Geplanter Hinterhalt in der Silvesternacht 2022/2023 – Nachfrage

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1776
der Abgeordneten Markus Wagner und Andreas Keith AfD

 

Geplanter Hinterhalt in der Silvesternacht 2022/2023 Nachfrage v

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 5. April 2023 auf unsere Kleine Anfrage vom 9. März 2023, Drucksache 18/3452, wurde unsere gestellte Frage 1

„Was ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu diesem geplanten Angriff auf Einsatzkräfte in NRW in der Silvesternacht 2022/2023?“1

mit Verweis auf den Generalstaatsanwalt in Köln wie folgt beantwortet:

„Die Ermittlungen in sechs Verfahren, die sich gegen insgesamt 14 namentlich ermittelte Tat­verdächtige richten, sowie in einem weiteren Verfahren, das sich gegen unbekannte Tatver­dächtige richtet, dauern an.“2

Auf unsere Frage 2

„Was ist den Ermittlungsbehörden über Geschlecht, Alter und die Staatsangehörigkeiten der Tatverdächtigen der unter Ziffer 1 erfragten Straftaten bekannt geworden?“3

hat die Landesregierung unter anderem wie folgt geantwortet:

„Mit Blick auf Frage 2 hat der Generalstaatsanwalt in Köln über eine Äußerung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Köln wie folgt berichtet:

‚In einem Verfahren sind neun identifizierte Personen namentlich erfasst. Dieses Verfahren richtet sich gegen männliche Tatverdächtige im Alter von 16 Jahren bis 33 Jahren. Es handelt sich um

−        einen 16-jährigen deutsch-jordanischen Staatsangehörigen,

−        einen 18-jährigen deutsch-syrischen Staatsangehörigen,

−        einen 18-jährigen irakischen Staatsangehörigen,

−        einen 18-jährigen deutsch-jordanischen Staatsangehörigen,

−        einen 19-jährigen deutsch-marokkanischen Staatsangehörigen,

−        einen 17-jährigen rumänischen Staatsangehörigen,

−        einen 19-jährigen rumänischen Staatsangehörigen,

−        einen 17-jährigen deutsch-syrischen Staatsangehörigen,

−        einen 33-jährigen deutsch-syrischen Staatsangehörigen.

Darüber hinaus werden in dem Tatkomplex fünf weitere Verfahren gegen jeweils einen ermittelten männlichen Tatverdächtigen geführt.‘“4

Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 1776 mit Schreiben vom 2. Juni 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Die Landesregierung führt in ihrer Antwort aus, dass sich sechs Verfahren gegen insgesamt 14 Tatverdächtige richten. Ein weiteres Verfahren richtet sich gegen einen unbekannten Tatverdächtigen. Leider bezieht sich die Landesregierung bei der Beantwortung unserer Frage 2 nur auf ein Verfahren, in das neun identifizierte Personen involviert sind.

Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in den weiteren fünf Verfahren? (Bitte Alter, Geschlecht und Vorstrafen der Tat­verdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vor­namen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)

Hierzu hat der Generalstaatsanwalt in Köln am 17.05.2023 dem Ministerium der Justiz auf Grundlage eines Berichts des Leitenden Oberstaatsanwalts in Bonn unter anderem Folgendes berichtet:

„Die Ermittlungen in den fünf weiteren Verfahren dauern an.

Diese richten sich gegen

– einen 19jährigen männlichen Tatverdächtigen deutsch-türkischer Staatsangehörigkeit mit dem Vornamen […], dessen Bundeszentralregisterauszug keine Eintragungen ent­hält,

– einen 18jährigen männlichen Tatverdächtigen deutscher Staatsangehörigkeit mit dem Vornamen […], dessen Bundeszentralregisterauszug keine Eintragungen enthält,

– einen 18jährigen männlichen Tatverdächtigen deutsch-irakischer Staatsangehörigkeit mit dem Vornamen […], dessen Bundeszentralregisterauszug keine Eintragungen ent­hält,

– einen 16jährigen männlichen Tatverdächtigen libyscher Staatsangehörigkeit, dessen Bundeszentralregisterauszug […] enthält,

– einen 17jährigen männlichen Tatverdächtigen syrischer Staatsangehörigkeit, dessen Bundeszentralregisterauszug […] enthält.

Es ist nicht bekannt, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürger­schaft sind.“

Von Angaben zu dem Vornamen des deutschen Tatverdächtigen wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Tat­verdächtigen sowie der Unschuldsvermutung vorliegend abgesehen. Wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat und weiterer, auch öffentlicher Angaben zu dem Verfahren wäre der Tatverdächtige bei Nennung seines Vornamens identifizierbar bzw. würde die Gefahr der Identifizierbarkeit erheblich erhöht. Dem parlamentarischen Informationsinteresse, das nicht der konkreten Strafverfolgung einzelner Personen gilt, sondern der Regierungskontrolle und Gesetzgebung dient, wird durch die weiteren Angaben zum Sachstand entsprochen.

Von Angaben zu etwaigen Vorstrafen der jugendlichen Tatverdächtigen wird mit Blick auf den besonderen Schutz jugendlicher Beschuldigter, den Erziehungsgedanken des Jugendstraf­rechts und die Wertung des § 48 Absatz 1 JGG ebenfalls abgesehen.

  1. Konnte die Identität des bisher unbekannten Tatverdächtigen mittlerweile geklärt werden?
  2. Wenn ja, wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Er­mittlungen in diesem Verfahren? (Bitte Alter, Geschlecht und Vorstrafen des Tat­verdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften des Tatverdächtigen, seit wann der Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist, Vorna­men sowie Mehrfachstaatsangehörigkeit bei einem deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über den Tatverdächtigen nennen.)

Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Dem in der Antwort auf Frage 1 genannten Bericht des Generalstaatsanwalts in Köln zufolge konnte die Identität des unbekannten Tatverdächtigen bisher nicht geklärt werden.

 

Antwort als PDF

 

1 Antwort der Landesregierung, v. 05.04.2023, S. 1.

2 Ebenda.

3 Ebenda, S. 2.

4 Ebenda.