alter, Herkunft, Bildungsgrad, ggf. Ausbildungsstand, Nachgehen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und ggf. Migrationshintergrund)
- Sind die tatverdächtigen jungen Männer schon zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten? (Bitte aufschlüsseln nach Deliktsart und ggf. Art der Beendigung des Verfahrens)
- Wie viele Polizeieinsätze gab es in den Jahren 2010 bis heute im Dorstener Schwimmbad? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Anzahl und Art der Delikte sowie Art der Beendigung des Verfahrens)
- Warum ist der Vorfall im Freizeitbad nicht durch eine Pressemitteilung der Polizei bzw. anderer staatlicher Organisationen an die Öffentlichkeit gelangt?
Prof. Dr. Daniel Zerbin
Markus Wagner
Andreas Keith
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 2413 mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
- Wie ist der aktuelle Stand der Ermittlungen in diesem Sachverhalt?
Die Leitende Oberstaatsanwältin in Essen hat dem Ministerium der Justiz unter dem 06.09.2023 unter anderem berichtet, der in der Kleinen Anfrage bezeichnete Sachverhalt sei Gegenstand eines zunächst bei ihrer Behörde wegen des Tatvorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung geführten Ermittlungsverfahrens gewesen, welches mit Blick auf die sich aus dem Jugendgerichtsgesetz ergebende vorrangige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Siegen am 08.08.2023 nach dort übersandt worden sei.
Die Leitende Oberstaatsanwältin in Siegen hat dem Ministerium der Justiz unter dem 08.09.2023 berichtet, das Verfahren sei dort übernommen und am 18.08.2023 zur Durchführung weiterer – noch andauernder – Ermittlungen an die Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgen-stein übersandt worden, sodass weitere Angaben derzeit nicht möglich seien.
- Was ist über die Tatverdächtigen bekannt? (Bitte aufschlüsseln nach Alter, Herkunft, Bildungsgrad, ggf. Ausbildungsstand, Nachgehen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und ggf. Migrationshintergrund)
- Sind die tatverdächtigen jungen Männer schon zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten? (Bitte aufschlüsseln nach Deliktsart und ggf. Art der Beendigung des Verfahrens)
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Dem vorgenannten Bericht der Leitenden Oberstaatsanwältin in Siegen zufolge richtet sich das Ermittlungsverfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten mit deutscher Staatsangehörigkeit. Ergänzend hierzu hat der Generalstaatsanwalt in Hamm dem Ministerium der Justiz am 18.09.2023 berichtet, gesicherte Erkenntnisse zu einem möglichen Migrationshintergrund des Beschuldigten lägen nicht vor.
Von einer Mitteilung weiterer personenbezogener Einzelheiten zu dem jugendlichen Beschuldigten wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und der Unschuldsvermutung sowie auch im Hinblick auf den besonderen Schutz jugendlicher Beschuldigter und den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts vorliegend abgesehen. Dem parlamentarischen Informationsinteresse, das nicht der konkreten Strafverfolgung einzelner Personen gilt, sondern der Regierungskontrolle und Gesetzgebung dient, wird durch die weiteren Angaben zu dem Beschuldigten und zum Sachstand entsprochen.
- Wie viele Polizeieinsätze gab es in den Jahren 2010 bis heute im Dorstener Schwimmbad? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Anzahl und Art der Delikte sowie Art der Beendigung des Verfahrens)
Zur Beantwortung dieser Frage hat sich der Minister des Innern vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD) unter Einbindung der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde (KPB) Recklinghausen berichten lassen. Als Grundlage für die Beantwortung dieser Frage wurden die Daten des Einsatzbearbeitungssystems der Polizei NRW herangezogen. Für die Auswertung wurde die postalische Anschrift des Schwimmbades „Konrad-Adenauer-Platz 1 in Dorsten“ zugrunde gelegt. Eine Differenzierung zwischen Einsätzen, die auf Flächen vor dem Schwimmbad stattgefunden haben und solchen, die unmittelbar im Inneren stattfanden, kann nicht vorgenommen werden.
Bereinigt um Einsätze, die in direktem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, wurden somit in den Jahren 2010 bis ins laufende Jahr 2023 insgesamt 271 polizeiliche Einsätze durchgeführt.
- Warum ist der Vorfall im Freizeitbad nicht durch eine Pressemitteilung der Polizei bzw. anderer staatlicher Organisationen an die Öffentlichkeit gelangt?
Dem in der Antwort auf die Frage 1 genannten Bericht der Leitenden Oberstaatsanwältin in Essen zufolge bestand bereits mit Blick auf die vorrangige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Siegen kein Anlass für eine Pressemitteilung. Die Leitende Oberstaatsanwältin in Siegen hat hierzu in ihrem in der Antwort auf Frage 1 genannten Bericht unter anderem mitgeteilt, dass bereits mit Blick auf den Zeitablauf und die Tatörtlichkeit kein Anlass bestanden habe, von dort aus eine Presseinformation zu veranlassen.
In den Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen wird jährlich eine Vielzahl polizeilicher Einsätze durchgeführt – so auch im Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde (KPB) Recklinghausen. Die Veröffentlichung einer polizeilichen Pressemitteilung erfolgt in derartigen Fällen grundsätzlich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist oder die Öffentlichkeit durch den Einsatzanlass oder -verlauf beunruhigt werden könnte. Darüber hinaus käme eine Veröffentlichung in Form einer Öffentlichkeitsfahndung nach flüchtigen Tatverdächtigen unter Abwägung der Rechtsgüter in Betracht.
Im vorliegenden Sachverhalt konnte die Identität aller Verfahrensbeteiligter bereits im Einsatzverlauf zweifelsfrei festgestellt werden, sodass eine Öffentlichkeitsfahndung nicht erforderlich war.
Nach Einordnung des Delikts als niederschwellige Körperverletzung wurde seitens der KPB Recklinghausen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine Notwendigkeit für die Erstellung einer polizeilichen Pressemitteilung erkannt.