„Gefährliche und verrufene Orte“ gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW im Jahre 2024

Kleine Anfrage
vom 26.02.2025

Kleine Anfrage 5199

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

„Gefährliche und verrufene Orte“ gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW im Jahre 2024

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hatte 2020 auf Betreiben der AfD hunderte Straßen und Plätze in NRW genannt, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) als „gefährlich und verrufen“ eingestuft werden. Der vollständigen Beantwortung der Anfrage war ein jahrelanger Rechtstreit vorausgegangen. In der erfolgten Antwort wurden 44 Gebiete definiert – besonders viele Ortsangaben wurden für Köln, Dortmund und Essen genannt. Für die Landeshauptstadt Düsseldorf wurden 14 Gebiete ausgewiesen. Die Angaben bezogen sich auf den Zeitraum von Dezember 2010 bis Dezember 2017.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Welche genauen Örtlichkeiten in Nordrhein-Westfalen wurden 2024 als „gefährlich und verrufen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW eingestuft? (Bitte nennen Sie sämtliche betroffenen Straßen und Plätze und listen diese analog zur Lt-Drucksache 17/9401, Anlage 1 und 2 auf.)
  2. Welche 20 Städte in Nordrhein-Westfalen weisen 2024 die meisten „gefährlichen und verrufen“ Örtlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW auf?
  3. Welche Gründe haben jeweils zur Einstufung als „gefährlicher oder verrufener Ort“ geführt?
  4. Wie viele Straftaten wurden an den jeweiligen Örtlichkeiten registriert?
  5. Wie viele Ordnungswidrigkeiten wurden an den jeweiligen Örtlichkeiten registriert?

Markus Wagner

 

MMD18-12954

 

1 Vgl. https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/liste-des-nrw-landesregierung-das-sind-die-gefaehrlichen-orte-in-duesseldorf_aid-51355763.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5199 mit Schreiben vom 7. April 2025 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Welche genauen Örtlichkeiten in Nordrhein-Westfalen wurden 2024 als „gefährlich und verrufen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW eingestuft? (Bitte nennen Sie sämtliche betroffenen Straßen und Plätze und listen diese analog zur Lt-Druck­sache 17/9401, Anlage 1 und 2 auf.)

Die Polizei kann aufgrund der Befugnisnorm des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) die zur Feststellung der Identität einer Person erforderlichen Maßnahmen ohne die Bejahung einer konkreten Gefahr im Einzelfall treffen, wenn sich diese an einem Ort aufhält, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straf­taten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen oder sich dort gesuchte Straftäter verbergen.

Weder erlaubt noch gebietet es § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW, bestimmte Örtlichkeiten in Nord­rhein-Westfalen für eine gewisse Dauer oder gar dauerhaft als „gefährlichen Ort“ zu klassifi­zieren.

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind angehalten, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW eigenständig zum Zeitpunkt des geplanten Einschreitens für die jeweilige Örtlichkeit zu prüfen. § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bildet die Grundlage für das Ergreifen be­stimmter Maßnahmen, aber nicht für eine Art dauerhafte „Klassifizierung“ bestimmter Orte. Eine auf Dauer angelegte Festlegung von Örtlichkeiten als angebliche „verrufene“ bzw. „ge­fährliche Orte“ wäre von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt.

Das Ministerium des Innern hat das Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aus dem Jahre 2018 (VerfGH 5/18) zum Anlass genommen, die Kreispolizeibehörden diesbezüg­lich zu sensibilisieren.

Dem Ministerium des Innern liegen dementsprechend auch keine Informationen über solche dauerhaften Einstufungen für das Jahre 2024 vor.

  1. Welche 20 Städte in Nordrhein-Westfalen weisen 2024 die meisten „gefährlichen und verrufen“ Örtlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW auf?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen.

  1. Welche Gründe haben jeweils zur Einstufung als „gefährlicher oder verrufener Ort“ geführt?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen.

  1. Wie viele Straftaten wurden an den jeweiligen Örtlichkeiten registriert?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen.

  1. Wie viele Ordnungswidrigkeiten wurden an den jeweiligen Örtlichkeiten regis­triert?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen.

 

MMD18-13428

Beteiligte:
Markus Wagner