Führerscheinprüfungen in Zeiten von Corona

Kleine Anfrage
vom 10.02.2021

Kleine Anfrage 4967des Abgeordneten Nic Vogel vom 10.02.2021

 

Führerscheinprüfungen in Zeiten von Corona

Die Landesregierung hat sich im Rahmen der Corona-Schutzverordnungen entschieden, den Betrieb von Fahrschulen weiterhin nur für berufsbezogene Ausbildungen zu ermöglichen und ansonsten zu untersagen. Auch dürfen Fahrschüler, die bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert haben, den Unterricht (Fahrstunden) weiterhin in Anspruch nehmen.

Die derzeitige Lage und die Verordnungen bieten dem Parlament keine weiteren Erschließungsmöglichkeiten über die Entwicklung der Führerscheinneulinge.

Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung:

  1. Seit wann genau ist der Betrieb von Fahrschulen nur für berufsbezogene Ausbildungen und für den Abschluss bei Fahrschülern mit mindestens der Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden zulässig?
  2. Wie viele berechtigte Anmeldungen zur Prüfung sind von dem Zeitpunkt aus Frage 1 bis heute beim TÜV eingegangen? (Bitte nach theoretisch/praktisch, berufsbezogen/Hälfte der Ausbildungsstunden auflisten)
  3. Wie viele Prüfungen fanden von dem Zeitpunkt aus Frage 1 bis heute statt? (Bitte nach theoretisch/praktisch, berufsbezogen/Hälfte der Ausbildungsstunden auflisten)

Nic Vogel

 

Anfrage als PDF


Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 4967 mit Schreiben vom 11. März 2021 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet.

  1. Seit wann genau ist der Betrieb von Fahrschulen nur für berufsbezogene Ausbildungen und für den Abschluss bei Fahrschülern mit mindestens der Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden zulässig?

Die Regelungen zu Fahrschulen wurden seit November 2020 mehrfach angepasst. § 7 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020 enthielt hinsichtlich der Fahrschulen zunächst folgende Regelung:

„(3) Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen.“

Mit der Änderung der Coronaschutzverordnung vom 14. Dezember 2020, gültig ab dem 16. Dezember 2020, wurde in § 7 Abs. 3 ein neuer Satz 1 aufgenommen, nach dem der Betrieb von Fahrschulen nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt ist.

Mit der Änderung der Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021, gültig ab dem 11. Januar 2021, wurde in § 7 Abs. 3 zusätzlich ein neuer Satz 2 aufgenommen. § 7 Absatz 3 Coronaschutzverordnung lautet seitdem – bezogen auf die Fahrschulen – wie folgt:

„(3) Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt. Darüber hinaus dürfen praktische Ausbildungen einschließlich der Prüfung fortgesetzt werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurde und Schulungen und Prüfungen unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung durchgeführt werden. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt bei den zulässigen Angeboten nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese – soweit gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar – mindestens eine FFP2-Maske tragen.“

Mit der jüngsten Änderung der Coronaschutzverordnung vom 05. März 2021, gültig ab dem 08. März 2021, erhielt § 7 Abs. 3 Satz 1 folgende Fassung: „Der Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen ist unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig.“

  1. Wie viele berechtigte Anmeldungen zur Prüfung sind von dem Zeitpunkt aus Frage 1 bis heute beim TÜV eingegangen? (Bitte nach theoretisch/praktisch, berufsbezogen/Hälfte der Ausbildungsstunden auflisten)
  2. Wie viele Prüfungen fanden von dem Zeitpunkt aus Frage 1 bis heute statt? (Bitte nach theoretisch/praktisch, berufsbezogen/Hälfte der Ausbildungsstunden auflisten)

Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die beiden im Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Technischen Prüfstellen (TÜV Nord und TÜV Rheinland) haben im Zeitraum vom 11.01.2021 bis 05.02.2021 insgesamt 22.164 theoretische Fahrerlaubnisprüfungen und 16.907 praktische Fahrerlaubnisprüfungen durchgeführt.

Die Prüfung der Vereinbarkeit der Fahrschulausbildung (einschließlich der Anmeldung zur Prüfung) mit den Regelungen des § 7 Absatz 3 Coronaschutzverordnung obliegt den Fahrschulen. Seitens der Technischen Prüfstellen kann daher keine Aufgliederung hinsichtlich einer Berufsbezogenheit bzw. eines erreichten Ausbildungsstands der Prüflinge vorgenommen werden.

 

Antwort als PDF

Beteiligte:
Nic Vogel