Fragwürdige Zusatzleistungen für ukrainische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen?

Kleine Anfrage
vom 12.07.2024

Kleine Anfrage 4133

des Abgeordneten Sven W. Tritschler AfD

Fragwürdige Zusatzleistungen für ukrainische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen?

In sozialen Medien kursieren Gerüchte, wonach ukrainischen Flüchtlinge Sonderleistungen gezahlt werden, die über die bekannten Sach- und Finanzleistungen hinausgehen. In einem Fall soll einer jungen ukrainischen Frau ein Elektrofahrzeug für sie und ihre Kinder zur Verfügung gestellt worden sein. Angesichts der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Kassen, bzw. der Sozialkassen in Deutschland und Nordrhein-Westfalen erscheint dies zumindest ungewöhnlich.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Erhalten ukrainische Geflüchtete in Nordrhein-Westfalen Sonderleistungen, die über die bekannten Sach- und Finanzleistungen hinausgehen?
  2. In welchen konkreten Fällen in Nordrhein-Westfalen wurden ukrainischen Flüchtlingen Fahrzeuge zur Verfügung gestellt bzw. die Kosten hierfür erstattet?
  3. Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren diese Entscheidungen?
  4. Erhalten deutsche Staatsbürger, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, vergleichbare Leistungen?
  5. Wie hoch waren die Kosten, die im Land NRW in den Jahren 2022 und 2023 für ukrainische Flüchtlinge aufgewendet wurden?

Sven W. Tritschler

 

MMD18-9986


Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 4133 mit Schreiben vom 12. August 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Da infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine ukrainische Geflüchtete seit dem 1. Juni 2022 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen, stellt die Beantwortung der Fragen des Abgeord­neten auf einen solchen Leistungsbezug ab.

  1. Erhalten ukrainische Geflüchtete in Nordrhein-Westfalen Sonderleistungen, die über die bekannten Sach- und Finanzleistungen hinausgehen?

Nein. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder zur Eingliederung nach dem Zwei­ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden nach geltenden gesetzlichen Regelungen ausge­zahlt.

Gleiches gilt für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

  1. In welchen konkreten Fällen in Nordrhein-Westfalen wurden ukrainischen Flücht­lingen Fahrzeuge zur Verfügung gestellt bzw. die Kosten hierfür erstattet?

Zu derartigen Fällen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren diese Entscheidungen? Es wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen.
  2. Erhalten deutsche Staatsbürger, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, ver­gleichbare Leistungen?

Es wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.

  1. Wie hoch waren die Kosten, die im Land NRW in den Jahren 2022 und 2023 für ukrainische Flüchtlinge aufgewendet wurden?

Die Fragestellung kann hinsichtlich der Ausgaben im Rahmen des Zweiten Buches Sozialge­setzbuch (SGB II) mit öffentlich zugänglichen Daten Dritter beantwortet werden. Entspre­chende Datenlieferungen können beim Statistik-Service West der Bundesagentur für Arbeit in 40001 Düsseldorf angefordert werden.

Soweit die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betroffen ist, ist darauf hinzuweisen, dass personenbezogene Daten – wie beispielsweise die Nationalität oder ggf. der Flüchtlingsstatus – unabhängig von den statistischen Daten für Ausgaben erhoben bzw. ausgewertet werden. So kann zwar beispielsweise die Anzahl ukrainischer Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, angegeben werden, aber nicht, wie hoch die Ausga­ben für diese Personen sind.

 

MMD18-10278

Beteiligte:
Sven Tritschler