Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Aufenthaltsgesetz in NRW

Kleine Anfrage
vom 05.08.2021

Kleine Anfrage 5895der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 05.08.2021

 

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Aufenthaltsgesetz in NRW

Gemäß § 26 AufenthG können Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Resettlement-Flüchtlinge nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Bei einer sprachlichen und wirtschaftlich positiv verlaufenen Integration ist die Erteilung bereits nach drei Jahren möglich. Erforderlich ist eine Aufenthaltserlaubnis nach

  • 25 Absatz 1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter) oder
  • 25 Absatz 2 Satz 1 (Anerkennung als Flüchtling) oder
  • 23 Absatz 4 (Resettlement-Flüchtling)

Das BAMF hat dabei drei Jahre nach der Anerkennung zu prüfen, ob die Gründe für die Anerkennung noch vorliegen oder ob diese entfallen sind.

Zum Stichtag 30. September 2018 wies die Statistik zum Ausländerzentralregister folgende Bestandszahlen bezüglich der erteilten Niederlassungserlaubnisse aus:1

  • 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren): 24.977
  • 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren): 528
  • 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren): 127
  • 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren): 26
  • 26 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren): 5
  • 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren): 34.174

Da der Großteil der Asylsuchenden in den Jahren 2015 und 2016 ins Land gelassen wurde, ist davon auszugehen, dass sich die entsprechenden Zahlen seit der letzten diesbezüglichen Anfrage im Jahre 2018 erheblich erhöht haben.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Personen aus dem genannten Personenkreis halten sich auf Basis einer Niederlassungserlaubnis aktuell in NRW auf? (Bitte analog zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1604 auflisten)
  2. Welches sind dabei die Top-20-Hauptherkunftsländer? (Bitte nach Land und Personenzahl differenziert auflisten)
  3. Wie viele Widerrufsprüfungen für in NRW beheimatete Personen hat es in den Jahren 2019, 2020 und 2021 (bis 30. Juni 2021) durch das BAMF gegeben?
  4. Inwiefern gibt es hierbei eine Zusammenarbeit mit den kommunalen Ausländerbehörden?
  5. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahre 2019 bei in NRW beheimateten Personen die Niederlassungserlaubnis nach erfolgter Widerrufsprüfung entzogen?

Gabriele Walger-Demolsky

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/4224


Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 5895 mit Schreiben vom 17. September 2021 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Wie viele Personen aus dem genannten Personenkreis halten sich auf Basis einer Niederlassungserlaubnis aktuell in NRW auf? (Bitte analog zur Antwort der Lan­desregierung auf die Kleine Anfrage 1604 auflisten)
  2. Welches sind dabei die TOP-20-Herkunftsländer? (Bitte nach Land und Personen­zahl differenziert auflisten)

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Zum Stichtag 30.06.2021 waren in der Statistik des Ausländerzentralregisters als hier maß­gebliche Informationsquelle im Zusammenhang mit § 26 Aufenthaltsgesetz folgende Daten er­fasst:

Rechtsgrundlage

Fallzahl

nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren)

12.175

nach § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt

327

nach § 26 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs)

838

nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren)

11.058

nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren)

6.865

nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren)

560

nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Ressettlement nach 3 Jahren)

245

nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren)

10.857

nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren)

24.266

 

Eine weitere Aufschlüsselung der Daten im Sinne der Frage 2 wird in der Statistik des Auslän-derzentralregisters nicht abgebildet.

  1. Wie viele Widerrufsprüfungen für in NRW beheimatete Personen hat es in den Jah-
    ren 2019, 2020 und 2021 (bis 30. Juni 2021) durch das BAMF gegeben?

Für die Durchführung von Widerrufsprüfungen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtling (BAMF) zuständig. Ausweislich des über die Internetpräsenz des BAMF abrufbaren Berichts „Aktuelle Zahlen – Ausgabe Juli 2021“ legte das BAMF von Januar bis Juli 2021 bundesweit 75.331 Widerrufsverfahren an. Zu weiteren Details wird eine Anfrage an das BAMF als originär zuständige Behörde für Widerrufsprüfungen anheimgestellt.

  1. Inwiefern gibt es hierbei eine Zusammenarbeit mit den kommunalen Ausländerbe­hörden?
  2. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahre 2019 bei in NRW beheimateten Personen die Niederlassungserlaubnis nach erfolgter Widerrufsprüfung entzogen?

Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Das BAMF versendet im Fall einer geplanten Widerrufsprüfung ein Hinweisschreiben an die zuständige Ausländerbehörde mit Bitte um Überprüfung der Eintragungen im Ausländerzent-ralregister und um Mitteilung zu gegebenenfalls vorliegenden widerrufsrechtlich relevanten Er­kenntnissen. Dasselbe gilt auch in den Fällen, in denen Ausländerbehörden die Prüfung eines Widerrufs anregen. Das BAMF teilt der Ausländerbehörde gem. § 73 Abs. 2a Satz 2 und Satz 4 Asylgesetz mit, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.

Weitergehende Fallzahlen liegen der Landesregierung nicht vor.

 

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