Flüchtlingsbürgen – Beteiligung der Ausländerbehörden an Visaverfahren

Kleine Anfrage
vom 19.02.2019

Kleine Anfrage 2067des Abgeordneten Nic Vogel vom 13.02.2019

 

Flüchtlingsbürgen – Beteiligung der Ausländerbehörden an Visaverfahren

Im Rahmen der Verpflichtungserklärungen nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes waren Ausländerbehörden auch an VISA-Verfahren beteiligt. In diesem Zusammenhang ist ein Überblick erwünscht.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, sind nach Kenntnis der Landesregierung aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen?

2. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Landesregierung die Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen und die aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen sind?

3. An wie vielen Visaverfahren waren die Ausländerbehörden des Landes seit 2013 bis heute beteiligt und in wie vielen dieser Verfahren wurden durch die beteiligten Ausländerbehörden Verpflichtungserklärungen nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes eingeholt (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)?

4. Kann die Landesregierung bestätigen, dass die Angaben nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG für sämtliche im Rahmen einer Beteiligung am Visaverfahren nach Frage 3 durch die Ausländerbehörden des Landes eingeholten Verpflichtungserklärungen nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung (nach AZRG bzw. AZRG-DV) von diesen an die für die Visadatei zuständige Registerbehörde übermittelt und damit in der Visadatei gespeichert wurden?

5. Welche Stellen des Landes sind für die Prüfung der Ansprüche auf Leistungen sowie für die Auszahlung der Leistungen nach dem AsylbLG zuständig (bitte einzeln ausweisen)?

Nic Vogel

 

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Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 22.03.2019

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 2067 mit Schreiben vom 22. März 2019 namens der Landesregierung beantwortet.

1. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, sind nach Kenntnis der Landesregierung aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen?

2. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Landesregierung die Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen und die aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen sind?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Eine Aussage dazu, wie viele Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen sind und auf welche Höhe sich diese Erstattungsforderungen insgesamt belaufen, kann mit zumutbarem Aufwand nicht getroffen werden. Bei den Klagen gegen die Inanspruchnahme aus Verpflichtungserklärungen handelt es sich um Anfechtungsklagen, in denen jeweils nur zu entscheiden ist, ob die Inanspruchnahme durch den angefochtenen Bescheid rechtmäßig erfolgte. Wenn Klagen gegen Erstattungsbescheide Erfolg haben, ist die betroffene Behörde in vielen Fällen (insbesondere wenn der Klageerfolg auf behördliche Ermessensfehler zurückzuführen ist) nicht gehindert, nach Aufhebung des betreffenden Bescheides (durch die Behörde selbst oder das Gericht) einen neuen (rechtsfehlerfreien) Kostenerstattungsbescheid zu erlassen.

3. An wie vielen Visaverfahren waren die Ausländerbehörden des Landes seit 2013 bis heute beteiligt und in wie vielen dieser Verfahren wurden durch die beteiligten Ausländerbehörden Verpflichtungserklärungen nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes eingeholt (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)?

Für Visaverfahren sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig, die im konkreten Fall eine kommunale Ausländerbehörde aus Nordrhein-Westfalen intern beteiligen können. Zu den angefragten Zahlen liegen der Landesregierung keine eigenen Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4772 – zu den Visaanträgen in deutschen Auslandsvertretungen von Drittstaatsangehörigen – Drucksache 19/5265 – und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6228 – zur Anzahl der eingegangenen Verpflichtungserklärungen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/5395) – Drucksache 19/6977 – verwiesen.

4. Kann die Landesregierung bestätigen, dass die Angaben nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG für sämtliche im Rahmen einer Beteiligung am Visaverfahren nach Frage 3 durch die Ausländerbehörden des Landes eingeholten Verpflichtungserklärungen nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung (nach AZRG bzw. AZRG-DV) von diesen an die für die Visadatei zuständige Registerbehörde übermittelt und damit in der Visadatei gespeichert wurden?

Die Anwendung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister sowie der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister durch die kommunalen Ausländerbehörden erfolgt in eigener Verantwortung.

5. Welche Stellen des Landes sind für die Prüfung der Ansprüche auf Leistungen sowie für die Auszahlung der Leistungen nach dem AsylbLG zuständig (bitte einzeln ausweisen)?

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom 29. November 1994 ist die Bezirksregierung Arnsberg für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in den Unterbringungseinrichtungen des Landes für Asylbewerber zuständig. Im Übrigen führen die Gemeinden das AsylbLG als Pflichtaufgabe im Rahmen der Selbstverwaltung aus.

 

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Beteiligte:
Nic Vogel