Essen: Massenschlägerei bei Fußballspiel – Was war der Auslöser?

Kleine Anfrage
vom 10.09.2024

Kleine Anfrage 4389

der Abgeordneten Markus Wagner und Andreas Keith AfD

Essen: Massenschlägerei bei Fußballspiel Was war der Auslöser?

Am Sonntag, den 12. Mai 2024, kam es bei einem Essener Kreisligaspiel zwischen Al-Arz Libanon und RuWa Dellwig zu einer Massenschlägerei, an der etwa 60 Personen beteiligt gewesen sein sollen. Gegen 15:55 Uhr seien zahlreiche Notrufe bei der Polizei bezüglich des Vorfalls eingegangen. Dabei wurde unter anderem von Schussgeräuschen berichtet. Als die Beamten vor Ort eintrafen, sollen 150 bis 200 Menschen auf dem Sportplatz gewesen sein, darunter womöglich auch die Beteiligten der Auseinandersetzung. Allerdings konnte ein Großteil der Anwesenden beim Eintreffen der Einsatzkräfte fliehen.1

Am Sportplatz seien dann die Personalien mehrerer Menschen festgestellt und Zeugen befragt worden. Zeugenaussagen zufolge sollen dabei auch Messer zum Einsatz gekommen sein. Auch eine Patronenhülse habe die Polizei im Nachhinein gefunden. Allerdings sei laut Bericht noch nicht geklärt, ob es sich dabei um die Hülse einer scharfen Patrone oder einer Platzpatrone handelte. Außerdem wurden zwei Beteiligte durch die Auseinandersetzung leicht verletzt, wobei einer Schnittverletzungen aufwies. Die genauen Hintergründe der Schlägerei werden derzeit noch ermittelt, da es unklar sei, ob die Auseinandersetzung im direkten Zusammenhang mit dem Kreisligaspiel steht. Zudem gebe es Anzeichen für „Clan-Bezüge“. Nun soll es zu Auswertungen möglicher Videos der Auseinandersetzung kommen, um auch die genauen Hintergründe beleuchten zu können.2

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang und Straftatbestände nennen sowie seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind.)
  2. Welche Vorstrafen der Tatverdächtigen sind bekannt?
  3. Über welche Staatsbürgerschaften verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)
  4. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen bekannt?
  5. Welche Clans, sollten sie involviert gewesen sein, waren daran beteiligt?

Markus Wagner

 

MMD18-10591

 

1 https://www.welt.de/politik/deutschland/article251483608/Clan-Bezuege-Massenschlaegerei-nach-Kreisliga-Spiel-in-Essen-Patronenhuelse-gefunden.html.

2 Ebenda.


Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 4389 mit Schreiben vom 26. November 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Er­mittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang und Straftatbe­stände nennen sowie seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind.)

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Essen hat mir unter dem 18.09. und 30.10.2024 im Wesent­lichen berichtet, seine Behörde führe wegen des mit der Kleinen Anfrage angesprochenen Sachverhalts ein noch andauerndes Ermittlungsverfahren gegen zwölf Beschuldigte wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. Hintergrund der Auseinandersetzung seien nach den bisherigen Ermittlungen vorausgegangene Streitigkeiten zwischen den Beteiligten und ihren Familien über Geldforderungen.

  1. Welche Vorstrafen der Tatverdächtigen sind bekannt?

Vier Beschuldigte sind nach der Berichtslage strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getre­ten. Ein Beschuldigter ist wegen Landfriedensbruchs und Bedrohung verurteilt worden. Zwei Beschuldigte sind wegen Betruges und Wucher vorbestraft. Die übrigen Beschuldigten sind wegen unterschiedlicher Delikte (u. a. wegen Verkehrsdelikten) strafrechtlich verurteilt wor­den.

  1. Über welche Staatsbürgerschaften verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vorna­men und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei einem deutschen Tatverdächtigen nen­nen.)

Sechs der zwölf Beschuldigten sind deutsche Staatsangehörige, vier besitzen die türkische Staatsangehörigkeit und ein Beschuldigter ist deutscher und türkischer Staatsangehöriger. Ein weiterer Beschuldigter ist tunesischer Staatsangehöriger. Etwaige weitere Staatsangehörig­keiten der sechs deutschen Beschuldigten sind nicht bekannt.

Von Angaben zu den Vornamen der Beschuldigten mit deutscher Staatsangehörigkeit wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit dem allgemeinen Persön­lichkeitsrecht der Beschuldigten sowie der Unschuldsvermutung vorliegend abgesehen. We­gen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat und weiterer, auch presseöffentlicher Angaben zu dem Verfahren wären die Beschuldigten bei Nennung ihres Vornamens identifi­zierbar bzw. würde die Gefahr der Identifizierbarkeit erheblich erhöht. Dem parlamentarischen Informationsinteresse, das nicht der konkreten Strafverfolgung einzelner Personen gilt, son­dern der Regierungskontrolle und Gesetzgebung dient, wird durch die weiteren Angaben zum Sachstand entsprochen.

  1. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen bekannt?

Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachts­momenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von krimi­nalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Zu zehn der zwölf Beschuldigten, gegen die sich die Ermittlungen derzeit richten, liegen krimi­nalpolizeiliche Erkenntnisse im vorbezeichneten Sinne vor.

Ein Beschuldigter ist in der Vergangenheit bisher wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen Urkundenfälschung und
  • in einem Fall wegen Versicherungsmissbrauchs.

Ein Beschuldigter ist in der Vergangenheit bisher wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
  • in zwei Fällen wegen Betrugs,
  • in drei Fällen wegen eines Körperverletzungsdelikts,
  • in einem Fall wegen Unterschlagung,
  • in einem Fall wegen Erpressung und
  • in einem Fall wegen Beleidigung.

Ein Beschuldigter ist in der Vergangenheit bisher wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen Beleidigung,
  • in drei Fällen wegen eines Körperverletzungsdelikts,
  • in einem Fall wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz,
  • in einem Fall wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und
  • in einem Fall wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Ein Beschuldigter ist in der Vergangenheit bisher wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftat kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

Ein Beschuldigter ist in der Vergangenheit bisher wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen Unterschlagung,
  • in einem Fall wegen Diebstahls,
  • in einem Fall wegen eines Körperverletzungsdelikts und
  • in einem Fall wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

Ein Beschuldigter ist in der Vergangenheit bisher wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftat kriminalpolizeilich in Erscheinung

  • in einem Fall wegen Urkundenfälschung.

Ein Beschuldigter ist in der Vergangenheit bisher wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen Betrugs,
  • in einem Fall wegen Wuchers,
  • in vier Fällen wegen Diebstahls und
  • in einem Fall wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen Doping im Sport.

Ein Beschuldigter ist in der Vergangenheit bisher wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftat kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen Bedrohung.

Ein Beschuldigter ist in der Vergangenheit bisher wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen Urkundenfälschung,
  • in einem Fall wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
  • in einem Fall wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und
  • in einem Fall wegen Beleidigung.

Ein Beschuldigter ist in der Vergangenheit bisher wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten:

  • in einem Fall wegen Raubes,
  • in zwei Fällen wegen Bedrohung,
  • in einem Fall wegen falscher Verdächtigung,
  • in einem Fall wegen Betrugs,
  • in vier Fällen wegen eines Körperverletzungsdelikts,
  • in einem Fall wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens,
  • in einem Fall wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,
  • in einem Fall wegen Nachstellung,
  • in einem Fall wegen Unterschlagung,
  • in einem Fall wegen Mordes und
  • in einem Fall wegen Erpressung.
  1. Welche Clans, sollten sie involviert gewesen sein, waren daran beteiligt?

Auf der Grundlage der bekannten Auswertesystematik des Landeskriminalamts kann ein Be­zug zur Clankriminalität angenommen werden.

Die Nennung von Familiennamen kommt aus den im schriftlichen Bericht des Ministers des Innern vom 12.09.2023 (Vorlage 18/1616) dargelegten Gründen nicht in Betracht.

 

MMD18-11618