Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß §26 Aufenthaltsgesetz

Kleine Anfrage
vom 18.10.2018

Kleine Anfrage 1604der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 09.10.2018

 

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß §26 Aufenthaltsgesetz

Gemäß § 26 AufenthG können Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Resettlement-Flüchtlinge nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Bei einer sprachlichen und wirtschaftlich positiv verlaufenen Integration ist die Erteilung bereits nach 3 Jahren möglich.

Erforderlich ist eine Aufenthaltserlaubnis nach

  • 25 Absatz 1 AufenthG (Anerkennung als Asylberechtigter) oder
  • 25 Absatz 2 Satz 1 (Anerkennung als Flüchtling) oder
  • 23 Absatz 4 (Resettlement-Flüchtling).

Das BAMF hat dabei nach 3 Jahre nach der Anerkennung zu prüfen, ob die Gründe für die Anerkennung noch vorliegen oder ob diese entfallen sind.

Außerdem müssen die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG erfüllt sein, u.a. müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt worden sein und die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht in Gefahr sein.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie oft wurde in Nordrhein-Westfalen eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 AufenthG erteilt? (Bitte auflisten für die Jahre 2014 bis heute)

2. Wie verteilen sich die Zahlen (aus Frage 1) auf Asylberechtigte, Flüchtlinge gemäß GFK und Resettlement-Flüchtlinge?

3. Was waren jeweils die Top 10 Herkunftsländer? (Bitte auflisten nach Jahr, Nationalität, Anzahl und bisherigem Aufenthaltstitel)

4. Welche Erkenntnisse bzw. Rückmeldungen durch die Ausländerbehörden liegen der Landesregierung bezüglich der verpflichtenden Nachprüfung – ob die Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft noch vorliegen – durch das BAMF vor?

Gabriele Walger-Demolsky

 

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Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 13.11.2018

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1604 mit Schreiben vom 13. November 2018 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Für Asylberechtigte und Flüchtlinge gem. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) regelt § 26 Abs. 3 AufenthG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Diese

Regelung gilt auch für Resettlement-Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG besitzen.

Die allgemeinen Voraussetzungen nach § 9 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten nur, soweit § 26 AufenthG dies bestimmt. Nachweise zu Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht erforderlich.

1. Wie oft wurde in Nordrhein-Westfalen eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 AufenthG erteilt? (Bitte auflisten für die Jahre 2014 bis heute)

2. Wie verteilen sich die Zahlen (aus Frage 1) auf Asylberechtigte, Flüchtlinge gemäß GFK und Resettlement-Flüchtlinge?

3. Was waren jeweils die TOP 10 Herkunftsländer? (Bitte auflisten nach Jahr, Nationalität, Anzahl und bisherigem Aufenthaltstitel)

Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Zum Stichtag 30.09.2018 weist die Statistik zum Ausländerzentralregister folgende Bestandszahlen aus (nach Jahr der Erteilung und jeweils für das Jahr der Erteilung in weiterer Tiefe differenzierte Zahlen liegen der Landesregierung nicht vor):

Rechtsgrundlage Anzahl der erteilten NE
§ 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 24.977
§ 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) 528
§ 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 127
§ 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 26
§ 26 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) 5
§ 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 34.174

 

4. Welche Erkenntnisse bzw. Rückmeldungen durch die Ausländerbehörden liegen der Landesregierung bezüglich der verpflichtenden Nachprüfung ob die Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft noch vorliegen durch das BAMF vor?

Das BAMF ist gemäß § 73 Abs. 2a AsylG verpflichtet, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen. Im Zeitraum Januar – September 2018 hat das BAMF bundesweit 62.130 Entscheidungen in Widerrufsprüfverfahren getroffen. In 61.597 Fällen wurde dabei entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylentscheidung nicht vorliegen. Zahlen für Nordrhein-Westfalen sind der Landesregierung nicht bekannt.

 

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