Geplanter Hinterhalt in der Silvesternacht 2022/2023 – dritte Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 12.06.2023

Kleine Anfrage 1951

der Abgeordneten Markus Wagner und Andreas Keith AfD

Geplanter Hinterhalt in der Silvesternacht 2022/2023 dritte Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 2. Juni 2023 auf unsere Kleine Anfrage vom 3. Mai 2023, Drucksache 18/4248, wurde unsere gestellte Frage 1

„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in den weiteren fünf Verfahren? (Bitte Alter, Geschlecht und Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)“1

leider wieder nicht vollumfänglich beantwortet. Unter anderem heißt es dort wie folgt: „Die Ermittlungen in den fünf weiteren Verfahren dauern an.

Diese richten sich gegen

− einen 18jährigen männlichen Tatverdächtigen deutscher Staatsangehörigkeit mit dem

Vornamen […], dessen Bundeszentralregisterauszug keine Eintragungen enthält,

− einen 16jährigen männlichen Tatverdächtigen libyscher Staatsangehörigkeit, dessen

Bundeszentralregisterauszug […] enthält,

− einen 17jährigen männlichen Tatverdächtigen syrischer Staatsangehörigkeit, dessen

Bundeszentralregisterauszug […] enthält.“2

Unsere Fragen 2 und 3

„Konnte die Identität des bisher unbekannten Tatverdächtigen mittlerweile geklärt werden?

Wenn ja, wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in diesem Verfahren? (Bitte Alter, Geschlecht und Vorstrafen des Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften des Tatverdächtigen, seit wann der Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist, Vornamen sowie Mehrfachstaatsangehörigkeit bei einem deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über den Tatverdächtigen nennen.)“3 wurden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:

„Dem in der Antwort auf Frage 1 genannten Bericht des Generalstaatsanwalts in Köln zufolge konnte die Identität des unbekannten Tatverdächtigen bisher nicht geklärt werden.“4

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Zunächst verweisen wir erneut explizit auf die Aussage des Herrn Innenministers Herbert Reul in seiner Rede am 25.01.2023: „Auch damit, die Vornamen zu nennen, habe ich kein Problem. Sie werden das sehen. […] Hier wird überhaupt nichts verschwiegen. Es wird alles benannt, und es wird sich darum gekümmert […].“

Wider Erwarten müssen wir erneut zur Kenntnis nehmen, dass sich die Antworten der Landesregierung nicht an den Ankündigungen des Innenministers orientieren.

Wie lautet der Vorname des 18-jährigen männlichen Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit?

  1. Wie viele Eintragungen wegen welcher Delikte beinhaltet das Bundeszentralregister für den 16-jährigen libyschen sowie den 17-jährigen syrischen Tatverdächtigen? (Bitte einzeln aufführen.)
  2. Auf welchem Einreiseweg gelangte der 16-jährige männliche Tatverdächtige mit libyscher Staatsangehörigkeit sowie der 17-jährige männliche Tatverdächtige mit syrischer Staatsangehörigkeit wann nach Deutschland?
  3. Warum befinden sich die in Frage 2 abgefragten Tatverdächtigen nach wie vor in Deutschland?
  4. In welcher Form und Umfang wurde respektive wird innerhalb des Ermittlungsverfahrens nach dem mutmaßlichen Täter gefahndet? (Bitte die durchgeführten Maßnahmen wie Zeugenaufrufe, Hinzuziehung der Medien [z. B. des WDR und lokaler Zeitungen], wiederholte Passantenbefragungen vor Ort einzeln aufschlüsseln.)

Markus Wagner
Andreas Keith

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1 Antwort der Landesregierung v. 02.06.2023, S. 1.

2 Ebenda, S. 2.

3 Ebenda, S. 3.

4 Ebenda.


Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 1951 mit Schreiben vom 24. Juli 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern sowie der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.

  1. Zunächst verweisen wir erneut explizit auf die Aussage des Herrn Innenministers Herbert Reul in seiner Rede am 25.01.2023: „Auch damit, die Vornamen zu nennen, habe ich kein Problem. Sie werden das sehen. […] Hier wird überhaupt nichts verschwiegen. Es wird alles benannt, und es wird sich darum gekümmert […].“ Wider Erwarten müssen wir erneut zur Kenntnis nehmen, dass sich die Antworten der Landesregierung nicht an den Ankündigungen des Innenministers orientieren. Wie lautet der Vorname des 18-jährigen männlichen Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit?

Von Angaben zu dem Vornamen des Beschuldigten wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten sowie der Unschuldsvermutung vorliegend abgesehen. Wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat und weiterer Angaben zu dem Verfahren wäre der Beschuldigte bei Nennung seines Vornamens identifizierbar bzw. würde die Gefahr der Identifizierbarkeit erheblich erhöht. Dem parlamentarischen Informationsinteresse, das nicht der konkreten Strafverfolgung einzelner Personen gilt, sondern der Regierungskontrolle und Gesetzgebung dient, wird durch die weiteren Angaben zum Sachstand, die auch den Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen 1500, 1776 und 1777 zu entnehmen sind, entsprochen.

  1. Wie viele Eintragungen wegen welcher Delikte beinhaltet das Bundeszentralregister für den 16-jährigen libyschen sowie den 17-jährigen syrischen Tatverdächtigen? (Bitte einzeln aufführen.)

Von einer detaillierten Aufschlüsselung der bisherigen Verurteilungen der Beschuldigten wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten, insbesondere auch im Hinblick auf das Resozialisierungsgebot abgesehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat und weiterer Angaben zu dem Verfahren eine Identifizierbarkeit wahrscheinlich oder jedenfalls möglich erscheint.

  1. Auf welchem Einreiseweg gelangte der 16-jährige männliche Tatverdächtige mit libyscher Staatsangehörigkeit sowie der 17-jährige männliche Tatverdächtige mit syrischer Staatsangehörigkeit wann nach Deutschland?

Der Tatverdächtige mit libyscher Staatsangehörigkeit ist mit einem Schengenvisum am 23.06.2012 in das Bundesgebiet eingereist.

Der Tatverdächtige mit syrischer Staatsangehörigkeit ist am 12.09.2015 ohne Visum zwecks Asylantragstellung eingereist.

  1. Warum befinden sich die in Frage 2 abgefragten Tatverdächtigen nach wie vor in Deutschland?

Beide Tatverdächtigen verfügen über einen gefestigten Aufenthaltstitel.

  1. In welcher Form und Umfang wurde respektive wird innerhalb des Ermittlungsver­fahrens nach dem mutmaßlichen Täter gefahndet? (Bitte die durchgeführten Maß­nahmen wie Zeugenaufrufe, Hinzuziehung der Medien [z. B. des WDR und lokaler Zeitungen], wiederholte Passantenbefragungen vor Ort einzeln aufschlüsseln.)

Zum Schutz der andauernden Ermittlungen wird derzeit von der Mitteilung weiterer Einzelheiten zum Sachstand abgesehen. Die Mitteilung wäre geeignet, die Ermittlung des unbekannten Tatverdächtigen zu vereiteln.

 

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