Flüchtlingsbürgen – Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Pflegebedürftigkeit

Kleine Anfrage
vom 20.02.2019

Kleine Anfrage 2088des Abgeordneten Andreas Keith vom 13.02.2019

 

Flüchtlingsbürgen – Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Pflegebedürftigkeit

Auch bei Personen, für die eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wurde, sind in der Vergangenheit selbstverständlich Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Pflegebedürftigkeit entstanden. Zur Beurteilung und Analyse der angefallenen Kosten für das Land Nordrhein-Westfalen ist in diesem Zusammenhang eine Übersicht erforderlich.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Welche Behörden in den Kommunen bzw. welche Landesbehörden sind im Falle eines Erstattungsanspruchs (gegenüber Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben haben) zuständig für die Rückforderung von Leistungen, die nach dem AsylbLG ausgezahlt wurden (bitte einzeln ausweisen)?

2. In wie vielen Fällen wurde durch eine Landesvorschrift, abweichend zu § 68 Absatz 1 AufenthG, die Kostenübernahme für die Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Pflegebedürftigkeit durch einen Verpflichtungsgeber ausgenommen?

3. In welchen konkreten Landesvorschriften wird diese Kostenübernahme geregelt (bitte einzeln ausweisen)?

4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die Kosten, die seit dem Jahr 2013 bis heute für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit durch eine Kostenübernahme in Nordrhein-Westfalen angefallen sind (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)?

5. In welchen Haushaltstiteln werden die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit im Falle einer Kostenübernahme abgebildet (bitte einzeln ausweisen)?

Andreas Keith

 

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Antwort der Landesregierung folgt…

Beteiligte:
Andreas Keith