Kleine Anfrage 3089des Abgeordneten Helmut Seifen vom 31.10.2019
Generation Antifa – Welche heimliche politische Agenda verfolgen die Universitäten in Nordrhein-Westfalen?
Wie meine kleine Anfrage im Juli dieses Jahres „Nimmt die Universität Köln am „Antifaschistischen Aktionsbündnis Köln gegen Rechts“ teil?“ (Drucksache 17/7134) ergeben hat, vernachlässigte jüngst die Universität Köln die Einhaltung der ihr obliegenden politischen Neutralitätspflicht.
So wurden einer nicht weiter überprüften Studentengruppe von der Kölner Universität Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, in denen im Sommersemester 2019 eine sogenannte „Antifaschistische Veranstaltungsreihe“ stattfand, zu der auch ein sog. „Aktionstraining“ zum koordinierten Verhalten auf Demonstrationen gehörte.
An der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf erschien am 17. Oktober 2019 der Professor für physikalische Chemie M. S. zur Vorlesung in einem weißen T-Shirt, welches auf der Vorderseite das großaufgedruckte Symbol der sog. Antifa trug.
Ich frage daher die Landesregierung:
1. Gibt es in den Universitäten Nordrhein-Westfalens eine je nach Umständen offen oder auch verdeckt agierende Unterstützerszene in der Verwaltung bzw. im Lehrkörper für fanatische Schlägerbanden, die sich selbst als Antifa bezeichnen und sich offen zu zahlreichen in den letzten Jahren begangenen Straftaten bekannt haben, ohne dass dies für die Täter in den überwiegenden Fällen strafrechtliche Konsequenzen hatte?
2. Wie reagierte die Leitung der Heinrich-Heine-Universität auf die demonstrative Verletzung der parteipolitischen Neutralitätspflicht eines ihrer Professoren im vollbesetzten Hörsaal?
3. Welche noch nicht eingeleiteten aufsichtsrechtlichen Schritte beabsichtigt die Universität Düsseldorf zu unternehmen?
4. Welche untergründige politische Botschaft geht von den Universitäten in Nordrhein-Westfalen durch derartige Regelverletzungen aus?
5. Was beabsichtigt die Landesregierung zu unternehmen, um der politischen Neutralitätspflicht wieder Geltung an den Universitäten und Hochschulen des Landes zu verschaffen?
Helmut Seifen
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 04.12.2019
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft hat die Kleine Anfrage 3089 mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Antworten basieren im Hinblick auf die Einleitung der Kleinen Anfrage 3089 bzw. auf die Fragen 2 und 3 auf einer Auskunft der Universitäten Düsseldorf und Köln. Die Universität Köln wurde um Stellungnahme gebeten, da die Vergabe und Vermietung der Räumlichkeiten der staatlich getragenen Hochschulen von diesen eigenverantwortlich organisiert werden. Die Universität Düsseldorf wurde um Stellungnahme gebeten, da dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren die Rektorin der Hochschule ist.
Zum Sachverhalt betreffend die Universität Köln wurde bereits im Rahmen der Antwort auf die Kleine Anfrage 2855 Auskunft gegeben (siehe Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2855, Drs. 17/7322). Die in der Kleinen Anfrage 3089 angeführten Aussagen zur Universität Köln entsprechen nicht der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2855. Die Landesregierung weist zurück, dass die Universität Köln die Einhaltung der ihr obliegenden politischen Neutralitätspflicht vernachlässigt habe. Vielmehr war in der Antwort der Kleinen Anfrage 2855 festgestellt worden, dass die Durchführung einer „Antifaschistischen Veranstaltungsreihe“ bei der Universität Köln nicht beantragt und dementsprechend nicht genehmigt wurde. Auch der Raumantrag für die Veranstaltung am 10.07.2019 einer in der Matrikel der Universität Köln eingetragenen Hochschulgruppe war von der Universität nicht genehmigt worden, da formale Anforderungen nicht erfüllt waren. Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der Universität Köln hatte dieser Hochschulgruppe (nicht wie in der Kleinen Anfrage 3089 behauptet „einer nicht weiter überprüften Studentengruppe“) einen von dem AStA selbst verwalteten Raum zur Verfügung gestellt. Die Aufsicht über die Studierendenschaften wird von den Rektoraten wahrgenommen (§ 53 Absatz 6 Hochschulgesetz). Nach Auskunft der Universität Köln ist diese mit dem Studierendenausschuss übereingekommen, dass die Prüfung und Genehmigung von Raumanfragen für die selbst verwalteten Räume des AStA künftig stärker reguliert und standardisiert erfolgen soll.
1. Gibt es in den Universitäten Nordrhein-Westfalens eine je nach Umständen offen oder auch verdeckt agierende Unterstützerszene in der Verwaltung bzw. im Lehrkörper für fanatische Schlägerbanden, die sich selbst als Antifa bezeichnen und sich offen zu zahlreichen in den letzten Jahren begangenen Straftaten bekannt haben, ohne dass dies für die Täter in den überwiegenden Fällen strafrechtliche Konsequenzen hatte?
Weder dem Verfassungsschutz noch der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen liegen Erkenntnisse vor, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass Personen in der Verwaltung bzw. im Lehrkörper von Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen gewalttätige „Antifa-Organisationen“ bzw. durch solche Organisationen begangene Straftaten unterstützen.
2. Wie reagierte die Leitung der Heinrich-Heine-Universität auf die demonstrative Verletzung der parteipolitischen Neutralitätspflicht eines ihrer Professoren im vollbesetzten Hörsaal?
3. Welche noch nicht eingeleiteten aufsichtsrechtlichen Schritte beabsichtigt die Universität Düsseldorf zu unternehmen?
Fragen 2. und 3. werden zusammen beantwortet.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes NRW liegt es in der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle zu prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Rektorin der Universität Düsseldorf hat als dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren den in der Kleinen Anfrage 3089 angesprochenen Sachverhalt überprüft. Sie ist zu der Überzeugung gelangt, dass keine Verletzung der parteipolitischen Neutralitätspflicht gegeben ist und kein Anlass besteht, aufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten.
4. Welche untergründige politische Botschaft geht von den Universitäten in Nordrhein-Westfalen durch derartige Regelverletzungen aus?
5. Was beabsichtigt die Landesregierung zu unternehmen, um der politischen Neutralitätspflicht wieder Geltung an den Universitäten und Hochschulen des Landes zu verschaffen?
Die Fragen 4. und 5. werden zusammen beantwortet.
Dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Hochschulen ihren aufsichtsrechtlichen Pflichten nicht in der gebotenen Weise nachkommen. Auf die Antworten zu den Fragen 2. und 3. sowie auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Antwort wird hingewiesen.